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Dokument 02014D0029(01)-20170822

Konsolidierter Text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (2014/477/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/477/2017-08-22

02014D0029(01) — DE — 22.08.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2014

über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (2014/477/EU)

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(ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2017/1493 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2017

  L 216

23

22.8.2017




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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2014

über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (2014/477/EU)



Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission ( 1 ) gemeldet werden.

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der SSM-Rahmenverordnung.

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Artikel 3

Einreichungstermine

(1)  Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in Artikel 1 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, an folgenden Einreichungsterminen:

1. bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) ( 2 ) am zehnten Geschäftstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c) beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

d) sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ( 3 ) und Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ( 4 ) gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) meldepflichtig sind;

2. bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

c) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

d) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

4. bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) und Nummer (2) übermittelt worden sind;

b) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind.

(2)  Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten von den nationalen zuständigen Behörden an den folgenden Einreichungsterminen an die EZB zu melden:

1. bis 12.00 Uhr MEZ jeweils am zehnten Geschäftstag nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c) beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

d) sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2015/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind;

2. bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

c) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

d) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

3. bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) und Nummer (2) übermittelt worden sind;

b) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind.

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Artikel 4

Datenqualitätsprüfungen

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(1)  Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen zuständigen Behörden wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden. Ferner nehmen die nationalen zuständigen Behörden die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.

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(2)  Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Qualitätsprüfungen werden die Daten mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:

a) Die nationalen zuständigen Behörden stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung;

b) die Informationen müssen vollständig sein; Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.

Artikel 5

Qualitätsbezogene Informationen

(1)  Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.

(2)  Die nationalen zuständigen Behörden teilen der EZB außerdem die Gründe für alle übermittelten wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 6

Vorgabe des Übermittlungsformats

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(1)  Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der jeweiligen 'Data Point Model' und 'eXtensible Business Reporting Language'-Taxonomie, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.

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(2)  Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der (vorläufigen) Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.

Artikel 7

Erste Meldestichtage

(1)  Die ersten Stichtage für die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die in Artikel 8.8.1 des Beschlusses EBA/DC/090 genannten Stichtage.

(2)  Der erste Stichtag für die Meldungen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 ist der 31. Dezember 2014.

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Artikel 7a

Erste Meldestichtage nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/23)

(1)  Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet wurden, gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) ( 5 ), beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses liegen.

(2)  Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 von Instituten gemeldet wurden, die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) liegen.

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Artikel 8

Übergangsbestimmungen

(1)  Für den Meldestichtag im Jahr 2014 sind die Einreichungstermine für die Meldungen der nationalen zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 1 die in Artikel 8.8.2 des Beschlusses EBA/DC/090 genannten Termine.

(2)  Vom Meldestichtag 31. Dezember 2014 bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 ist der Einreichungstermin für Meldungen der nationalen zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 3 jeweils Geschäftsschluss des 30. Geschäftstags nach dem Tag, an dem die beaufsichtigten Unternehmen der nationalen zuständigen Behörde die Daten übermittelt haben.

(3)  Vor dem 4. November 2014 übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB die in Artikel 1 genannten Daten in Bezug auf

a) beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die der umfassenden Bewertung gemäß dem Beschluss EZB/2014/3 ( 6 ) unterliegen;

b) sonstige in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, sofern diese zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 3 des Beschlusses EBA/DC/090 gegenüber der EBA meldepflichtig sind.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

( 2 ) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.

( 3 ) Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 23. September 2015 über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

( 4 ) Beschluss EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 31. Mai 2016 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

( 5 ) Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (EZB/2017/23) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 23).

( 6 ) Beschluss EZB/2014/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107).

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