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Dokument 32016O0001

Leitlinie (EU) 2016/256 der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2016 über die Erweiterung einheitlicher Regeln und Mindestanforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden, auf die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf die Europäische Zentralbank in ihrer Aufsichtsfunktion (EZB/2016/1)

ABl. L 47 vom 24.2.2016, S. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/256/oj

24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/16


LEITLINIE (EU) 2016/256 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Februar 2016

über die Erweiterung einheitlicher Regeln und Mindestanforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden, auf die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf die Europäische Zentralbank in ihrer Aufsichtsfunktion (EZB/2016/1)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1) und insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erfordert, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten entweder von den nationalen zuständigen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einholt.

(2)

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) verpflichtet die Mitglieder des ESZB, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.

(3)

Die Leitlinie EZB/1998/NP28 der Europäischen Zentralbank (3) setzt die einheitlichen Regeln und Mindestanforderungen fest, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erforderlich sind und ein grundlegendes Schutzniveau für vertrauliche statistische Daten, die von der EZB erhoben werden, gewährleisten.

(4)

Nach Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) wurden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 durch Verordnung (EU) Nr. 2015/373 des Rates (4) geändert, um die Übermittlung und Verwendung der erhobenen vertraulichen statistischen Daten für die Ausführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht durch die Mitglieder des ESZB zu ermöglichen. Die Verarbeitung von vertraulichen statistischen Daten durch die Mitglieder des ESZB sollte einem angemessenen Vertraulichkeitsschutz unterliegen, wie in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegt.

(5)

Darüber hinaus wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/373 ein neuer Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 eingefügt, der es dem ESZB ermöglicht, vertrauliche statistische Daten an die für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und in einem entsprechenden Detaillierungsgrad zu übermitteln. Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten.

(6)

Die Leitlinie EZB/1998/NP28 legt die Verpflichtungen der Mitglieder des ESZB im Hinblick auf den Umgang mit vertraulichen statistischen Informationen im Bereich ihrer Aufgaben außerhalb des SSM fest. Das gleiche Schutzniveau ist für die Übermittlung und die darauffolgende Nutzung vertraulicher statistischer Informationen sowohl im Hinblick auf die nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der NZBen im Hinblick auf ihre Funktion als nationale zuständige Behörden, als auch auf die EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu gewährleisten.

(7)

Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ermächtigt die EZB in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung des Artikels anzunehmen und zu veröffentlichen. Dieser sieht unter anderem vor, dass die EZB für die effektive und kohärente Funktionsweise des SSM zuständig ist —

HAT FOLGENDE LEITLINE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„vertrauliche statistische Daten“: statistische Daten, die gemäß Artikel 1 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 als vertraulich eingestuft sind und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und für die Zwecke, wie in der Verordnung aufgeführt, erhoben wurden;

2.

„Schutzmaßnahmen“: geeignete Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten;

3.

„logische Schutzmaßnahmen“: Maßnahmen, die den unberechtigten Zugang zu den vertraulichen statistischen Daten selbst verhindern;

4.

„physische Schutzmaßnahmen“: Maßnahmen, die den unberechtigten Zugang zu einem physischen Gebiet und zu physischen Medien verhindern;

5.

„physisches Gebiet“: jeder Teil eines Gebäudes, in dem sich die physischen Medien befinden, auf denen vertrauliche statistische Daten gespeichert sind oder über die sie übermittelt werden;

6.

„physische Medien“: Hartkopien (Papierfassungen) und Datenverarbeitungsausrüstungen (einschließlich Peripherie- und Speichergeräte), auf denen vertrauliche statistische Daten gespeichert oder verarbeitet werden;

7.

„national zuständige Behörde“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

8.

„Berichtspflichtige“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Artikel 2

Logischer Schutz

(1)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden legen jeweils Berechtigungsregelungen und logische Schutzmaßnahmen für den Zugang ihrer Mitarbeiter zu vertraulichen statistischen Daten fest und setzen diese um.

(2)   Unbeschadet der Kontinuität der Systemverwaltungsfunktion wird als Mindestschutzmaßnahme eine einzige Benutzeridentifikation mit persönlichem Kennwort vorgesehen.

(3)   Es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass vertrauliche statistische Daten so dargestellt werden, dass veröffentlichte Daten mindestens drei Wirtschaftssubjekte betreffen. Für den Fall, dass ein oder zwei Wirtschaftssubjekt(e) einen ausreichend großen Anteil darstellen, um sie indirekt identifizieren zu können, werden veröffentlichte Daten so dargestellt, dass ihre indirekte Identifikation verhindert wird. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Berichtspflichtigen oder die anderen juristischen bzw. natürlichen Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen, die identifiziert werden könnten, ausdrücklich ihre Zustimmung zur Offenlegung gegeben haben.

Artikel 3

Physischer Schutz

Unbeschadet des Artikels 4 dieser Leitlinie legen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden jeweils Berechtigungsregelungen und physische Schutzmaßnahmen für den Zugang ihrer Mitarbeiter zu jedem physischen Gebiet fest und setzen diese um.

Artikel 4

Zugang Dritter

In dem Fall, dass Dritte Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a von Verordnung (EG) Nr. 2533/98 haben, stellen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden durch geeignete Maßnahmen, möglichst durch einen Vertrag, sicher, dass die Vertraulichkeitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und dieser Leitlinie von den Dritten eingehalten werden.

Artikel 5

Datenübermittlung und -netze

(1)   Sofern Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dies gestattet, erfolgt die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten extra muros elektronisch nach Verschlüsselung.

(2)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden legen für eine solche Übermittlung vertraulicher statistischer Daten jeweils Berechtigungsregelungen fest.

(3)   Für interne Netze werden geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von unberechtigtem Zugang getroffen.

(4)   Interaktiver Zugang von ungesicherten Netzen zu vertraulichen statistischen Daten ist untersagt.

Artikel 6

Dokumentation und Unterrichtung der Mitarbeiter

Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle ihre Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher statistischer Daten dokumentiert sind und diese Dokumentation auf aktuellem Stand gehalten wird. Die betroffenen Mitarbeiter werden über die Bedeutung des Schutzes von vertraulichen statistischen Daten unterrichtet und über alle ihre Arbeit betreffenden Regelungen und Verfahren auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden unterrichten die EZB mindestens einmal im Jahr über die Schwierigkeiten im jeweils vergangenen Berichtszeitraum, über die zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen und die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz von vertraulichen statistischen Daten. Die EZB erstellt mindestens einmal im Jahr einen entsprechenden Bericht.

(2)   Der EZB-Rat unterzieht die Umsetzung dieser Leitlinie mindestens einmal im Jahr einer Bewertung. Zur Vorbereitung dieser Bewertung wird die EZB über die Berechtigungsregelungen und die Art der Schutzmaßnahmen, die von der EZB und den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 2, 3 und 5 dieser Leitlinie angewendet werden, unterrichtet und es wird ihr ein Bericht darüber vorgelegt. Die EZB berichtet dem EZB-Rat über die Anwendung dieser Regelungen und Schutzmaßnahmen durch die nationalen zuständigen Behörden und die EZB.

Artikel 8

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden und die EZB stellen sicher, dass die Bestimmungen dieser Leitlinie auch für die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien gelten.

(3)   Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden arbeiten darauf hin, soweit rechtlich möglich, die festgelegten Verpflichtungen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Leitlinie auf Personen, die an der Ausführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht beteiligt und keine Mitarbeiter sind, auszuweiten.

Artikel 9

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen zuständigen Behörden und die EZB im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, soweit diese jeweils vertrauliche statistische Daten vom ESZB erhalten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Februar 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(3)  Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72).

(4)  Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 6).


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