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Dokument 32000Y1216(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2000 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zwei Entwürfen von Verordnungen (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/00/27)

ABl. C 362 vom 16.12.2000, S. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000Y1216(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2000 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zwei Entwürfen von Verordnungen (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/00/27)

Amtsblatt Nr. C 362 vom 16/12/2000 S. 0012 - 0013


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 24. November 2000

auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zwei Entwürfen von Verordnungen (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/00/27)

(2000/C 362/11)

1. Am 19. Oktober 2000 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um eine Stellungnahme zu zwei Entwürfen von Verordnungen (EG) der Kommission im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

I. Verordnungsentwurf im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen

3. Ziel dieses Verordnungsentwurfs ist die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im HVPI. Zeitweilige Preisnachlässe, wie etwa Sommer- und Winterschlussverkäufe, können erhebliche Auswirkungen auf das Indexergebnis in dem betreffenden Zeitraum haben, und Unterschiede in ihrer Behandlung können die Vergleichbarkeit des HVPI beeinträchtigen.

4. Der Verordnungsentwurf bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Preisnachlässe im HVPI berücksichtigt werden (in Bezug auf den Erwerb von individuellen Waren, nicht diskriminatorisch, bekannt und zum Zeitpunkt des Kaufs verfügbar; Artikel 2). Ferner wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen durch die Umsetzung der Verordnung eine Überarbeitung der vorherigen Angaben erforderlich ist (Veränderung der jährlichen Änderungsrate von mehr als einem zehntel Prozentpunkt; Artikel 6 Absatz 1). Die EZB stimmt diesen Vorschlägen zu.

5. Der Verordnungsentwurf lässt offen, ob Preisnachlässe während eines gewissen Mindestzeitraums bestehen müssen, damit sie bei der Berechnung des HVPI berücksichtigt werden. Die EZB bittet Eurostat daher eindringlich, eine vollständig vergleichbare Umsetzung der Bestimmungen über Preisnachlässe sicherzustellen.

6. Die EZB begrüßt das Erfordernis des Artikels 6 Absatz 2, wonach in Zukunft allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Überarbeitungen der HVPI angenommen werden.

II. Verordnungsentwurf im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den HVPI

7. Ziel dieses Verordnungsentwurfs ist die Harmonisierung des Zeitpunkts der Aufnahme der Anschaffungspreise in den HVPI. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Zeitpunkt der Zahlung, Lieferung oder des Verbrauchs besteht.

8. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Preise für Waren für den Monat in den HVPI aufzunehmen sind, in dem sie beobachtet werden und vom Verbraucher angeschafft werden können, unabhängig von dem Zeitpunkt der Zahlung, Lieferung oder des Verbrauchs. Die EZB stimmt diesem Vorschlag zu.

9. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Preise für Dienstleistungen für den Monat, in dem mit dem Verbrauch der Dienstleistung begonnen werden kann, in den HVPI aufzunehmen sind. Dies kann nach dem Zeitpunkt sein, zu dem der Preis bzw. die Preisänderung vom Lieferanten genannt wurde oder zwischen diesem und dem Verbraucher bei einer Transaktion vereinbart wurde, und steht daher begrifflich nicht vollständig im Einklang mit der für Waren vorgeschlagenen Vorgehensweise. In der Praxis vermag dieses Vorgehen jedoch, im Vergleich mit Alternativlösungen, zu transparenteren und verständlicheren Ergebnissen führen. Darüber hinaus entsprechen die vorgeschlagenen Bestimmungen der in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden Praxis. Somit kann die EZB diesen Vorschlag annehmen.

10. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. November 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

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