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Dokument 32017D0014(01)

Beschluss (EU) 2017/1360 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/14)

ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/02/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0187

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1360/oj

21.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/22


BESCHLUSS (EU) 2017/1360 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Mai 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/14)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/40 (1) hat das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (third covered bond purchase programme — CBPP3) eingeführt. Neben dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das CBPP3 Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP). Das APP soll die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Die Umsetzung einer einheitlichen Geldpolitik, unter anderem durch das APP, erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(3)

Der EZB-Rat hat am 22. März 2017 beschlossen, eine weitere Präzisierung der für Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen, die Abwicklungsgesellschaften sind, geltenden Regelungen vorzunehmen, damit sichergestellt ist, dass sie im Rahmen der Geldpolitik des Eurosystems beim APP einheitlich behandelt werden.

(4)

Daher sollte der Beschluss EZB/2014/40 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

In Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.

Der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, a) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder b) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) hervorgehen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Mai 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).


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