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Dokument 32016D0011

Beschluss (EU) 2016/811 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2016/11)

ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 129–131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/811/oj

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/129


BESCHLUSS (EU) 2016/811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. April 2016

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2016/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und der Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des geldpolitischen Transmissionsmechanismus durch Unterstützung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft hat der EZB-Rat am 29. Juli 2014 den Beschluss EZB/2014/34 (2) verabschiedet. Dieser Beschluss sah eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) über einen Zeitraum von zwei Jahren vor.

(3)

Zur Verstärkung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses der EZB und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik, indem weitere Anreize für die Kreditvergabe der Banken an die Realwirtschaft gesetzt werden, hat der EZB-Rat am 10. März 2016 beschlossen, eine neue Reihe von insgesamt vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) durchzuführen. Die Bedingungen für die GLRG II werden in einem separaten Beschluss aufgeführt. Der EZB-Rat hat beschlossen, ab Juni 2016 eine zusätzliche freiwillige Rückzahlungsmöglichkeit für alle ausstehenden GLRGs einzuführen, damit die Institute die im Rahmen der GLRGs aufgenommenen Kreditbeträge zurückzahlen und im Rahmen der GLRG II Kredit aufnehmen können.

(4)

Der EZB-Rat hat außerdem beschlossen, dass keine weiteren Berichtspflichten für die Teilnehmer gelten sollen, die die zur Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen im September 2016 notwendigen Daten übermittelt haben.

(5)

Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das erste GLRG II zu treffen.

(6)

Der Beschluss EZB/2014/34 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/34 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Vorzeitige Rückzahlung

1.   Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs halbjährlich die Möglichkeit, den Betrag der GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem näher bestimmten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen.

2.   Teilnehmer haben zudem die Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt, der mit dem Abwicklungstag des ersten gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) (*) durchgeführten GLRGs zusammenfällt, die GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden oder den Betrag der GLRGs herabzusetzen. Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung zu diesem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Diese Mitteilung wird drei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass das zusätzliche Kreditlimit, das im Rahmen des für Juni 2016 vorgesehenen GLRGs zur Verfügung steht und gemäß Artikel 4 Absatz 3 berechnet wird, anhand der Kreditbeträge, die im Rahmen der ab März 2015 durchgeführten GLRGs aufgenommen wurden, ohne Abzug etwaiger Beträge, die zum ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt wurden, ermittelt wird.

3.   Was alle anderen Rückzahlungstermine betrifft, muss ein Teilnehmer, ehe er das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung nutzen kann, der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Diese Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich.

4.   Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (**) berechnet und hat der finanziellen Sanktion zu entsprechen, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner zugeteilt worden ist, in Bezug auf zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte befristete Transaktionen verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.

(*)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107)."

(**)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).“"

2.

Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Teilnehmer an GLRGs, deren kumulierte anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unter der am 30. April 2016 für sie geltenden Referenzgröße liegt, müssen ihre anfänglich und zusätzlich aufgenommenen Kredite am 28. September 2016 vollständig zurückzahlen, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen.

2.   Sofern die Kredite, die ein Teilnehmer im Rahmen seines zusätzlichen Kreditlimits in den von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat, insgesamt das zum Zuteilungsreferenzmonat April 2016 berechnete zusätzliche Kreditlimit übersteigen, ist der über diesem zusätzlichen Kreditlimit liegende Betrag am 28. September 2016 zahlbar, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen.“

3.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Pflichtrückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet und hat der finanziellen Sanktion zu entsprechen, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner zugeteilt worden ist, in Bezug auf zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte befristete Transaktionen verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“

4.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Sofern ein Institut an einem GLRG teilnimmt und solange es im Rahmen eines GLRGs noch über ausstehende Kreditbeträge verfügt, ist es verpflichtet, vierteljährlich Meldebögen einzureichen, die im Einklang mit Absatz 1 ausgefüllt wurden, bis alle notwendigen Daten zur Berechnung der Pflichtrückzahlungen gemäß Artikel 7 übermittelt worden sind.“

5.

Artikel 8 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Die Teilnehmer an GLRGs müssen eine jährliche Prüfung der Exaktheit der gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten durchführen, es sei denn, die noch ausstehenden Beträge aus ihren GLRGs wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 zurückgezahlt. Diese Prüfung kann durch einen externen Wirtschaftsprüfer erfolgen, z. B. im Rahmen der jährlichen Revision. Statt des Einsatzes eines externen Wirtschaftsprüfers können die Teilnehmer entsprechende, vom Eurosystem anerkannte Regelungen treffen. Die NZB des Teilnehmers wird über das Ergebnis dieser Prüfung informiert. Im Fall der Beteiligung einer Bietergruppe wird das Ergebnis dieser Prüfung den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. Auf deren Ersuchen werden der NZB des Teilnehmers detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Prüfungen übermittelt und im Fall einer Gruppenbeteiligung werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. Mai 2016 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).


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