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Dokument 32018O0003

Leitlinie (EU) 2018/570 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)

ABl. L 95 vom 13.4.2018, S. 23–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/570/oj

13.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/23


LEITLINIE (EU) 2018/570 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Februar 2018

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) soll geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Verbesserungen verfahrensbezogener Art vorzunehmen.

(3)

Im Geschäftspartner-Rahmenwerk sind einige technische und redaktionelle Verbesserungen erforderlich. Der EZB-Rat hält es zudem für erforderlich, eine automatische Beschränkung des Zugangs von Geschäftspartnern zu geldpolitischen Geschäften für den Fall aufzunehmen, dass eine zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Geschäftspartner „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“.

(4)

Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten geschaffen, damit sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden können. Der EZB-Rat hält einige Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems für erforderlich, die Folgendes umfassen: Ausschluss von Investmentfonds als zugelassene Emittenten oder Garantiegeber aufgrund der durch ihre volatilen Finanzierungsmodalitäten hervorgerufenen spezifischen Risiken; Änderung der Ausnahmenregeln zum Verbot der Eigennutzung notenbankfähiger Sicherheiten; Änderung der Regelungen zur Nutzung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Geschäftspartners oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle, Änderung der Regelungen zur Nutzung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Kreditinstituts oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle sowie der Regelungen zu den Transparenzanforderungen an Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen.

(5)

Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS) sollen im Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht mehr als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen sein. Die Risiken und die Komplexität von CMBS unterscheiden sich von anderen vom Eurosystem als Sicherheiten hereingenommenen Asset-Backed Securities grundlegend, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Vermögenswerte als auch aufgrund der strukturellen Merkmale.

(6)

Das Eurosystem fordert die Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) zu den Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities (ABS) dienen. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Die Anforderungen des Eurosystems an die Benennung der Archive für Daten auf Einzelkreditebene sowie das eigentliche Benennungsverfahren sind im Interesse der Transparenz näher zu bestimmen.

(7)

Notenbankfähige Sicherheiten müssen die Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) erfüllen, das die Verfahren, Regeln und Methoden festlegt, die die Einhaltung der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten gewährleisten. Bei den Regelungen zum ECAF sind einige technische und redaktionelle Verbesserungen erforderlich.

(8)

Die vom Eurosystem anzuwendenden Regeln für Sanktionen in Fällen von Verstößen gegen Verpflichtungen der Geschäftspartner müssen konkretisiert werden.

(9)

Die Geschäftspartner des Eurosystems nutzen Wertpapierabwicklungssysteme (securities settlement systems — SSS) und Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen, die von Zentralverwahrern (central securities depositories — CSD) betrieben werden, um angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems bereitzustellen.

(10)

Gemäß Artikel 18.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank muss die Europäische Zentralbank (EZB) allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken (NZBen) aufstellen; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.

(11)

Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen marktfähiger und nicht marktfähiger notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, die inländisch oder grenzüberschreitend genutzt werden können. Für die Nutzung marktfähiger Sicherheiten innerhalb des Eurosystems dürfen Wertpapierabwicklungssysteme und Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen nur genutzt werden, wenn sie vom Eurosystem als geeignet beurteilt werden.

(12)

Seit 1998 werden im Eurosystem Anwenderstandards zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen eingesetzt, mit denen deren Zulassungseignung bei Kreditgeschäften des Eurosystems ermittelt werden soll.

(13)

Mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der entsprechenden technischen Standards, die technische Regulierungs- und Durchführungsstandards umfassen, und in Anbetracht der wesentlichen Überschneidungen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der Anwenderstandards des Eurosystems hat das Eurosystem beschlossen, das Verfahren zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen effizienter zu gestalten.

(14)

Die für das Eurosystem spezifischen Anforderungen, die nicht von den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Zentralverwahrer festgelegten Anforderungen abgedeckt sind, sollen definiert werden.

(15)

Das Eurosystem hat Standards für die Nutzung eines Drittdienstleisters (tri-party agents — TPAs) bei Kreditgeschäften des Eurosystems entwickelt. Für sämtliche TPAs, die grenzüberschreitend oder national Dienstleistungen anbieten, sollen vergleichbare Beurteilungsverfahren gelten.

(16)

An mehreren Stellen sind Anpassungen zur Berücksichtigung der Änderungen erforderlich, die vom EZB-Rat hinsichtlich der Zulassungskriterien von unbesicherten Bankschuldverschreibungen für Kreditgeschäfte des Eurosystems beschlossen wurden.

(17)

Es sind mehrere geringfügige und klarstellende technische Änderungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die von mehreren Emittenten begebenen Sicherheiten und die Regelungen zur impliziten Bonitätsbeurteilung sowie zur Nichteinhaltung.

(18)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚Zentralverwahrer‘ (central securities depository — CSD) ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“"

b)

Die folgende Nummer 22a wird eingefügt:

„22a.

‚direkte Verbindung‘ (direct link) eine zwischen zwei von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen getroffene Regelung, nach der ein Zentralverwahrer ein direkter Teilnehmer an dem vom jeweils anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem wird, indem ein Depotkonto eröffnet wird, um die Übertragung von Wertpapieren im Effektengiroverfahren zu ermöglichen;“.

c)

Die folgenden Nummern 25a und 25b werden eingefügt:

„25a.

‚zugelassene Verbindung‘ (eligible link) eine direkte oder indirekte Verbindung, die vom Eurosystem als den in Anhang VIa festgelegten Zulassungskriterien für die Nutzung bei Kreditgeschäften des Eurosystems genügend beurteilt und im Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen des Eurosystems auf der Website der EZB veröffentlicht worden ist. Eine zugelassene indirekte Verbindung besteht aus zugrunde liegenden zugelassenen direkten Verbindungen;

25b.

‚zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem‘ (eligible securities settlement system — zugelassenes SSS) ein von einem Zentralverwahrer betriebenes Wertpapierabwicklungssystem, das vom Eurosystem als den in Anhang VIa festgelegten Zulassungskriterien für die Nutzung bei Kreditgeschäften des Eurosystems genügend beurteilt und im Verzeichnis der zugelassenen Wertpapierabwicklungssysteme des Eurosystems auf der Website der EZB veröffentlicht worden ist;“.

d)

Nummer 33 wird gestrichen.

e)

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35.

‚finanzielle Kapitalgesellschaft‘ (financial corporation) eine finanzielle Kapitalgesellschaft im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).“"

f)

Nummer 46 erhält folgende Fassung:

„46.

‚Innertageskredit‘ (intraday credit) ein Innertageskredit im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Leitlinie EZB/2012/27 (*3);

(*3)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).“"

g)

Folgende Nummer 46b wird eingefügt:

„46b.

‚Investmentfond‘ (investment fund) Geldmarktfonds oder Investmentfonds ohne Geldmarktfonds im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;“.

h)

Die folgende Nummer 76a wird eingefügt:

„76a.

‚indirekte Verbindung‘ (relayed link) eine zwischen Wertpapierabwicklungssystemen zweier unterschiedlicher Zentralverwahrer eingerichtete Verbindung, bei denen der Austausch oder die Übertragung von Wertpapieren über ein drittes von einem Zentralverwahrer betriebenes, das als zwischengeschaltetes Wertpapierabwicklungssystem fungiert, oder — im Falle eines von einem Zentralverwahrer betriebenen und an TARGET2-Securities teilnehmenden Wertpapierabwicklungssystems — über mehrere Wertpapierabwicklungssysteme, die von einem Zentralverwahrer betrieben werden und als zwischengeschaltete Wertpapierabwicklungssysteme fungieren, erfolgt;“.

i)

Nummer 82 erhält folgende Fassung:

„82.

‚Wertpapierabwicklungssystem‘ (securities settlement system — SSS) ein Wertpapierabwicklungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, das die Übertragung von Wertpapieren entweder ohne Gegenwertverrechnung (Free of Payment — FOP) oder gegen Zahlung (Lieferung gegen Zahlung) (Delivery versus Payment — DVP) ermöglicht;“.

j)

Nummer 95 erhält folgende Fassung:

„95.

‚Drittdienstleister‘ (tri-party agent — TPA) ein Zentralverwahrer, der ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem betreibt, der einen Vertrag mit einer NZB abgeschlossen hat, wobei dieser Zentralverwahrer bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung für diese NZB erbringt;“.

2.

Artikel 4 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Gruppen von geldpolitischen Geschäften

Arten der Instrumente

Laufzeit

Rhythmus

Verfahren

Liquiditätsbereitstellung

Liquiditätsabsorption

Offenmarktgeschäfte

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Eine Woche

Wöchentlich

Standardtenderverfahren

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Drei Monate (*4)

Monatlich (*4)

Standardtenderverfahren

Feinsteuerungsoperationen

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen

Nicht standardisiert

Nicht standardisiert

Tenderverfahren

Bilaterale Geschäfte (*5)

Devisenswaps

Devisenswaps

Hereinnahme von Termineinlagen

Strukturelle Operationen

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen

Nicht standardisiert

Nicht standardisiert

Standardtenderverfahren (*6)

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Weniger als 12 Monate

Endgültige Käufe

Endgültige Verkäufe

Bilaterale Geschäfte Tenderverfahren (*7)

Ständige Fazilitäten

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Befristete Transaktionen

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

Einlagefazilität

Einlagenannahme

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

3.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern zu erfüllen sind, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;“.

4.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern zu erfüllen sind, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;“.

5.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

sie unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar in Abhängigkeit von

i)

der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von Feinsteuerungsoperationen und

ii)

dem anwendbaren Verfahren für diese jeweilige Art des Instruments;“.

6.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

sie unterliegen den in Teil 3 genannten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar in Abhängigkeit von i) der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von strukturellen Operationen und ii) dem anwendbaren Verfahren für diese jeweilige Art des Instruments;“.

7.

Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Befristete Transaktionen für geldpolitische Zwecke weisen die folgenden operationalen Merkmale auf:

a)

Sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden.

b)

Sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die von der Gruppe des Offenmarktgeschäfts abhängt, für das sie eingesetzt werden.

c)

Die befristeten Transaktionen, die der Gruppe der Offenmarktgeschäfte zuzuordnen sind, werden als Standardtender durchgeführt; bei Feinsteuerungsoperationen werden sie ausnahmsweise über Tenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt.

d)

Die befristeten Transkationen, die der Gruppe der Spitzenrefinanzierungsfazilität zuzuordnen sind, werden gemäß Artikel 18 durchgeführt.

e)

Sie werden unbeschadet des Artikels 45 Absatz 3 dezentral von den NZBen durchgeführt.“

8.

Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Für Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

9.

Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Für Geschäftspartner, die an der Hereinnahme von Termineinlagen teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

10.

Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Für Geschäftspartner, die am Standardtenderverfahren für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

11.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Für Geschäftspartner, die an endgültigen Käufen bzw. Verkäufen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“

12.

Artikel 25 Absatz 2 Tabellen 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

Tabelle 5

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit (1) angegeben)

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(1)

Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit.

Tabelle 6

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in MEZ (1) angegeben)

Image Text von Bild

(1)

Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit.“

13.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems

Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die Institute sind in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen und sind nicht von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) befreit.

b)

Sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

i)

Sie unterliegen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ii)

Sie sind Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen mit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist.

iii)

Sie unterliegen einer nichtharmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist, z. B. Institute mit Sitz außerhalb des EWR, deren Niederlassungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässig sind. Im Regelfall gilt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Instituts zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems der Standard einer nichtharmonisierten Aufsicht als dem Standard der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbar, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten maßgeblichen Basel-III-Standards im Aufsichtsregime des jeweiligen Rechtssystems als umgesetzt angesehen werden können.

c)

Es handelt sich um finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 55a.

d)

Die Institute erfüllen sämtliche operativen Kriterien, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden Heimat-NZB oder der EZB für die betreffenden Instrumente oder Geschäfte festgelegt sind.“

14.

Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung im Verzeichnis für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall von Schuldtiteln mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.“

15.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Vorbehaltlich Absatz 2 müssen Schuldtitel als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit bei einer Zentralbank oder einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem im EWR begeben werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Internationale Schuldtitel, die über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) begeben wurden, haben die folgenden jeweils anzuwendenden Kriterien zu erfüllen.

a)

Internationale Schuldtitel in Form von Global-Inhaberschuldverschreibungen werden als Neue Globalurkunden (New Global Note — NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper) hinterlegt, der entweder ein internationaler Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer ist und als solcher ein zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem betreibt. Dies gilt nicht für internationale Schuldtitel in Form von Global-Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) begeben wurden, sowie für Aufstockungen solcher Urkunden, die unabhängig vom Datum der Aufstockungunter derselben ISIN begeben wurden.

b)

Internationale Schuldtitel in Form von Global-Namensschuldverschreibungen werden im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldtitel begeben. Dies gilt abweichend hiervon nicht für internationale Schuldtitel in Form von Global-Namensschuldverschreibungen, die vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.

c)

Internationale Schuldtitel in Form von Einzelurkunden sind nur dann notenbankfähig, wenn sie vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.“

16.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen die Schuldtitel stückelos übertragbar sein und in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf einem Konto bei einer NZB oder einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem gehalten und abgewickelt werden, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann, dessen Währung der Euro ist.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.   Soweit bei der Nutzung dieser Schuldtitel ein Drittdienstleister als Sicherheitenverwalter (tri-party collateral management services) entweder inländisch oder grenzüberschreitend beteiligt ist, muss dieser gemäß der auf der Website der EZB veröffentlichten ‚Standards des Eurosystems für die Nutzung von TPA für Kreditgeschäfte des Eurosystems‘ positiv beurteilt sein.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswerts hinterlegt wurde, und der Zentralverwahrer, bei dem der Vermögenswert gehalten wird, nicht identisch, müssen die beiden gemäß Artikel 150 über eine zugelassene Verbindung verbunden sein.“

17.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit müssen die Schuldtitel von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentlichen Stellen, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, Kreditinstituten, finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert werden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für den jeweiligen Emittenten.“

b)

Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„3.   Schuldtitel, die von Investmentfonds begeben oder garantiert wurden, sind nicht notenbankfähig.“

18.

Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 sowie in Artikel 81a Absatz 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Schuldtiteln, dass sie von einem Emittenten mit Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben wurden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für den jeweiligen Emittenten.“

19.

Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

20.

Artikel 73 Absatz 6 wird gestrichen.

21.

Artikel 81a erhält folgende Fassung:

„Artikel 81a

Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng verbundenen Stellen begebene Schuldtitel

1.   Abweichend von Artikel 64 und unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Zulassungskriterien erfüllt sind, bleiben die folgenden nachrangigen unbesicherten Schuldtitel, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, bis zur Fälligkeit notenbankfähig, sofern sie vor dem 31. Dezember 2018 begeben wurden und die Nachrangigkeit weder auf eine vertragliche Nachrangigkeit im Sinne von Absatz 2 noch auf eine strukturelle Nachrangigkeit gemäß Absatz 3 zurückzuführen ist:

Schuldtitel, die von anerkannten Organen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (*8) begeben wurden,

Schuldtitel, die von einer öffentliche Stelle der Union mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, welche den im Artikel 114 Absätze 1 bis 4 und Artikel 115 genannten Merkmalen entspricht.

2.   Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet vertragliche Nachrangigkeit eine Nachrangigkeit aufgrund der Bedingungen eines unbesicherten Schuldtitels, unabhängig davon, ob diese Nachrangigkeit gesetzlich anerkannt ist.

3.   Unbesicherte Schuldtitel, die von Holdinggesellschaften, einschließlich gemischten Holdinggesellschaften begeben wurden, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU oder vergleichbaren Sanierungs- und Abwicklungsrahmen unterliegen, sind nicht notenbankfähig.

4.   Im Gegensatz zu Schuldtiteln, die von multilteralen Entwicklungsbanken oder den in Artikel 70 Absatz 4 genannten internationalen Organisationen begeben wurden, muss bei Schuldtiteln, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, der Emittent seinen Sitz in der Union haben.

5.   Unbesicherte Schuldtitel, die vor dem 16. April 2018 notenbankfähig waren, aber nicht mehr die in diesem Artikel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, bleiben bis zum 31. Dezember 2018 notenbankfähig, vorausgesetzt, dass sie sämtliche anderen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(*8)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).“"

22.

Artikel 84 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Liegt kein ECAI-Emissionsrating vor oder fehlt im Fall von gedeckten Schuldverschreibungen ein Emissionsrating, das die in Anhang IXb vorgesehenen Anforderungen erfüllt, kann das Eurosystem ein ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating berücksichtigen. Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und/oder ECAI-Garantenratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.“

23.

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Werden die Schuldtitel von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder von einer ‚öffentlichen Stelle‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend eine ‚öffentliche Stelle im Sinne der Eigenkapitalverordnung‘) mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben oder garantiert, nimmt das Eurosystem die Bonitätsbeurteilung nach den folgenden Regeln vor.

a)

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Zentralstaat gleichgestellt sind, in dessen Hoheitsgebiet sich ihr Sitz befindet, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die dem besten Rating entspricht, das eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in dessen Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben.

b)

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung und werden diese in Buchstabe a nicht genannt, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die der Bonitätsstufe entspricht, die eine Stufe unter der besten Bonitätsbeurteilung liegt, die eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in deren Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben.

c)

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um ‚öffentlichen Stellen‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 75 und werden diese in Buchstaben a und b nicht genannt, wird keine implizite Bonitätsbeurteilung abgeleitet, sondern die von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtitel werden den privaten Einrichtungen gleichgestellt.“

b)

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

Tabelle 9

Implizite Bonitätsbeurteilung von Emittenten bzw. Garanten ohne ECAI-Bonitätsbeurteilung

 

Einteilung von Emittenten bzw. Garanten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenkapitalverordnung (*9))

ECAF-Ableitung der impliziten Bonitätsbeurteilung des Emittenten bzw. Garanten der entsprechenden Klasse

Klasse 1

Regionale bzw. lokale Gebietskörperschaft sowie öffentliche Stelle im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Zentralstaat gleichgestellt sind.

ECAI-Bonitätsbeurteilung des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stelle ihren Sitz hat

Klasse 2

Andere regionale bzw. lokale Gebietskörperschaften sowie öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung

Eine Bonitätsstufe (*10) unter der ECAI-Bonitätsbeurteilung des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stelle ihren Sitz hat

Klasse 3

Sonstige öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 75, die keine öffentlichen Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung sind.

Gleichstellung mit Emittenten und Schuldnern des privaten Sektors

24.

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen

Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen bis zur endgültigen Tilgung folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und

b)

sie haben eine Verzinsung, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann und die wie folgt gestaltet ist:

i)

abgezinst,

ii)

festverzinst,

iii)

variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz und mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr;

f (Untergrenze) und c (Obergrenze), falls vorhanden, sind Werte, die bei Ausreichung vordefiniert sind oder die sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Ausreichung vordefinierten Verlauf ändern können. Die Marge x kann über die Laufzeit der Kreditforderungen variieren.“

25.

Artikel 138 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

nicht marktfähige RMBDs;“.

b)

Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Multi-cédulas, die vor dem 1. Mai 2015 begeben wurden, sofern die zur Besicherung dienenden Cédulas die Kriterien des Artikels 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.“

26.

In Artikel 139 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„3.   Soweit die Einhaltung des Absatzes 1 Buchstabe b für gedeckte Schuldverschreibungen überprüft werden muss, bei denen durch die anwendbaren Rechtsvorschriften oder den Prospekt die in Absatz 1 Buchstabe b als Vermögenswerte des Deckungspools in Bezug genommenen Schuldtitel nicht ausgeschlossen sind und bei denen der Emittent oder die mit ihm eng verbundene Stelle den Schuldtitel begeben hat, kann die NZB sämtliche oder einige der folgenden Maßnahmen ergreifen, um Ad-hoc-Kontrollen der Einhaltung des Absatzes 1 Buchstabe b durchzuführen.

a)

Die NZB kann sich regelmäßig Performance-Berichte vorlegen lassen, die einen Überblick über die Vermögenswerte im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen geben.

b)

Sollten die Performance-Berichte nicht genügend Informationen für die Überprüfung enthalten, kann sich die NZB eine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung von dem Geschäftspartner vorlegen lassen, bei dem vermutet wird, dass er eine gedeckte Schuldverschreibung in einer gegen Absatz 1 Buchstabe b verstoßenden Weise nutzt; mit dieser Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung bestätigt der Geschäftspartner, dass der Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen keine unbesicherten Bankschuldverschreibungen enthält, für die eine staatliche Garantie gewährt wurde und die von dem Geschäftspartner, der die gedeckte Schuldverschreibung in einer gegen Absatz 1 Buchstabe b verstoßenden Weise nutzt, oder einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben wurde. Die Selbstbescheinigung des Geschäftspartners ist zu unterzeichnen von dessen Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist.

c)

Die NZBen können sich jährlich eine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung eines externen Rechnungsprüfers oder Treuhänders des Geschäftspartners vorlegen lassen, der eine gedeckte Schuldverschreibung in einer vermutlich gegen Absatz 1 Buchstabe b verstoßenden Weise nutzt; mit dieser Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung wird bestätigt, dass der Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen keine unbesicherten Bankschuldverschreibungen enthält, für die eine staatliche Garantie gewährt wurde und die von dem Geschäftspartner, der die gedeckte Schuldverschreibung in einer gegen Absatz 1 Buchstabe b verstoßenden Weise nutzt, oder einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben wurde.

4.   Sollte der Geschäftspartner auf Verlangen der NZB keine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 vorlegen, darf die gedeckte Schuldverschreibung nicht als Sicherheit vom Geschäftspartner gemäß Absatz 1 genutzt werden.“

27.

Artikel 141 erhält folgende Fassung:

„Artikel 141

Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden

1.   Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 2,5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn

a)

der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder

b)

die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist, oder

c)

die Sicherheiten von einer Institution mit öffentlichem Förderauftrag (im Sinne von Artikel 2 Absatz 2), einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer internationalen Organisation begeben wurden.

2.   Wird eine enge Verbindung eingegangen oder erfolgt eine Verschmelzung zwischen zwei oder mehr Emittenten von unbesicherten Schuldtiteln, gilt der Schwellenwert des Absatzes 1 sechs Monate nach dem Datum des Wirksamwerdens der engen Verbindung oder der Verschmelzung.

3.   Für die Zwecke dieses Artikels hat ‚enge Verbindung‘ zwischen einer emittierenden Stelle und einer anderen Stelle die gleiche Bedeutung wie ‚enge Verbindung‘ zwischen einem Geschäftspartner und einer anderen Stelle im Sinne des Artikels 138.“

28.

Artikel 148 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Mobilisierung marktfähiger Sicherheiten erfolgt mittels i) zugelassener Verbindungen; ii) der einschlägigen Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells; iii) zugelassener Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell und“.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Geschäftspartner, die weder ein Depot bei einer NZB noch ein Wertpapierabwicklungskonto bei einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem unterhalten, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.“

29.

Artikel 150 erhält folgende Fassung:

„Artikel 150

Zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

1.   Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können Geschäftspartner zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten zugelassene Verbindungen verwenden. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen.

2.   Über eine zugelassene Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden.

3.   Die Regeln für die Nutzung zugelassener Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“

30.

Artikel 151 erhält folgende Fassung:

„Artikel 151

Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen

1.   Die Geschäftspartner können die zugelassenen Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell verwenden, um notenbankfähige marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend zu nutzen.

2.   Bei der Nutzung zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell müssen sich die Sicherheiten der Geschäftspartner, die vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten begeben werden, direkt oder über eine Depotbank auf einem Konto beim Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers befinden.

3.   Die nach Absatz 2 genutzten Sicherheiten können von einem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Wertpapierabwicklungssystem begeben werden, das vom Eurosystem als den in Anhang VIa festgelegten Zulassungskriterien genügend beurteilt worden ist, sofern eine zugelassene Verbindung zwischen dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers besteht.

4.   Die Regeln für die Nutzung des Korrespondenzzentralbank-Modells in Verbindung mit zugelassenen Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“

31.

Artikel 152 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Das Korrespondenzzentralbank-Modell (darunter das Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen) kann als Grundlage für die grenzüberschreitende Nutzung von Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung (tri-party collateral management services) verwendet werden. Bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung fungiert eine NZB, die die Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem anbietet, als Korrespondent jener NZBen, deren Geschäftspartner die grenzüberschreitende Nutzung solcher Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung für Kreditgeschäfte des Eurosystems beantragt haben.

Damit er seine Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem im Sinne des ersten Unterabsatzes erbringen kann, muss der entsprechende TPA die zusätzlichen vom Eurosystem festgelegten funktionalen Anforderungen erfüllen, die im ‚Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems‘ (Abschnitt 2.1.3 Absatz 2) genannt werden.“

32.

Artikel 156 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und soweit bei jedem Verstoß

a)

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,

b)

dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden,

c)

ein Verstoß derselben Art vorliegt,

schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten derartigen Verstoß vorübergehend vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft aus, das innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses erfolgt.

Kommt es danach erneut zum Verstoß des Geschäftspartners, wird er vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses ausgeschlossen, bis es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zu keinem weiteren gleichartigen Verstoß des Geschäftspartners kommt.

Ein Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung. Zweite und dritte Verstöße innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Bekanntgabe jenes Verstoßes werden berücksichtigt.“

33.

Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„3a.   Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften für Geschäftspartner vorläufig oder endgültig ausschließen oder beschränken, die Liquidität des Eurosystems an ein anderes Rechtssubjekt leiten, das zur gleichen Banken-‚Gruppe‘ (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) gehört, wenn das Liquidität erhaltende Rechtssubjekt i) eine nicht zugelassene Abwicklungsgesellschaft ist oder ii) einer ermessensabhängigen Maßnahme aufgrund von Risikoerwägungen unterliegt.

(*11)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen beschränkt das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die von den betreffenden Behörden nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ gelten. Die Beschränkung richtet sich nach dem Grad der Inanspruchnahme des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Geschäftspartner als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ gelten. Die NZBen stellen mit ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen sicher, dass die Zugangsbeschränkung im Hinblick auf den entsprechenden Geschäftspartner automatisch erfolgt, ohne dass es dafür eines besonderen Beschlusses bedürfte, und dass die Zugangsbeschränkung am Folgetag nach der Feststellung durch die entsprechenden Behörden, dass der Geschäftspartner als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ gilt, wirksam wird. Diese Beschränkung gilt unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen, die das Eurosystem ergreifen könnte.“

34.

Artikel 159 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Das Eurosystem kann folgende Vermögenswerte aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten streichen:

a)

Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern, Rechtssubjekten oder eng mit Geschäftspartnern verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren wurde bzw. die sonstigen von der Union oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind;

b)

Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern, Rechtssubjekten oder eng mit Geschäftspartnern verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden und in Bezug auf die der EZB-Rat einen Beschluss erlassen hat, durch den ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder beschränkt wird.“

35.

Artikel 166 Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„4a.   Soweit keine andere Abhilfe gemäß Artikel 166 Absatz 2 zur Verfügung steht, trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Heimat-NZB jederzeit rechtlich in der Lage ist, eine finanzielle Sanktion für die vollständige oder teilweise Nichtleistung einer Erstattung oder Zahlung eines Kreditbetrags oder des Rückkaufspreises oder für die Nichtleistung der gekauften Vermögenswerte durch den Geschäftspartner bei Fälligkeit zu verhängen. Die finanzielle Sanktion ist gemäß Anhang VII Abschnitt III dieser Leitlinie zu berechnen; dabei sind der Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht zahlen oder erstatten konnte bzw. die nichtgeleisteten Vermögenswerte und die Anzahl der Kalendertage, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat, zu berücksichtigen.“

36.

Ein neuer Anhang VIa wird eingefügt, und die Anhänge VII, VIII und IXa werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(*4)  Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4.

(*5)  Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c.

(*6)  Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.

(*7)  Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c.“

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die Zwecke dieser Tabelle auch als Eigenkapitalverordnung bezeichnet.

(*10)  Informationen über die Bonitätsstufen werden auf der Website der EZB veröffentlicht.“


ANHANG

1.

Der folgende Anhang VIa wird eingefügt:

ANHANG VIa

ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR DIE NUTZUNG VON WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN UND VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN BEI KREDITGESCHÄFTEN DES EUROSYSTEMS

I.   ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEME UND VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN

1.

Das Eurosystem ermittelt die Zulassungseignung eines Wertpapierabwicklungssystems, das von einem Zentralverwahrer, der in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ansässig ist, oder einer nationalen Zentralbank (NZB) oder einer öffentlichen Stelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, betrieben wird (nachfolgend ‚Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems‘), anhand folgender Kriterien:

a)

Der Betreiber eines im Euro-Währungsgebiet ansässigen Wertpapierabwicklungssystems erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung als Zentralverwahrer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; und

b)

die NZB des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Wertpapierabwicklungssystem betrieben wird, hat entsprechende vertragliche oder sonstige Regelungen mit dem Betreiber eines im Euro-Währungsgebiet ansässigen Wertpapierabwicklungssystems getroffen, die die in Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Anforderungen des Eurosystems umfassen, und passt diese Regelungen fortlaufend an.

Ist das Zulassungsverfahren gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bei einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Zentralverwahrer nicht abgeschlossen, finden die Buchstaben a und b keine Anwendung. In diesem Fall muss das von diesem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabwicklungssystem im Einklang mit dem auf der Website der EZB veröffentlichten ‚Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll‘ (Januar 2014) positiv beurteilt werden.

2.

Das Eurosystem ermittelt die Zulassungseignung einer direkten oder indirekten Verbindung anhand folgender Kriterien:

a)

Die direkte Verbindung oder, im Fall einer indirekten Verbindung, jede der zugrunde liegenden direkten Verbindungen erfüllt die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Anforderungen.

b)

Die NZBen der Mitgliedstaaten, in denen das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers, ein zwischengeschaltetes Wertpapierabwicklungssystem bzw. das Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten ansässig sind, haben entsprechende vertragliche oder sonstige Regelungen mit den Betreibern von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Wertpapierabwicklungssystemen getroffen, die die in Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Anforderungen des Eurosystems umfassen, und passen diese Regelungen fortlaufend an.

c)

Das jeweils an der Verbindung beteiligte Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers, das zwischengeschaltete Wertpapierabwicklungssystem sowie das Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten gelten als solche vom Eurosystem zugelassen.

Ist das Zulassungsverfahren gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bei einem Zentralverwahrer, der ein an einer Verbindung beteiligtes Wertpapierabwicklungssystem betreibt, nicht abgeschlossen, finden die Buchstaben a bis c keine Anwendung. In diesem Fall müssen die Verbindungen, an denen ein von diesem Zentralverwahrer betriebenes Wertpapierabwicklungssystem beteiligt ist, im Einklang mit dem auf der Website der EZB veröffentlichten ‚Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll‘ (Januar 2014) positiv beurteilt werden.

3.

Vor Ermittlung der Zulassungseignung einer direkten oder indirekten Verbindung, an der ein oder mehrere Wertpapierabwicklungssysteme beteiligt sind, welche von Zentralverwahrern, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, oder von NZBen oder öffentlichen Stellen eines EWR-Staates, dessen Währung nicht der Euro ist, betrieben werden (nachfolgend ein von einem ‚außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems‘ betriebenes ‚außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässiges EWR-Wertpapierabwicklungssystem‘), führt das Eurosystem eine Business-Case-Analyse durch, die unter anderem den Wert der von diesen Wertpapierabwicklungssystemen emittierten oder darin gehaltenen notenbankfähigen Sicherheiten berücksichtigt.

4.

Sofern das Ergebnis der Business-Case-Analyse positiv ist, ermittelt das Eurosystem die Zulassungseignung einer Verbindung, an der ein außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässiges EWR-Wertpapierabwicklungssystem beteiligt ist, anhand folgender Kriterien:

a)

Die außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Betreiber der an der Verbindung beteiligten Wertpapierabwicklungssysteme und die Verbindung selbst erfüllen die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Anforderungen.

b)

Bei direkten Verbindungen hat die NZB des Mitgliedstaats, in dem das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers betrieben wird, angemessene vertragliche oder sonstige Regelungen mit dem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Betreiber des Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers getroffen und passt diese fortlaufend an. Diese vertraglichen oder sonstigen Regelungen müssen die Verpflichtung des Betreibers eines im Euro-Währungsgebiet ansässigen Wertpapierabwicklungssystems vorsehen, die in Abschnitt II enthaltenen Bestimmungen in seinen rechtlichen Vereinbarungen mit dem außerhalb des Euro-Währungssystems ansässigen EWR-Betreiber des Wertpapierabwicklungssystems des Emittenten umzusetzen.

Bei indirekten Verbindungen muss jede der zugrunde liegenden direkten Verbindungen, in der das außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige EWR-Wertpapierabwicklungssystem als Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten fungiert, die im ersten Absatz von Buchstabe b vorgesehene Anforderung erfüllen. Bei einer indirekten Verbindung, bei der sowohl das zwischengeschaltete als auch das Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten ein außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässiges EWR-Wertpapierabwicklungssystem sind, muss die NZB des Mitgliedstaats, in dem das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers betrieben wird, angemessene vertragliche oder sonstige Regelungen mit dem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Betreiber des Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers getroffen haben und diese fortlaufend anpassen. Diese vertraglichen oder sonstigen Regelungen müssen nicht nur die Verpflichtung des im Euro-Währungsgebiet ansässigen Betreibers eines Wertpapierabwicklungssystems vorsehen, die in Abschnitt II enthaltenen Bestimmungen in seinen rechtlichen Regelungen mit dem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Betreiber des zwischengeschalteten Wertpapierabwicklungssystems umzusetzen. Sie müssen auch die Verpflichtung des außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Betreiber des zwischengeschalteten Wertpapierabwicklungssystems vorsehen, die in Abschnitt II enthaltenen rechtlichen Bestimmungen in seinen vertraglichen oder sonstigen Regelungen mit dem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Betreiber des Wertpapierabwicklungssystems des Emittenten umzusetzen.

c)

Sämtliche an der Verbindung beteiligten Wertpapierabwicklungssysteme, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, werden vom Eurosystem als geeignet angesehen.

d)

Die NZB des EWR-Staats außerhalb des Euro-Währungsgebiets, in dem das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers betrieben wird, verpflichtet sich, Daten über die an inländischen zulässigen Märkten gehandelten notenbankfähigen Sicherheiten in einer vom Eurosystem festgelegten Weise zu melden.

Ist das Zulassungsverfahren gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bei einem Zentralverwahrer, der das an einer Verbindung beteiligte, zwischengeschaltete Wertpapierabwicklungssystem oder das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers oder Emittenten betreibt, nicht abgeschlossen, finden die Buchstaben a bis d keine Anwendung. In diesem Fall müssen die Verbindungen, an denen ein von diesem Zentralverwahrer betriebenes Wertpapierabwicklungssystem beteiligt ist, im Einklang mit dem auf der Website der EZB veröffentlichten ‚Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll‘ (Januar 2014) positiv beurteilt werden.

II.   ANFORDERUNGEN DES EUROSYSTEMS

1.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss ein Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems der NZB des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Wertpapierabwicklungssystem betrieben wird, anhand rechtlich bindender Urkunden in Form eines ordnungsgemäß ausgefertigten Vertrags oder anhand der zwingenden Geschäftsbedingungen des betreffenden Betreibers eines Wertpapierabwicklungssystems oder in sonstiger Weise nachweisen, dass

a)

die Rechte an den Wertpapieren, die in einem vom betreffenden Betreiber betriebenen Wertpapierabwicklungssystem gehalten werden — einschließlich der Wertpapiere, die durch die vom betreffenden Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems betriebenen Verbindungen (d. h. die Wertpapiere in den von den verbundenen Betreibern von Wertpapierabwicklungssystemen geführten Konten) gehalten werden —, dem Recht eines EWR-Staats unterliegen;

b)

die Rechte der Teilnehmer des Wertpapierabwicklungssystems an den Wertpapieren, die in diesem Wertpapierabwicklungssystem gehalten werden, klar und unmissverständlich geregelt sind und sicherstellen, dass die Teilnehmer des Wertpapierabwicklungssystems nicht das Insolvenzrisiko des betreffenden Betreibers des Wertpapierabwicklungssystems tragen;

c)

in Fällen, in denen das Wertpapierabwicklungssystem als Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten fungiert, die Rechte des verbundenen Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers an den vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten gehaltenen Wertpapieren klar und unmissverständlich geregelt sind und sicherstellen, dass das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers und die Teilnehmer dieses Systems nicht das Insolvenzrisiko des Betreibers des Wertpapierabwicklungssystems des Emittenten tragen;

d)

in Fällen, in denen das Wertpapierabwicklungssystem als Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers fungiert, die Rechte dieses Wertpapierabwicklungssystems an den vom verbundenen Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten gehaltenen Wertpapieren klar und unmissverständlich geregelt sind und sicherstellen, dass das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers und die Teilnehmer dieses Systems nicht das Insolvenzrisiko des Betreibers des Wertpapierabwicklungssystems des Emittenten tragen;

e)

keine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder vertraglichen Regelungen vorgesehenen Pfandrechte oder ähnliche Regelungen bestehen, die sich nachteilig auf die Rechte der NZB an den im Wertpapierabwicklungssystem gehaltenen Wertpapieren auswirken;

f)

das Verfahren für die Zurechnung von Verlusten der im Wertpapierabwicklungssystem gehaltenen Wertpapiere klar und unmissverständlich geregelt ist, insbesondere im Fall der Insolvenz i) des Betreibers eines Wertpapierabwicklungssystems, ii) eines an der Wertpapierverwahrung beteiligten Dritten oder iii) eines verbundenen Wertpapierabwicklungssystems des Emittenten;

g)

die Verfahren über ein Herausgabeverlangen von Wertpapieren nach Maßgabe des Rechtsrahmens des Wertpapierabwicklungssystems sowie in Fällen, in denen das Wertpapierabwicklungssystem als Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers fungiert, sowie auch die gegenüber dem verbundenen Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten zu erfüllenden Formalitäten klar und unmissverständlich geregelt sind.

2.

Ein Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems muss sicherstellen, dass in Fällen, in denen das von ihm betriebene Wertpapierabwicklungssystem als Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers fungiert, die über Verbindungen erfolgenden Wertpapierübertragungen wirksam im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind, d. h., dass es nicht möglich ist, solche Wertpapierübertragungen zu widerrufen, aufzuheben, von ihnen zurückzutreten oder diese sonst rückgängig zu machen.

3.

Fungiert das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabwicklungssystem als Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten, muss der Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems sicherstellen, dass er kein Drittinstitut wie etwa eine Bank oder eine sonstige Einrichtung beauftragt, das nicht das Wertpapierabwicklungssystem ist, das als Intermediär zwischen dem Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten fungiert, oder der Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems muss sicherstellen, dass sein Wertpapierabwicklungssystem eine direkte oder indirekte Verbindung zu einem Wertpapierabwicklungssystem unterhält, bei dem dieses (einmalige und direkte) Verhältnis besteht.

4.

Zur Nutzung der Verbindungen zwischen den mit der Abwicklung von Zentralbankgeschäften beauftragten Wertpapierabwicklungssystemen müssen Fazilitäten bestehen, die eine Innertagesabwicklung auf der Grundlage Lieferung-gegen-Zahlung (Delivery versus Payment — DVP) in Zentralbankgeld oder eine Innertagesabwicklung ohne Gegenwertverrechnung (Free of Payment — FOP) ermöglichen, die in Form einer Echtzeit-Bruttoabwicklung oder einer Abfolge von Stapelverarbeitungen mit Innertages-Wirksamkeit erfolgen kann. Aufgrund der Abwicklungsmerkmale von TARGET2-Securities gilt diese Anforderung bei denjenigen direkten und indirekten Verbindungen als bereits erfüllt, bei denen sämtliche an der Verbindung beteiligten Wertpapierabwicklungssysteme in TARGET2-Securities integriert sind.

5.

In Bezug auf Betriebszeiten und geschäftsoffene Tage gilt Folgendes:

a)

Wertpapierabwicklungssysteme und ihre Verbindungen müssen Abwicklungsdienstleistungen an allen TARGET2-Geschäftstagen erbringen;

b)

Wertpapierabwicklungssysteme müssen während der Tagesverarbeitung im Sinne von Anhang II Anlage V der Leitlinie EZB/2012/27 (3) betriebstätig sein;

c)

Wertpapierabwicklungssysteme, die an direkten oder indirekten Verbindungen beteiligt sind, müssen ihren Teilnehmern ermöglichen, dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers durch das emittierende Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und/oder gegebenenfalls das zwischengeschaltete Wertpapierabwicklungssystem bis spätestens 15.30 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (4) Aufträge für die am selben Tag erfolgende Abwicklung auf der Grundlage Lieferung-gegen-Zahlung zu übermitteln;

d)

Wertpapierabwicklungssysteme, die an direkten oder an indirekten Verbindungen beteiligt sind, müssen ihren Teilnehmern ermöglichen, dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers durch das Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten oder gegebenenfalls das zwischengeschaltete Wertpapierabwicklungssystem bis spätestens 16.00 Uhr MEZ Aufträge für die am selben Tag erfolgende Abwicklung ohne Gegenwertverrechnung zu übermitteln;

e)

die Wertpapierabwicklungssysteme müssen Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die in den Buchstaben b bis d vorgegebenen Betriebszeiten in Notfällen verlängert werden.

Aufgrund der Abwicklungsmerkmale von TARGET2-Securities gelten diese Anforderungen bei Wertpapierabwicklungssystemen, die in TARGET2-Securities integriert sind, als bereits erfüllt; dasselbe gilt für direkte und indirekte Verbindungen, bei denen sämtliche an der Verbindung beteiligten Wertpapierabwicklungssysteme in TARGET2-Securities integriert sind.

III.   ANTRAGSVERFAHREN

1.

Betreiber von Wertpapierabwicklungssystemen, die anstreben, dass ihre Dienstleistungen bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzt werden, stellen bei der NZB des Mitgliedstaats, in dem das Wertpapierabwicklungssystem ansässig ist, einen Antrag auf Beurteilung der Zulassungseignung.

2.

Bei Verbindungen, einschließlich Verbindungen, an denen ein außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässiges EWR-Wertpapierabwicklungssystem beteiligt ist, stellt der Betreiber des Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers den Antrag auf Beurteilung der Zulassungseignung bei der NZB des Mitgliedstaats, in dem das Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers betrieben wird.

3.

Das Eurosystem kann einen Antrag ablehnen, oder es kann, falls das Wertpapierabwicklungssystem bzw. die Verbindung bereits zugelassen ist, die Zulassung aussetzen oder widerrufen, wenn

a)

ein oder mehrere der in Abschnitt I genannten Zulassungskriterien nicht erfüllt sind,

b)

die Nutzung des Wertpapierabwicklungssystems oder der Verbindung die Sicherheit und Effizienz der Kreditgeschäfte des Eurosystems beeinträchtigen und das Eurosystem dem Risiko finanzieller Einbußen aussetzen könnte oder in sonstiger Weise aufgrund von Risikoerwägungen als riskant gilt.

4.

Die Entscheidung des Eurosystems über die Zulassung eines Wertpapierabwicklungssystems oder einer Verbindung wird dem Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems mitgeteilt, der den Antrag auf Beurteilung der Zulassungseignung gestellt hat. Eine ablehnende Entscheidung hat das Eurosystem zu begründen.

5.

Wertpapierabwicklungssysteme oder Verbindungen können für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, nachdem sie in den Verzeichnissen der zugelassenen Wertpapierabwicklungssysteme und zugelassenen Verbindungen auf der Website der EZB veröffentlicht wurden.

2.

Der Titel von Anhang VII erhält folgende Fassung:

BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN SANKTIONEN UND DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN“.

3.

Der Titel von Anhang VII Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„I.   

BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN“.

4.

Der Titel von Anhang VII Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„II.   

BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN NICHTFINANZIELLEN SANKTIONEN“.

5.

Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt III angefügt:

„III.   BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN

1.

Die NZBen berechnen die finanzielle Sanktion gemäß Artikel 166 Absatz 4a wie folgt:

a)

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 166 Absatz 4a genannten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

b)

Die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Buchstabe a auf den Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht erstatten oder zahlen konnte, oder auf den Betrag an Vermögenswerte, die nicht geleistet wurden, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360, wobei X die Anzahl der Kalendertage (höchstens sieben) darstellt, an denen der Geschäftspartner nicht in der Lage war: i) den Kreditbetrag zu erstatten, den Rückkaufspreis oder sonstige fällige Geldbeträge zu zahlen oder ii) die Vermögenswerte bei Fälligkeit bzw. zu den in vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorgesehenen Fristen zu leisten.

2.

Die Berechnung der finanziellen Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach folgender Formel:

[[den Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht erstatten oder zahlen konnte, oder der Wert der Vermögenswerte, die der Geschäftspartner nicht leisten konnte] EUR * (zu Beginn des Verstoßes geltender Spitzenrefinanzierungssatz plus 2,5 Prozentpunkte) * [X]/360 (wobei X die Anzahl der Kalendertage ist, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat) = […] EUR].“

6.

Anhang VIII Abschnitt II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem Schema für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene sechs ‚ND‘-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene übermittelt werden können.

Tabelle 1

Beschreibung der ND-Optionen

No-data-Optionen

Beschreibung

ND1

Daten nicht erhoben, weil sie nach den Kriterien zur Risikobewertung nicht benötigt werden

ND2

Daten auf Antrag erhoben, bei Gewährung jedoch nicht in das Meldesystem geladen

ND3

Daten auf Antrag erhoben, jedoch in ein anderes Meldesystem geladen

ND4

Daten erhoben, jedoch erst ab JJJJ-MM verfügbar

ND5

Nicht zutreffend

ND6

Nicht zutreffend in dem betreffenden Land“

7.

In Anhang VIII Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a wird „ND1 bis ND7“ durch „ND1 bis ND6“ ersetzt.

8.

In Anhang VIII Abschnitt III Nummer 3 wird „ND5, ND6 und ND7“ durch „ND5 und ND6“ ersetzt.

9.

In Anhang VIII Abschnitt IV.I Nummer 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene widerstandsfähige Technologiesysteme und Betriebssteuerungen einrichten und unterhalten, die es ihm erlauben, Daten auf Einzelkreditebene in einer Weise zu verarbeiten, die den Anforderungen des Eurosystems für die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene in Bezug auf notenbankfähige Sicherheiten, die einer Offenlegungspflicht für Daten auf Einzelkreditebene unterliegen, wie sie in Artikel 78 und diesem Anhang näher darlegt werden, entsprechen,

Das technologische System des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene muss Datennutzern ermöglichen, Daten auf Einzelkreditebene, Punktezahlbereiche für Daten auf Einzelkreditebene und die Zeitstempel von Datenübermittlungen durch manuelle und automatisierte Prozesse zu extrahieren, die alle Übermittlungen von Daten auf Einzelkreditebene über sämtliche, über das betreffende Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermittelte ABS-Geschäfte erfassen; zudem muss das System, falls erforderlich, die Extrahierung mehrerer Dateien von Daten auf Einzelkreditebene bei einer Download-Anfrage ermöglichen.“

10.

In Anhang VIII Abschnitt IV.II erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Das Eurosystem wird innerhalb einer angemessenen Frist (angestrebt werden 60 Geschäftstage ab dem Zeitpunkt der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung) einen von einem Archiv für Daten auf Einzelkreditebene gestellten Antrag auf Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene anhand der Erfüllung der Voraussetzungen aus dieser Leitlinie durch das Archiv prüfen. Als Bestandteil der Prüfung kann das Eurosystem vom Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verlangen, eine oder mehrere interaktive Echtzeitvorführungen vor Mitarbeitern des Eurosystems durchzuführen, mit denen die technischen Vorkehrungen des Archivs in Bezug auf die Voraussetzungen aus Abschnitt IV.I Nummern 2 und 3 veranschaulicht werden. Falls eine solche Vorführung verlangt wird, ist diese als Anforderung zwingender Bestandteil des Antragsverfahrens. Zur Vorführung gehört gegebenenfalls auch die Verwendung von Test-Dateien.“

11.

In Anhang VIII Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt IIa angefügt:

„IIa.   Mindestanforderungen an die für den Antrag auf Benennung und dessen Vollständigkeit erforderlichen Informationen

1.

In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an den ungehinderten Zugang, die Nichtdiskriminierung und Transparenz müssen die Antragsteller die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

genaue Angaben zu Zugangsvoraussetzungen und sämtlichen Zugangsbeschränkungen zu Daten auf Einzelkreditebene für Datennutzer sowie zu sämtlichen Unterschieden bei und den Gründen für die Zugangsvoraussetzungen und Zugangsbeschränkungen zwischen Datennutzern,

b)

Richtlinienvorgaben bzw. andere schriftliche Ausführungen zu den Prozessen und angewandten Kriterien für die Zugangserteilung an Datennutzer zu bestimmten Dateien mit Daten auf Einzelkreditebene sowie genaue Angaben zu bestehenden technischen bzw. verfahrensbezogenen Sicherheitsvorkehrungen (die Teil der Richtlinienvorgaben bzw. schriftlichen Ausführungen sein können), mit denen sichergestellt wird, dass keine Diskriminierung stattfindet.

2.

In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an die Datenerfassung müssen die Antragsteller die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Antragstellers im Bereich der Dienstleistungen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene, Angaben zum technischen Hintergrund, den die beschäftigten Mitarbeiter für diesen Bereich bzw. den diesem Bereich zugeordneten Ressourcen haben, sowie zu der Art und Weise, wie der Antragsteller die technische Expertise dieser Mitarbeiter bzw. anderer Ressourcen verwaltet und aufrechterhält, damit täglich sowohl technisch als auch operativ die Geschäftskontinuität trotz Veränderungen bei Mitarbeitern und Ressourcen gewahrt bleibt;

b)

aktualisierte Erfassungsstatistiken, einschließlich der Anzahl der ausstehenden Asset-Backed Securities, die für die Sicherheitengeschäfte des Eurosystems zugelassen sind und derzeit vom Antragsteller verwaltet werden, sowie eine Aufschlüsselung dieser Asset-Backed Securities nach geografischem Standort der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte und nach der Art der in Artikel 73 Absatz 1 genannten Cashflow generierenden Vermögenskategorien. Für den Fall, dass ein Antragsteller eine Vermögenskategorie derzeit nicht verwaltet, hat er Informationen bereitzustellen, wie künftig die Abdeckung dieser Vermögenskategorie geplant ist und wie dies technisch durchgeführt werden soll;

c)

Angaben zum technischen Betrieb des Archivierungssystems von Daten auf Einzelkreditebene des Antragstellers, einschließlich schriftlicher Ausführungen

i)

zum Benutzerhandbuch für die Benutzeroberfläche mit Erläuterungen, die sowohl aus Sicht des Nutzers wie aus Sicht des Datenanbieters Auskunft darüber geben, wie Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene erlangt werden kann und diese Daten extrahiert und übermittelt werden können,

ii)

zu aktuellen technischen und operativen Kapazitäten des Archivierungssystems des Antragstellers, die beispielsweise Auskunft darüber geben, wie viele Asset-Backed Securities vom System gespeichert werden können (und ob eine Erweiterung des Systems ohne Weiteres möglich ist), wie Daten auf Einzelkreditebene für abgeschlossene Geschäfte mit Asset-Backed Securities gespeichert werden und Nutzer sowie Datenanbieter Zugang hierzu erhalten sowie zur Anzahl der durch Datenanbieter bei einem Geschäft mit Asset-Backed Securities höchstens hochladbaren Kredite,

iii)

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für die Datenübermittlung von Datenanbietern, z. B. technische Prozesse, die einem Datenanbieter die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene ermöglichen, sowie dazu, ob es sich dabei um einen manuellen oder automatischen Prozess handelt, und

iv)

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für die Datenextrahierung von Datennutzern, z. B. technische Prozesse, die einem Datennutzer das Extrahieren von Daten auf Einzelkreditebene ermöglichen, sowie dazu, ob es sich dabei um einen manuellen oder automatischen Prozess handelt;

d)

technische Ausführungen

i)

zu den von Datenanbietern übermittelten und durch den Antragsteller zur Übermittlung angenommenen Dateiformaten mit Daten auf Einzelkreditebene (Excel-Dateivorlage, XML-Schema usw.), einschließlich elektronischer Kopien dieser Dateiformate und eines Hinweises darauf, ob der Antragsteller für die Datenanbieter Hilfsmittel zur Konvertierung von Dateiformaten mit Daten auf Einzelkreditebene in die vom Antragsteller angenommenen Dateiformate bereithält,

ii)

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für Prüf- und Validierungsunterlagen zu den Systemen des Antragstellers, einschließlich der Berechnung der erreichten Punktzahl im Hinblick auf die Einstufung der Datenqualität auf Einzelkreditebene,

iii)

zur Häufigkeit der Systemaktualisierungen und -freigaben sowie zu Richtlinien für die Wartung und Prüfung,

iv)

zu technischen und operativen Vorkehrungen des Antragstellers für Anpassungen an künftige aktualisierte Datenformulare auf Einzelkreditebene, wie beispielsweise Änderungen an bestehenden Feldern oder der Hinzufügung bzw. Streichung von Feldern,

v)

zu technischen Vorkehrungen des Antragstellers für die Notfallwiederherstellung und Geschäftskontinuität, insbesondere dahingehend, inwieweit individuelle Speicher- und Datensicherungslösungen im Rechenzentrum und der Serverarchitektur überflüssig sind,

vi)

zu technischen Vorkehrungen des Antragstellers für die interne Kontrollstruktur der Daten auf Einzelkreditebene, einschließlich Kontrollen der Informationssysteme und Datenintegrität.

3.

In Bezug auf die Anforderungen des Eurosystems an eine angemessene Leitungsstruktur müssen die Antragsteller Folgendes zur Verfügung stellen:

a)

nähere Angaben zur Rechtsform, d. h. Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, und zur Anteilseignerstruktur,

b)

Informationen zu internen Revisionsverfahren des Antragstellers (soweit vorhanden), einschließlich der Benennung der Verantwortlichen für deren Durchführung, unabhängig davon, ob die Revision jeweils extern geprüft wird bzw., soweit sie intern erfolgt, welche Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bestehen,

c)

Informationen dazu, wie die Regelungen zur Leitungsstruktur des Antragstellers den ABS-Marktteilnehmern dienen, und insbesondere, ob die Preisgestaltung im Zusammenhang mit dieser Anforderung Berücksichtigung findet,

d)

eine schriftliche Bestätigung, dass das Eurosystem fortwährend Zugang zu den Unterlagen hat, die es benötigt, um zu überwachen, dass die Leitungsstruktur des Antragstellers stets angemessen ist und die in Abschnitt IV.I Absatz 4 genannten Anforderungen an die Leitungstruktur erfüllt werden.

4.

Der Antragsteller muss Ausführungen zu Folgendem machen:

a)

wie der Antragsteller die Einstufung der Datenqualität ermittelt und wie die Einstufung im Archivierungssystem veröffentlicht und damit den Datennutzern zur Verfügung gestellt wird,

b)

die durch den Antragsteller erfolgenden Datenüberprüfungen, einschließlich des Verfahrens, der Anzahl der Überprüfungen und einer Liste der überprüften Felder,

c)

die derzeitigen Vorkehrungen des Antragstellers hinsichtlich der Berichterstattung zu den Konsistenz- und Genauigkeitskontrollen, d. h., wie bestehende Berichte für Datenanbieter und Datennutzer erstellt wurden, der Möglichkeit, auf Anfrage der Datennutzer durch die Plattform des Antragstellers automatisch und benutzerdefiniert Berichte zu erstellen, sowie der Möglichkeit, mittels der Plattform automatische Mitteilungen an Datennutzer und Datenanbieter zu verschicken (beispielsweise eine Mitteilung, dass Daten auf Einzelkreditebene für ein bestimmtes Geschäft erfolgreich hochgeladen wurden).“

12.

Anhang IXa Abschnitt 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) unbesicherte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von:“.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(2)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(3)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(4)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.


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