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Dokument 02013D0054(01)-20161101

Konsolidierter Text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (EZB/2013/54) (2014/106/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/106(3)/2016-11-01

2013D1054 — DE — 01.11.2016 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Dezember 2013

über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3

(EZB/2013/54)

(2014/106/EU)

(ABl. L 057 vom 27.2.2014, S. 29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2016/955 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 6. Mai 2016

  L 159

19

16.6.2016

►M2

BESCHLUSS (EU) 2016/1734 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. September 2016

  L 262

30

29.9.2016




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Dezember 2013

über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3

(EZB/2013/54)

(2014/106/EU)



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Euro-Materialien“ : Euro-Banknoten, teilweise gedruckte Euro-Banknoten sowie zur Herstellung von Euro-Banknoten oder teilweise gedruckten Euro-Banknoten verwendete Papiere, Tinten, Folien und Fasern;

2.

„für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit“ : die Herstellung von Euro-Materialien;

3.

„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“ : die unter den sachlichen Sicherheitsanforderungen aufgeführten Materialien, einschließlich Euro-Banknoten, die a) sich im Umlauf befinden, b) zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt werden oder c) aus dem Verkehr gezogen werden, und ihre Bestandteile sowie hiermit zusammenhängende Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern, weil ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte;

4.

„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“ : die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung, Lagerung, interne Bewegung innerhalb einer Fertigungsstätte oder der Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien;

5.

„Schaffung“ : die Umsetzung des Grundkonzepts der in der Entwicklung befindlichen Euro-Banknoten in Layouts, Farbtrennung, Grafik und Druckplatten sowie die Erarbeitung der Layouts und Prototypen der im Rahmen dieser Grundkonzepte vorgesehenen Bestandteile;

6.

„Hersteller“ : jede Stelle, die an einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit beteiligt ist oder dies beabsichtigt, mit Ausnahme von Stellen, die nur am Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder an der Bereitstellung von spezialisierten Vernichtungsanlagen beteiligt sind oder dies lediglich beabsichtigen;

7.

„Fertigungsstätte“ : das Gelände, das ein Hersteller für die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung oder Lagerung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und/oder für Euro-Materialien nutzt oder zu nutzen beabsichtigt;

8.

„Zulassungsanforderungen“ : die von der EZB gestellten sachlichen Anforderungen, die Anforderungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens und die Standortanforderungen sowie die in diesem Beschluss festgelegten fortlaufenden Pflichten, die ein Hersteller erfüllen muss, damit ihm eine vorläufige Zulassung bzw. eine Zulassung erteilt oder belassen werden kann;

9.

„zugelassener Hersteller“ : ein Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung erteilt wurde;

10.

„sachliche Anforderungen“ : die einzelnen von der EZB festgelegten einschlägigen Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die ein Hersteller erfüllen muss, um für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeiten ausüben zu können;

11.

„Maßnahmen“ : die von einem Hersteller zur Erfüllung der einschlägigen sachlichen Anforderungen ergriffenen Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen;

12.

„Altzulassungen“ : die gültigen vorläufigen und vollen Zulassungen, insbesondere Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen, die die EZB einem Hersteller zur Ausübung von für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten gemäß den Beschlüssen EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 erteilt hat;

13.

„aufgehobene EZB-Beschlüsse zur Zulassung“ : die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 in ihrer Gesamtheit;

14.

„NZB“ : die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

15.

„künftige NZB des Eurosystems“ : die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, der die für die Einführung des Euro festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat und hinsichtlich dessen ein Beschluss über die Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags gefasst wurde;

16.

„Anerkennungsstelle“ : eine unabhängige Anerkennungsstelle, die die Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme eines Herstellers bewertet und berechtigt ist, zu bescheinigen, dass der Hersteller die Anforderungen der ISO-9001-, ISO-14000- oder OHSAS-18000-Normenreihe erfüllt;

17.

„Arbeitstag“ : ein Arbeitstag der EZB von Montag bis Freitag, ausgenommen die auf der Website der EZB veröffentlichten Feiertage der EZB;

18.

„Inspektion“ : ein Zulassungsverfahren, mit dem geprüft werden soll, ob ein Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt, das in Form einer Inspektion entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt wird und das mit Erstellung eines abschließenden Inspektionsberichts endet, in dem das Ergebnis der Prüfung festgehalten wird;

19.

„Inspektion innerhalb des Betriebs“ : die Besichtigung einer Fertigungsstätte durch ein Inspektionsteam der EZB, um zu prüfen, ob die in der Fertigungsstätte getroffenen Maßnahmen die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllen;

20.

„Inspektion außerhalb des Betriebs“ : die Prüfung der von einem Hersteller im Rahmen einer Inspektion vorgelegten Unterlagen, die die EZB außerhalb der Fertigungsstätte durchführt, um festzustellen, ob der Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt;

21.

„besondere Sicherheitskontrollen einer NZB“ : die Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen, die eine NZB als Auftraggeberin gemäß Artikel 11 in einer zugelassenen Fertigungsstätte im Hinblick auf einen einem zugelassenen Hersteller erteilten offiziellen Herstellungsauftrag durchführt;

22.

„Bestandskontrolle“ : die Besichtigung einer zugelassenen Fertigungsstätte, die eine NZB als Auftraggeberin zu dem Zweck durchführt, die Genauigkeit des Bestandsinventars der bei dem betreffenden Hersteller befindlichen, für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zu überprüfen;

23.

„Vernichtungskontrolle“ : die Besichtigung einer zugelassenen Fertigungsstätte, die eine NZB als Auftraggeberin zu dem Zweck durchführt, gemäß Artikel 11 die Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien zu überwachen und bei der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien Bestandskontrollen vorzunehmen;

24.

„Transportkontrolle“ : eine Überprüfung, ob die von einem zugelassenen Hersteller getroffenen Maßnahmen betreffend den Transport von Euro-Banknoten und/oder Papier für Euro-Banknoten die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an den Transport erfüllen;

25.

„Herstellung“ : die Herstellung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder von Euro-Materialien entsprechend einem von einem anderen zugelassenen Hersteller, einer NZB oder der EZB erteilten offiziellen Auftrag, mit Ausnahme der Herstellung zu Forschungs- und Entwicklungs- bzw. zu Versuchszwecken, sofern die Erzeugnisse nicht zur Ausgabe bestimmt sind, und mit Ausnahme der Herstellung für interne Bestände.

Artikel 2

Allgemeine Zulassungsgrundsätze

(1)  Ein Hersteller darf eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien bzw. auf Euro-Materialen nur in der Fertigungsstätte durchführen, für die ihm die EZB eine Zulassung oder eine vorläufige Zulassung erteilt hat.

(2)  Hat der Hersteller noch keine Herstellung betrieben, kann ihm die EZB nach dem in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Verfahren eine vorläufige Zulassung für die betreffende für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit erteilen.

(3)  Eine vorläufige Zulassung kann in eine Zulassung umgewandelt werden, wenn die bei der Herstellung durchgeführten einschlägigen Inspektionen nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren für den Hersteller positiv ausgefallen sind.

(4)  Hat ein zugelassener Hersteller nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten Herstellung betrieben, kann die EZB seine Zulassung nach Maßgabe von Artikel 8 in eine vorläufige Zulassung umwandeln.

(5)  Damit ein Hersteller eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung der EZB erhalten und behalten kann, muss er neben den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) die einschlägigen sachlichen Anforderungen, bei denen es sich um Mindestanforderungen handelt. Die Hersteller können strengere Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen treffen und durchführen;

b) die nachstehenden Standortanforderungen:

i) sofern es sich nicht um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation befinden;

ii) sofern es sich um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden.

(6)  Das Direktorium kann, sofern dies nach den Umständen gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von den in Absatz 5 Buchstabe b genannten Standortanforderungen gewähren. Die Gewährung der Ausnahme durch das Direktorium ist zu begründen.

(7)  An Ausschreibungen können Hersteller mit einer vorläufigen Zulassung ebenso wie Hersteller mit einer Zulassung teilnehmen.

(8)  Ein zugelassener Hersteller darf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nur zur Erfüllung eines offiziellen Auftrags herstellen bzw. liefern, den eine der folgenden Stellen erteilt hat:

a) ein anderer zugelassener Hersteller, der für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien benötigt, um seine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ausüben zu können;

b) eine NZB;

c) vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rates eine künftige NZB des Eurosystems;

d) die EZB.

(9)  Der Hersteller trägt die ihm aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen von ihm erlittenen Verluste.

Artikel 3

Entscheidungen des Direktoriums

(1)  Das Direktorium ist für alle Entscheidungen über die Zulassung eines Herstellers nach den Artikeln 6, 16 bis 18 und 20 zuständig.

(2)  Das Direktorium kann beschließen, die Befugnis zur Erteilung vorläufiger Zulassungen nach Artikel 6 einem oder mehreren seiner Mitglieder zu übertragen.



ABSCHNITT II

ZULASSUNGSVERFAHREN

Artikel 4

Einleitungsantrag auf Erteilung einer vorläufigen Zulassung

(1)  Ein Hersteller, der nicht Inhaber irgendeiner Art von Zulassung ist und der eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben will, beantragt bei der EZB schriftlich die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung.

(2)  Der Einleitungsantrag enthält Folgendes:

a) die Angabe der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und/oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien sowie der genauen Anschrift der Fertigungsstätte, für die eine vorläufige Zulassung beantragt wird;

b) die Erklärung des antragstellenden Herstellers, dass er den Inhalt der sachlichen Anforderungen vertraulich behandeln wird;

c) eine schriftliche Erklärung, mit der sich der Hersteller zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften dieses Beschlusses verpflichtet.

(3)  Beantragt der Hersteller die Zulassung für die Ausübung einer für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, legt er der EZB Kopien der von den zuständigen Anerkennungsstellen erteilten ISO-9001-, ISO-14001- und OHSAS-18001-Zertifikate vor, mit denen bescheinigt wird, dass er an der betreffenden Fertigungsstätte für die vorgesehene für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit die einschlägigen Normen erfüllt.

(4)  Die EZB prüft die von dem Hersteller in seinem Einleitungsantrag zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen und kann erforderlichenfalls weitere Angaben oder Klarstellungen verlangen.

(5)  Die EZB kann den Einleitungsantrag ablehnen, wenn dieser auf eine von der EZB nach Absatz 4 ergangene Aufforderung zur Vorlage weiterer Angaben oder Klarstellungen nicht vervollständigt wird oder wenn der Hersteller die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Artikel 5

Vorabprüfung in Bezug auf die sachlichen Anforderungen

(1)  Nach Entgegennahme des Einleitungsantrags überlässt die EZB dem Hersteller ein Exemplar der einschlägigen sachlichen Anforderungen. Ferner übergibt die EZB Unterlagen, in denen der Hersteller darzulegen hat, inwieweit seine Maßnahmen den einschlägigen sachlichen Anforderungen entsprechen würden. Der Hersteller vervollständigt und retourniert diese Unterlagen, damit die EZB vorab prüfen kann, ob der Hersteller die einschlägigen sachlichen Anforderungen gegebenenfalls erfüllt.

(2)  Ist ein Hersteller, der eine vorläufige Zulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit beantragt, nach nationalem Recht zur Nutzung einer spezialisierten Vernichtungsanlage verpflichtet und kann diese Anlage nicht an der Fertigungsstätte bereitgestellt werden, legt er Informationen über die spezialisierte Vernichtungsanlage, die er zu nutzen beabsichtigt, einschließlich vollständiger Angaben über Folgendes vor:

a) die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie eine Erklärung, weshalb die Bereitstellung einer Vernichtungsanlage an der Fertigungsstätte nicht möglich ist;

b) die spezialisierte Vernichtungsanlage, die der Hersteller zu nutzen beabsichtigt;

c) die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, deren Vernichtung der Hersteller in der spezialisierten Vernichtungsanlage vornehmen will;

d) die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien während des gesamten Vorgangs des Transports zu und von der Anlage und der Vernichtung in der Anlage.

(3)  Die EZB prüft die vom Hersteller nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen und kann weitere Angaben oder Klarstellungen verlangen. Die EZB kann den Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Zulassung ablehnen, wenn dieser auf eine Aufforderung der EZB zur Vorlage weiterer Angaben oder Klarstellungen nicht vervollständigt wird oder diesem Artikel nicht genügt.

Artikel 6

Erteilung einer vorläufigen Zulassung

(1)  Die EZB kann einem Hersteller eine vorläufige Zulassung erteilen, sofern dieser vor Aufnahme einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit nachgewiesen hat, dass er die Verfahren und Infrastrukturen geschaffen hat, die zur Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen in der Fertigungsstätte erforderlich sind.

(2)  Die EZB führt gemäß Artikel 9 Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob der Hersteller alle Zulassungsanforderungen erfüllt.

(3)  Bei einem Hersteller, der die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit beantragt, wird im Rahmen einer Inspektion zunächst die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen überprüft. Weitere Inspektionen werden erst dann vorgenommen, wenn die Sicherheitsinspektion für den Hersteller positiv ausfällt.

Artikel 7

Umwandlung einer vorläufigen Zulassung in eine Zulassung

Die EZB kann eine dem Hersteller erteilte vorläufige Zulassung in eine Zulassung umwandeln, wenn die bei der Herstellung durchgeführten einschlägigen Inspektionen für den Hersteller positiv ausgefallen sind und dieser dabei nachgewiesen hat, dass er während der tatsächlichen Ausübung der betreffenden für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit die notwendigen Verfahren und Infrastrukturen geschaffen hat und die einschlägigen Zulassungsanforderungen in der Fertigungsstätte wirksam erfüllt.

Artikel 8

Umwandlung einer Zulassung in eine vorläufige Zulassung

Die EZB kann die einem Hersteller erteilte Zulassung in eine vorläufige Zulassung umwandeln, wenn der Hersteller nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten die Herstellung aufgrund eines offiziellen Auftrags der EZB oder einer NZB betrieben hat.



ABSCHNITT III

INSPEKTIONEN UND BESONDERE SICHERHEITSKONTROLLEN EINER NZB

Artikel 9

Inspektionen

(1)  Die EZB prüft im Wege von Inspektionen, ob ein Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt. Die Inspektionen können innerhalb und/oder außerhalb des Betriebs erfolgen.

(2)  Inspektionen außerhalb des Betriebs erfolgen in Bezug auf die von einem Hersteller vorgelegten Unterlagen, die für die Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch diesen Hersteller relevant sind.

(3)  Bei Inspektionen innerhalb des Betriebs wird überprüft, ob ein Hersteller die einschlägigen sachlichen Anforderungen in der Fertigungsstätte, insbesondere die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, erfüllt. Die EZB kann entscheiden, solche Inspektionen innerhalb des Betriebs vorzunehmen, wann immer sie dies für erforderlich hält, mindestens jedoch alle 36 Monate in Bezug auf die sachlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit.

(4)  Inspektionen innerhalb des Betriebs, die die sachlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen betreffen, können vorab angekündigt werden. Angekündigte Inspektionen innerhalb des Betriebs beginnen zu einem von dem Hersteller und der EZB einvernehmlich vereinbarten Termin. Hat ein Hersteller eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit aufgenommen, können Sicherheits- und Qualitätsinspektionen auch ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

(5)  Mindestens zehn Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin für den Beginn einer angekündigten Inspektion innerhalb des Betriebs kann die EZB dem Hersteller Unterlagen für die Inspektion innerhalb des Betriebs zur Verfügung stellen, die der Hersteller vor der Inspektion zu vervollständigen hat. Der Hersteller sendet diese Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin für den Beginn der Inspektion innerhalb des Betriebs an die EZB zurück.

(6)  Ist ein Hersteller nach nationalem Recht zur Nutzung einer spezialisierten Vernichtungsanlage verpflichtet, kann das für die Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team auch diese Anlage besichtigen, um zu überprüfen, ob die vom Hersteller vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der betreffenden für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ausreichen.

Artikel 10

Mängelschreiben und Inspektionsbericht

(1)  Werden bei einer Inspektion Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen festgestellt, übermittelt die EZB dem Hersteller ein Mängelschreiben mit Angabe der betreffenden Nichterfüllungsfälle innerhalb der nachstehenden Fristen:

a) 15 Arbeitstage nach Abschluss der betreffenden Inspektion innerhalb des Betriebs;

b) 40 Arbeitstage nach Eingang von relevanten Unterlagen bei der EZB, die ihr aufgrund einer Inspektion außerhalb des Betriebs — insbesondere bezüglich der fortlaufenden Pflichten nach Artikel 12 — vorgelegt werden;

c) 15 Arbeitstage nach Eingang des Berichts einer NZB bei der EZB, sofern besondere Sicherheitskontrollen einer NZB nach Artikel 11 durchgeführt wurden.

(2)  Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Mängelschreibens hat der Hersteller die Möglichkeit, gegenüber der EZB eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die Maßnahmen oder Verbesserungen darzulegen, die er im Hinblick auf den Inhalt des Mängelschreibens durchzuführen beabsichtigt.

(3)  Die EZB erstellt einen Inspektionsberichtsentwurf innerhalb von 25 Arbeitstagen nach a) Abschluss der Inspektion, wenn kein Fall der Nichterfüllung festgestellt wurde, b) nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Herstellers zum Mängelschreiben bei der EZB bzw. c) bei Ausbleiben einer solchen Stellungnahme nach Ablauf der für deren Vorlage geltenden Frist. In den Inspektionsberichtsentwurf sind die Inspektionsergebnisse sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Herstellers aufzunehmen. Der Inspektionsberichtsentwurf enthält ferner eine Beurteilung, ob der Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt.

(4)  Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Inspektionsberichtsentwurfs hat der Hersteller die Möglichkeit, gegenüber der EZB eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die Maßnahmen oder Verbesserungen darzulegen, die er im Hinblick auf den Inhalt des Inspektionsberichtsentwurfs durchzuführen beabsichtigt. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des Herstellers bzw. nach Ablauf der Frist für die Abgabe einer solchen Stellungnahme schließt die EZB den Inspektionsberichtsentwurf ab und übermittelt ihn dem Hersteller.

(5)  Weitere Inspektionen innerhalb des Betriebs können durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob der Hersteller nach Durchführung der genannten Maßnahmen oder Verbesserungen die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt. Aufgrund weiterer Inspektionen innerhalb des Betriebs kann sich der Abschluss des Inspektionsberichtsentwurfs verzögern.

(6)  Bei schweren Fällen der Nichterfüllung der Zulassungsanforderungen, die eine dringende Entscheidung der EZB erforderlich machen und aufgrund deren davon ausgegangen werden darf, dass eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17 oder eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 angemessen ist, kann die EZB das in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehene Verfahren in der Weise abkürzen, dass die Frist für eine Stellungnahme des Herstellers zu den betreffenden Nichterfüllungsfällen höchstens fünf Arbeitstage beträgt. Die EZB hat die Dringlichkeit zu begründen.

(7)  Die EZB kann die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen verlängern.

Artikel 11

Besondere Sicherheitskontrollen einer NZB

(1)  Eine NZB, die einen offiziellen Auftrag zur Herstellung von Euro-Banknoten erteilt hat, kann im Hinblick auf einen solchen Auftrag Bestands- und Vernichtungskontrollen bezüglich der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien in der Fertigungsstätte, in der die Euro-Banknoten hergestellt werden, bzw. in jeder sonstigen Fertigungsstätte durchführen, in der Bestandteile dieser Euro-Banknoten hergestellt, bearbeitet, gelagert oder vernichtet werden.

(2)  Eine NZB im Sinne von Absatz 1 kann außerdem Kontrollen bezüglich des Transports von Euro-Banknoten und des Papiers für Euro-Banknoten durchführen.

(3)  Die NZB übermittelt der EZB innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrollen einen schriftlichen Bericht, falls ein Verstoß des Herstellers gegen die aufgrund der sachlichen Anforderungen geltenden Transportvorschriften der EZB festgestellt wird oder wenn bei Bestands- oder Vernichtungskontrollen Unstimmigkeiten entdeckt werden.

(4)  Die EZB kann ein spezielles Team zur Durchführung von Sicherheitsinspektionen innerhalb der Fertigungsstätte einsetzen, das überprüft, ob die von der NZB festgestellten Verstöße oder Unstimmigkeiten vorliegen. Die Feststellungen der EZB, die auf den Ergebnissen der von dem speziellen Sicherheitsinspektionsteam durchgeführten Inspektion beruhen, werden in den Bericht nach Artikel 10 aufgenommen.



ABSCHNITT IV

FORTLAUFENDE PFLICHTEN

▼M2

Artikel 12

Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller

(1)  Zugelassene Hersteller behandeln die sachlichen Anforderungen vertraulich.

(2)  Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB jedes Mal, wenn das in Artikel 4 Absatz 3 jeweils genannte Zertifikat erneuert oder geändert wird, für die entsprechende Fertigungsstätte eine Kopie des betreffenden Zertifikats innerhalb von drei Monaten nach der Verlängerung bzw. Änderung zur Verfügung. Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn eines der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zertifikate aufgehoben wird.

(3)  Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

a) Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte nach der Erteilung der Zulassung in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann, einschließlich Änderungen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Angaben;

b) die Übertragung oder Abtretung seiner Zulassung an Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen;

c) Änderungen seiner Eigentümerstruktur, wenn die betreffende Änderung der Eigentümerstruktur es einer an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar ermöglicht, Zugang zu vertraulichen Informationen wie zum Beispiel den sachlichen Anforderungen zu erlangen, zu deren Geheimhaltung sich der Hersteller im Rahmen anwendbarer EZB-Rechtsakte oder von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehrerer NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern verpflichtet hat;

d) die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des Herstellers oder vergleichbarer Verfahren;

e) die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen könnte, für die die Zulassung erteilt wurde;

f) der Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten außer den Mitarbeitern des zugelassenen Herstellers bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt;

g) die Auslagerung oder Übertragung eines Teils der für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit oder von Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien an Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

(4)  Ein zugelassener Hersteller darf Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen, bei den in Absatz 3 Buchstaben f und g genannten Tätigkeiten nur unter der Bedingung einsetzen, dass diesen Dritten die Zulassung oder vorläufige Zulassung gemäß Artikel 2 erteilt wurde. Der betreffende Dritte bestätigt der EZB im Einleitungsantrag für eine vorläufige Zulassung schriftlich, wenn er beabsichtigt, die für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ohne Änderung einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte durchzuführen, für die die EZB dem übertragenden oder abtretenden zugelassenen Hersteller eine Zulassung oder vorläufige Zulassung erteilt hat. In diesem Fall kann die EZB ihre Prüfung des Einleitungsantrags auf eine Prüfung der vom Hersteller in der schriftlichen Bestätigung zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen beschränken, es sei denn, im Laufe von Inspektionen der jeweiligen Fertigungsstätte wurden schwere Fälle der Nichterfüllung der jeweiligen sachlichen Anforderungen in der Fertigungsstätte festgestellt und noch nicht behoben.

(5)  Bevor ein zugelassener Hersteller eine der in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen durchführt, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB einzuholen. Das Direktorium kann die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB verweigern oder die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nur unter der Bedingung gewähren, dass Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen durch die ersuchende(n) Stelle(n) in folgenden Fällen einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

a) Wenn es begründete Zweifel bezüglich der Erfüllung von einschlägigen Zulassungsanforderungen durch die ersuchende(n) Stelle(n) hat.

b) Wenn eine Stelle, die an der beabsichtigten Tätigkeit mitwirkt, i) in einem Drittland ansässig ist, das kein Mitgliedstaat der Union bzw. kein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, oder ii) in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, dessen Geschäftsführung jedoch über das Eigentum, Teileigentum oder andere Mittel der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von außerhalb eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation ansässigen Stelle kontrolliert wird. Bei der Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung berücksichtigt das Direktorium, ob die Maßnahme, für die um die Zustimmung ersucht wird, in Konflikt steht mit Sanktionsregelungen, die die mitwirkende Stelle möglicherweise betreffen, wie beispielsweise:

i) einem Beschluss oder einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder einem ausdrücklichen Ziel oder der Absicht eines solchen Beschlusses oder einer solchen Verordnung;

ii) einer in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

iii) einer internationalen Vereinbarung, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurde.

Beschränkungen und Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen sind in Art und Umfang auf das zur Erreichung des im Beschluss des Direktoriums festgelegten Ziels erforderliche Maß zu begrenzen. Sie sind derart auszugestalten, dass sie möglichst wenig in die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit eingreifen. Der EZB-Rat ist unverzüglich über alle Beschlüsse des Direktoriums zu unterrichten, in denen die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB verweigert oder die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nur unter der Bedingung gewährt wird, dass Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen durch die ersuchende(n) Stelle(n) einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

Das Direktorium ist berechtigt, die Befugnis zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung der EZB in Fällen, in denen sämtliche einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind und in denen keine Stelle, die an der beabsichtigten Tätigkeit mitwirkt, außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, an die operative Ebene der EZB zu delegieren.

(6)  Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn er eine der in Absatz 3 beschriebenen Maßnahmen durchführt, unabhängig davon, ob die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB erteilt wurde oder ob eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a) die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des Herstellers oder ähnlicher Verfahren;

b) die Einleitung eines Verfahrens über die Umstrukturierung des Herstellers in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen könnte, für die die Zulassung erteilt wurde;

c) die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person für den Hersteller; oder

d) der Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 34 Monaten seit der letzten Herstellungstätigkeit des Herstellers.

(7)  Ein zugelassener Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, unterrichtet die EZB unverzüglich, wenn er einen offiziellen Herstellungsauftrag von einem anderen zugelassenen Hersteller, einer NZB oder der EZB erhält, damit so bald wie möglich die entsprechenden Inspektionen vorgenommen werden können. Die Mitteilung enthält Angaben zu dem offiziellen Herstellungsauftrag sowie zu dem vorgesehenen Start- und Endtermin der Herstellung.

(8)  Ein zugelassener Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, stellt der EZB Angaben über die Umwelt- sowie die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte entsprechend den einschlägigen sachlichen Anforderungen zur Verfügung.

(9)  Handelt es sich bei einem zugelassenen Hersteller um eine Druckerei, veranlasst er die Durchführung einer Analyse der chemischen Stoffe der fertigen Euro-Banknoten und erstattet der EZB nach Maßgabe der einschlägigen Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Bericht.

▼B

Artikel 13

Fortdauernde Pflichten der EZB

Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über Neufassungen der sachlichen Anforderungen, die die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit betreffen, für die ihnen eine Zulassung oder eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist.



ABSCHNITT V

FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

Artikel 14

Fälle der Nichterfüllung

(1)  Die nachstehenden Handlungen eines Herstellers stellen jeweils eine Nichterfüllung dar:

a) Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen;

b) Nichtdurchführung der mit der EZB vereinbarten Verbesserungen;

c) Verweigerung des sofortigen Zugangs zu der Fertigungsstätte für das zur Durchführung einer Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team oder für von einer NZB mit der Durchführung von Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen beauftragte Personen;

d) Einreichung falscher oder irreführender Erklärungen oder gefälschter Unterlagen bei der EZB und gegebenenfalls bei einer NZB im Rahmen eines in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahrens;

e) Verletzung der Pflicht, den Inhalt der sachlichen Anforderungen vertraulich zu behandeln.

(2)  Jeder Fall der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen wird dem säumigen Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 oder in sonstiger Weise mitgeteilt. Jeder Fall der Nichterfüllung ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu beseitigen. Die Frist steht in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung.

(3)  Ein schwerer Fall der Nichterfüllung liegt vor, wenn es zu unmittelbaren und ernsthaften negativen Auswirkungen auf die Sicherheit einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und/oder auf die Qualitäts- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsaspekte einer für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit kommt oder gekommen ist.

(4)  Die EZB kann eine Empfehlung an den Hersteller aussprechen, bei der es sich um einen Vorschlag zur Verbesserung einer die Zulassungsanforderungen noch erfüllenden Maßnahme handelt.

Artikel 15

Entscheidungen der EZB bei Nichterfüllung

(1)  Die EZB erlässt Entscheidungen gemäß den Artikeln 16 bis 18 und 20 in Schriftform. In den Entscheidungen sind anzugeben:

a) der Fall der Nichterfüllung und gegebenenfalls die Stellungnahme des Herstellers;

b) die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material bzw. das Euro-Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht;

c) der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt;

d) gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren die Nichterfüllung zu beheben ist;

e) die Gründe für die Entscheidung.

(2)  In allen Fällen, in denen die EZB eine Entscheidung gemäß den Artikeln 16 bis 18 und 20 erlässt, muss die Entscheidung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung und der bisherigen Bilanz des Herstellers bezüglich Häufigkeit und Beseitigung etwaiger anderer Fälle der Nichterfüllung stehen.

(3)  Die EZB kann die NZBen und alle zugelassenen Hersteller von einer nach diesem Artikel erlassenen Entscheidung, ihrem Anwendungsbereich sowie ihrer Laufzeit informieren und kündigt in diesem Fall an, die NZBen über weitere Änderungen des Status des Herstellers zu benachrichtigen.

Artikel 16

Abmahnung

(1)  Die EZB kann einen zugelassenen Hersteller abmahnen, wenn

a) ein schwerer Fall der Nichterfüllung bezüglich der Sicherheitsaspekte einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit oder bezüglich der Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsaspekte einer für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit vorliegt,

b) Fälle der Nichterfüllung wiederholt auftreten,

c) ein Fall der Nichterfüllung nicht rechtzeitig und wirksam behoben wird.

(2)  Die EZB berücksichtigt alle vom Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen.

(3)  In einer Abmahnung kann außerdem darauf hingewiesen werden, dass von den Befugnissen nach den Artikeln 17 oder 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird.

(4)  Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Abmahnung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach den Artikeln 17 oder 18 erlassen.

Artikel 17

Vorübergehende Außerkraftsetzung hinsichtlich neuer Aufträge

(1)  Die EZB kann gegen einen zugelassenen Hersteller eine vorübergehende Außerkraftsetzung verfügen, wonach der Hersteller einen laufenden Herstellungsauftrag zu Ende führen, neue Aufträge jedoch erst nach Rücknahme der vorübergehenden Außerkraftsetzung annehmen darf. Eine vorübergehende Außerkraftsetzung kann verfügt werden, wenn

a) ein schwerer Fall der Nichterfüllung vorliegt, der eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit darstellt, der Hersteller jedoch nachweisen konnte, dass keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien verloren gingen oder gestohlen wurden und dass keine Informationen unbefugt veröffentlicht wurden, die die Integrität von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien schädigen könnten,

b) ein Hersteller eine in einer Abmahnung bezeichnete Nichterfüllung nicht behebt.

(2)  Die EZB berücksichtigt alle vom Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen.

(3)  In einer Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung kann außerdem darauf hingewiesen werden, dass von den Befugnissen nach Artikel 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird.

(4)  Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine vorübergehende Außerkraftsetzung allein nicht ausreicht, kann sie eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 erlassen.

(5)  Eine vorübergehende Außerkraftsetzung kann nur zurückgenommen werden, wenn alle Fälle der Nichterfüllung beseitigt und nach Durchführung einer Inspektion für beseitigt erklärt worden sind.

Artikel 18

Aufhebung einer Zulassung

(1)  Die EZB kann eine Aufhebungsentscheidung erlassen, wenn

a) ein Hersteller einer vorübergehenden Außerkraftsetzung nicht Folge leistet,

b) ein Hersteller Artikel 19 nicht beachtet,

c) ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der EZB über die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben c bis f bezeichneten Umstände vorliegt,

d) ein zugelassener Hersteller die vollständige oder teilweise Verlagerung seiner für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit an eine neue Fertigungsstätte beantragt. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die alte Fertigungsstätte, aus der die betreffende Tätigkeit verlagert wird,

e) ein zugelassener Hersteller die Rücknahme seiner vorläufigen Zulassung oder seiner Zulassung beantragt.

(2)  Die EZB erlässt eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung in einem angemessenen Verhältnis steht zu

a) der Schwere der Fälle der Nichterfüllung,

b) dem Umfang des tatsächlichen oder möglichen Verlustes, Diebstahls oder des Vermögensschadens und der Rufschädigung, die sich aus der unbefugten Veröffentlichung von Informationen ergeben, die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien betreffen,

c) der Adäquanz der Reaktion, Kapazität und Fähigkeit des Herstellers zur Begrenzung der Folgen der Nichterfüllung.

(3)  Die EZB berücksichtigt alle vom Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen.

(4)  Wenn nach der Aufhebung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel dadurch gefährdet werden könnte, dass der Hersteller sich im Besitz von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien befindet, kann die EZB von dem Hersteller Maßnahmen wie die Ablieferung bestimmter für die Sicherheit des Euro bedeutsamer Materialien bei der EZB oder einer NZB oder die Vernichtung dieser Materialien verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller nach Wirksamwerden der Aufhebung keine solchen Materialien mehr besitzt.

(5)  In der Aufhebungsentscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem der Hersteller wieder eine vorläufige Zulassung beantragen kann. Dieser Zeitpunkt wird nach den Umständen festgelegt, die zur Aufhebung geführt haben, und liegt frühestens ein Jahr nach dem Datum der Aufhebungsentscheidung.

Artikel 19

Sofortige Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit

(1)  In Ausnahmesituationen, in denen ein schwerer Fall der Nichterfüllung festgestellt wird, der zu Verlust oder Diebstahl von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder zur unbefugten Veröffentlichung von Informationen führen könnte, die die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten, sofern nicht sofortige Abhilfe geschaffen wird, kann das für die Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team den säumigen Hersteller verpflichten, die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung bis zur Beseitigung der Nichterfüllung einzustellen. In diesem Fall darf der Hersteller die Tätigkeit ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nicht wiederaufnehmen.

(2)  Der Hersteller übermittelt der EZB Angaben zu allen sonstigen Herstellern, die als Abnehmer oder Lieferanten mittelbar durch die Einstellung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit betroffen sein könnten. Das für die Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team kann von dem zugelassenen Hersteller auch die in Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten Maßnahmen verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller während des Zeitraums der Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit bestimmte für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nicht mehr besitzt.

(3)  Wird eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit eines zugelassenen Herstellers nach Absatz 1 eingestellt, informiert die EZB die in Absatz 2 bezeichneten möglicherweise betroffenen Dritten entsprechend und kündigt in diesem Fall an, die möglicherweise betroffenen Dritthersteller über Änderungen des Status des Herstellers zu benachrichtigen.

(4)  Hat das von der EZB zur Durchführung der Inspektion innerhalb des Betriebs eingesetzte Team die Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit verlangt, hebt die EZB unbeschadet sonstiger Entscheidungen gemäß den Artikeln 16 bis 18 die Einstellungsverfügung so bald wie möglich auf, wenn in einer anschließenden Inspektion festgestellt wird, dass die betreffende Nichterfüllung behoben wurde.

▼M1

Artikel 20

Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Banknotenpapier

1.  Ein Hersteller, der Papier für Euro-Banknoten oder der Euro-Banknoten herstellt, meldet der EZB entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen alle Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten, die er im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in seiner Fertigungsstätte feststellt.

2.  Kommt es zu Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der zugelassenen Fertigungsstätte, ohne dass diese entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen vom Hersteller gemeldet werden, kann die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion verhängen.

3.  Das Ausmaß der Unstimmigkeiten wird in jedem Fall bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion berücksichtigt. Insbesondere der Nennwert der Banknoten, die die Differenzmenge bilden, und die Schwere der Verletzung der sachlichen Sicherheitsanforderungen werden berücksichtigt. Ist der genannte Nennwert höher als 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe dieses Nennwerts, es sei denn, die Umstände des Falles rechtfertigen die Verhängung einer anderen Sanktion. Liegt der Nennwert unter 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine Sanktion in Höhe von 50 000 Euro, es sei denn, die Umstände des Falles rechtfertigen die Verhängung einer niedrigeren Sanktion. Eine finanzielle Sanktion darf den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigen.

4.  Eine finanzielle Sanktion gilt nur, wenn eine Verletzung der sachlichen Sicherheitsanforderungen durch einen Hersteller eindeutig festgestellt wurde. Entscheidungen über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) ( 1 ). Neben der Verhängung der finanziellen Sanktionen kann die EZB eine Abmahnung aussprechen oder eine vorläufige Zulassung bzw. eine Zulassung aufheben oder vorübergehend außer Kraft setzen.

▼B

Artikel 21

Überprüfungsverfahren

(1)  Die EZB prüft Anträge und Informationen des Herstellers, die sich auf diesen Beschluss beziehen, und teilt ihm ihre Entscheidung, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen bzw. die Richtigkeit der Informationen zu akzeptieren oder zurückzuweisen, schriftlich innerhalb einer Frist von 50 Arbeitstagen mit, die zu laufen beginnt ab Eingang

a) des Einleitungsantrags oder

b) der von der EZB gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen.

(2)  Wenn die EZB eine Entscheidung,

a) einen Antrag auf Einleitung eines Zulassungsverfahrens abzulehnen,

b) die i) Erteilung einer vorläufigen Zulassung, ii) Umwandlung einer vorläufigen Zulassung in eine Zulassung oder iii) Umwandlung einer Zulassung in eine vorläufige Zulassung abzulehnen,

c) eine Altzulassung in eine vorläufige Zulassung oder in eine Zulassung umzuwandeln, oder

d) eine Entscheidung gemäß den Artikeln 16 bis 19

erlassen hat, kann der Hersteller innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zugang dieser Entscheidung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung beim EZB-Rat einreichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.

(3)  Die Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich in seinem Überprüfungsantrag unter Angabe von Gründen hierfür verlangt.

(4)  Der EZB-Rat überprüft die Entscheidung anhand des Überprüfungsantrags des Herstellers. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die Entscheidung gegen diesen Beschluss verstößt, ordnet er entweder die erneute Durchführung des in Rede stehenden Verfahrens an oder erlässt eine abschließende Entscheidung. Andernfalls wird der Überprüfungsantrag des Herstellers abgelehnt. Dem Hersteller wird das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung des EZB-Rates wird mit Gründen versehen.

(5)  Für diesen Beschluss betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem Hersteller ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Ist ein Überprüfungsverfahren nach Absatz 2 möglich, hat der Hersteller die Überprüfungsentscheidung der EZB abzuwarten, ehe er den Gerichtshof anrufen kann. Die im Vertrag festgelegten Fristen gelten ab dem Zugang der Überprüfungsentscheidung.

(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung über finanzielle Sanktionen nach Artikel 20 im Einklang mit dem in den Verordnungen (EG) Nr. 2532/98 und (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

Artikel 22

EZB-Zulassungsregister

(1)  Die EZB führt ein Zulassungsregister, in dem

a) alle Hersteller aufgeführt sind, denen eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung erteilt wurde,

b) für jede Fertigungsstätte die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und die Euro-Materialien angegeben sind, für die eine vorläufige Zulassung oder eine Zulassung erteilt wurde.

(2)  Die EZB verschafft allen NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und zugelassenen Herstellern Zugang zu den im Zulassungsregister enthaltenen Informationen. Die EZB aktualisiert das Zulassungsregister regelmäßig anhand der Informationen, die die zugelassenen Hersteller und die NZBen nach Maßgabe dieses Beschlusses zur Verfügung stellen. Zum Zweck der regelmäßigen Aktualisierung des Zulassungsregisters kann die EZB bei den zugelassenen Herstellern, den NZBen und den künftigen NZBen des Eurosystems weitere relevante Daten erheben, die die EZB zur Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der in dem Zulassungsregister enthaltenen Informationen für erforderlich erachtet.

(3)  Erlässt die EZB eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17, vermerkt sie den Anwendungsbereich und die Laufzeit der Maßnahme sowie alle Statusänderungen hinsichtlich des Namens des Herstellers, die betreffende Fertigungsstätte und die betroffenen für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialen, die Euro-Materialien und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten nach Maßgabe der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung.

(4)  Erlässt die EZB eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18, löscht sie den Namen des Herstellers, die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit nach Maßgabe der Aufhebungsentscheidung aus dem Zulassungsregister.



ABSCHNITT VI

ÄNDERUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Änderung

Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2008/3 erhält folgende Fassung:

„c)

‚für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien‘ : die unter den sachlichen Sicherheitsanforderungen aufgeführten Materialien, einschließlich Euro-Banknoten, die a) sich im Umlauf befinden, b) zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt werden oder c) aus dem Verkehr gezogen werden, und ihre Bestandteile sowie hiermit zusammenhängende Informationen, die Sicherheitsvorkehrungen erfordern, weil ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte;“

Artikel 24

Aufhebung

Die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 werden an dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum aufgehoben. Bezugnahmen auf die Beschlüsse EZB/2008/3, EZB/2010/22 und EZB/2011/8 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 25

Übergangsbestimmungen

(1)  Hersteller, die Inhaber einer Altzulassung sind, sind berechtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit bis zu dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum auszuüben.

(2)  Zwei Monate vor dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum teilen Hersteller, die Inhaber einer Altzulassung sind, der EZB mit, ob sie in den vorangegangenen 36 Monaten eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt haben.

(3)  Altzulassungen, die nach Maßgabe der aufgehobenen EZB-Beschlüsse zur Zulassung erteilt wurden, werden entweder nach den Absätzen 4 und 5 umgewandelt oder laufen ungeachtet ihrer verbleibenden Gültigkeitsdauer oder ihrer Unbefristetheit an dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum aus.

(4)  Gültige Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen eines Herstellers, der in den 36 Monaten vor dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien und/oder Rohstoffe für Euro-Banknoten im Einklang mit den aufgehobenen EZB-Beschlüssen zur Zulassung hergestellt hat, werden in eine Zulassung gemäß Artikel 7 dieses Beschlusses und den dafür geltenden einschlägigen Zulassungsanforderungen umgewandelt.

(5)  Gültige Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitszulassungen eines Herstellers, der in den 36 Monaten vor dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum keine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien und/oder Rohstoffe für Euro-Banknoten im Einklang mit den aufgehobenen EZB-Beschlüssen zur Zulassung hergestellt hat, werden in eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses und den dafür geltenden einschlägigen Zulassungsanforderungen umgewandelt.

(6)  Sämtliche eingeleiteten oder laufenden Verfahren nach den aufgehobenen EZB-Beschlüssen zur Zulassung, die eine Altzulassung betreffen, insbesondere

a) Sicherheits-Erstinspektionen oder -Folgeinspektionen, einschließlich Qualitätskontrollen und Qualitätsvorkontrollen,

b) die Erteilung von Zulassungen,

c) Entscheidungen über eine Warnung oder über die vorübergehende Außerkraftsetzung oder die Aufhebung einer Zulassung und

d) die Überprüfung von nach den Buchstaben a bis c erfolgten Handlungen oder Entscheidungen,

werden in dem Zeitraum bis zu dem in Artikel 26 Absatz 3 bezeichneten Datum nach Maßgabe der Bestimmungen der aufgehobenen EZB-Beschlüsse zur Zulassung zu Ende geführt.

(7)  Ab der Herstellung von Euro-Banknoten im Jahr 2016 erklären die NZBen gedruckte Euro-Banknoten mit chemischen Stoffen, die die in den Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht für gültig.

Artikel 26

Schlussbestimmungen

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Die Artikel 23 und 25 gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)  Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten ab Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 27

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und von Euro-Materialien sowie an die NZBen gerichtet, soweit diese Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen vornehmen.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

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