EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52012HB0022

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (EZB/2012/22)

ABl. C 339 vom 7.11.2012, S. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. September 2012

über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank

(EZB/2012/22)

2012/C 339/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der zentralisierten Wertpapierdatenbank („Centralised Securities Database“, nachfolgend die „CSDB“) handelt es sich um eine einheitliche IT-Infrastruktur, die von den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemeinsam betrieben wird, einschließlich der nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören, soweit sich diese NZBen freiwillig am Betrieb der CSDB beteiligen. In der CSDB werden Angaben zu einzelnen Positionen gespeichert, insbesondere über Wertpapiere, ihre Emittenten und Kurse.

(2)

Die Daten verschiedener Quellen, u. a. von ESZB-Mitgliedern, ausgewählten kommerziellen Datenanbietern, von öffentlich zugänglichen Quellen sowie Verwaltungen werden gesammelt und in die CSDB eingeliefert. Es besteht jedoch das Risiko, dass die eingelieferten Datensätze ungenau oder unvollständig sind. Das CSDB-System ermöglicht es, aus verschiedenen Quellen stammende, teilweise widersprüchliche Inputdaten abzugleichen sowie unvollständige oder fehlende Daten zu erkennen. Es führt automatisch Inputdaten aus unterschiedlichen, sich überschneidenden Quellen so weit wie möglich zu einem vollständigen und qualitativ hochwertigen einheitlichen Datensatz zusammen.

(3)

Die Gesamtqualität der Daten in der CSDB lässt sich nicht allein auf der Ebene der einzelnen Inputdatensätze, sondern nur auf der Ebene der zusammengeführten Ergebnisdatensätze (Outputdaten) beurteilen. Zur Gewährleistung größtmöglicher Vollständigkeit, Genauigkeit und Einheitlichkeit der Outputdaten legt die Leitlinie EZB/2012/21 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (2) das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement (DQM) ausgewählter Ergebnisdaten (sogenannte Outputfeed-Daten) fest, d. h. einer Gruppe von Outputdaten, die zur Erstellung von Statistiken und für andere Zwecke verwendet werden können.

(4)

Die wirksame Anwendung des DQM-Rahmenwerks der CSDB setzt die Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern des ESZB, die sich am Betrieb der CSDB beteiligen, sowie die Anwendung gleicher Qualitätsstandards durch diese Mitglieder voraus. Die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die sich am Betrieb der CSDB beteiligen, sollten bei der Anwendung des DQM-Rahmenwerks der CSDB gemäß der Leitlinie EZB/2012/21 miteinander, mit den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und mit der EZB zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Empfehlung haben die Begriffe „CSDB“, „DQM“ und „für das DQM zuständige Stellen“ dieselbe Bedeutung wie in den Artikeln 2 bis 12 der Leitlinie EZB/2012/21.

II.   Lieferung statistischer Daten

Die Adressaten der vorliegenden Empfehlung sollten das DQM-Rahmenwerk der CSDB anwenden und den in den Artikeln 2 bis 12 der Leitlinie EZB/2012/21 festgelegten Pflichten der für das DQM zuständigen Stellen rechtzeitig nachkommen.

III.   Schlussbestimmungen

Die vorliegende Empfehlung ist, sofern anwendbar, an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. September 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


nach oben