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Dokument 52010AB0082
Opinion of the European Central Bank of 19 November 2010 on a proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 1060/2009 on credit rating agencies (CON/2010/82)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CON/2010/82)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CON/2010/82)
ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. November 2010
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
(CON/2010/82)
2010/C 337/01
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 26. Juli 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Die EZB begrüßt weithin die durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Stärkung des Regulierungsrahmens für Ratingagenturen, insbesondere mit Blick auf a) die Übertragung von umfassenden Befugnissen auf die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf die Registrierung und Überwachung der Ratingagenturen, und b) die Schaffung von mehr Transparenz und Wettbewerb auf dem Ratingmarkt für strukturierte Finanzinstrumente. Die EZB begrüßt es, dass in die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (2) viele der Anmerkungen a) des Beitrags des Eurosystems zur öffentlichen Konsultation zum Richtlinien-/Verordnungsentwurf der Kommission zu Ratingagenturen (3), und b) der Stellungnahme CON/2009/38 der EZB vom 21. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (4) aufgenommen worden sind. |
2. |
Wie im Beitrag des Eurosystems 2008 (5) erwähnt, ist die Übertragung der Aufsicht über Ratingagenturen auf eine einzige Stelle der Trennung der Aufsicht im Hinblick auf die Sicherstellung der Koordination und einheitlicher Wettbewerbsbedingungen vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die EZB die Übertragung einiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung und Überwachung der Ratingagenturen auf die ESMA. Die EZB geht davon aus, dass der Regulierungsrahmen den innerstaatlichen Aufsichtsbehörden das Recht vorbehält, Ratingagenturen als Ratingagenturen im Sinne der Artikel 81 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Kreditinstitute (Neufassung) (6) anzuerkennen. |
3. |
Vorbehaltlich der weiteren nachstehenden Anmerkungen unterstützt die EZB weithin die Transparenzregelungen in den vorgeschlagenen Artikeln 8a und 8b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (7), die Emittenten von strukturierten Finanzinstrumenten verpflichten, auch bestimmten anderen Ratingagenturen Zugriff auf Informationen zu gewähren, die sie ihrer bestellten Ratingagentur zur Verfügung stellen. Die Einführung solcher Offenlegungspflichten bezweckt die Förderung der Qualität und Transparenz des Ratingprozesses für strukturierte Finanzinstrumente und könnte auch zu mehr Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen führen. Außerdem ähneln die neuen Anforderungen in gewisser Weise den von der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde (SEC) seit Juni 2010 angewandten Vorschriften (8). Die Konvergenz der Regulierungsrahmen der EU und der Vereinigten Staaten, sofern möglich, stellt einen wichtigen Aspekt einheitlicher Wettbewerbsbedingungen dar. Dennoch möchte die EZB auf einige mögliche Bedenken im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Offenlegungspflichten hinweisen. Erstens wird nach den vorgeschlagenen Regelungen erwartet, dass die in einem bestimmten Fall zur Abgabe eines Ratings bestellte Ratingagentur erhöhtem Wettbewerb von anderen zugelassenen Ratingagenturen (nicht bestellte Ratingagenturen) ausgesetzt ist. Insbesondere könnte es für nicht bestellte Ratingagenturen einfacher sein, unbeauftragte Ratings abzugeben, da sie Zugriff auf die Informationen bekommen, die der Emittent der bestellten Ratingagentur zur Verfügung stellt. Allerdings könnten sich auch beträchtliche Hindernisse für den Marktzugang nicht bestellter Ratingagenturen ergeben im Hinblick auf a) die gesetzlichen Zulassungskriterien für den Zugriff auf Informationen des Emittenten; und b) informelle Kenntnisse, die die Ratingagentur als Ergebnis ihrer jahrelangen Beziehungen zum Emittenten hat. Tatsächlich hat die Erfahrung mit den von der SEC eingeführten Transparenzvorschriften noch nicht abschließend bestätigt, dass diese Regelungen materielle Auswirkungen auf die Praxis der Ratingagenturen haben, insbesondere durch die Erhöhung der Anzahl der unbeauftragten Ratings. Zweitens könnte die Möglichkeit, mehrere Ratings zu erlangen, den Emittenten erlauben, das für sie günstigste auszuwählen („Rating-Shopping“), was zu einem Wettbewerb der Ratingagenturen zur Erstellung der attraktivsten Ratings führen könnte. Dies könnte sich negativ auf die Qualität der ausgegebenen Ratings auswirken. Drittens muss auch die Situation der Emittenten selbst unter Berücksichtigung folgender Komponenten untersucht werden: a) die Belastung im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszugriffs für nicht bestellte Ratingagenturen; und b) der Schutz gegen potenziellen Missbrauch der von der nicht bestellten Ratingagentur erhaltenen Informationen. Die EZB geht davon aus, dass die Transparenzvorschriften der vorgeschlagenen Artikel 8a und 8b im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Verordnungsvorschlag weit reichende Unterstützung erhalten haben (9). Daher schlägt die EZB lediglich begrenzte Änderungen vor (10). Gleichzeitig empfiehlt sie, dass Entwicklungen in den vorgenannten Bereichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Verordnungsvorschlags von der ESMA genau überwacht werden sollten, so dass sachgerechte Anpassungen durch die Kommission mit Blick auf die gewonnenen Erfahrungen veranlasst werden können (11). |
4. |
Darüber hinaus geht die EZB davon aus, dass die Kommission an den weiterreichenden Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit der Ausgabe von Ratings auf der Grundlage der Erfahrungen arbeiten wird, die mit den durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Vorschriften gewonnen wurden. Um den gewünschten Effekt zu erzielen, sollten die Transparenzvorschriften einerseits das Geschäftsinteresse des Emittenten, der den Ratingagenturen die sensiblen Informationen zur Verfügung stellt, und andererseits das Bedürfnis der Zentralbanken, Aufsichtsbehörden und anderen Stakeholdern nach einem weitergehenden Zugriff auf Informationen, der eine unabhängige Überprüfung der Leistung der Ratingagenturen erlaubt. Alle der vorgenannten Komponenten sind von besonderer Bedeutung im Verbriefungsmarkt. Diesbezüglich strebt das Eurosystem als Teil seines Rahmens für die Bewertung von Sicherheiten Zugriff auf Informationen auf Einzelkreditebene an, die die dauerhafte Bewertung von Risiken für Verbriefungsinstrumente ermöglichen. |
Spezielle Anmerkungen
Erhöhte Transparenz des Ratingprozesses
5. |
Der Verordnungsvorschlag verlangt, dass jede bestellte Ratingagentur ihren Wettbewerbern eine Liste mit den strukturierten Finanzinstrumenten übersendet, die gerade von ihr bewertet werden, zusammen mit einem Link zu der Website, auf der der Emittent die zur Erstellung des Ratings genutzten Informationen speichert. Nicht bestellte Ratingagenturen können Zugang auf diese Informationen erhalten, falls sie a) zum Zeitpunkt der Anfrage funktionierende Systeme und Organisationsstrukturen besitzen, um die Vertraulichkeit solcher Informationen zu schützen, und b) nach Zugriff auf die Informationen jährliche Ratings für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente abgeben, für die die Informationen angefordert wurden (12). Die EZB empfiehlt, dass der Verordnungsvorschlag erstens die Methode zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien durch die ESMA, zweitens die für die Überprüfung der Einhaltung des zweiten Kriteriums angewandte Berechnungsmethode (13) und drittens die Situationen, in denen die Nichteinhaltung des zweiten Kriteriums zur Verhängung von Sanktionen führt, klarer definieren sollte (14). |
6. |
Außerdem spricht die EZB im Hinblick auf die Behandlung der Fragen in Nr. 3 die folgenden Empfehlungen aus: Erstens sollten die Ratingagenturen verpflichtet werden, alle sechs Monate der ESMA Daten zu der Anzahl von in einem bestimmten Zeitraum abgegebenen Ratings mit folgenden Angaben mitzuteilen: a) Ratings, die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Dritten angefordert wurden, und b) unbeauftragte Ratings zusammen mit Daten, die den Anteil dieser unbeauftragten Ratings zeigen, die höher, gleich oder niedriger als die betreffenden Ratings der entsprechenden bestellten Ratingagenturen waren. Solche Berichte sollten von den regelmäßig wiederkehrenden Offenlegungen der Ratingagenturen gegenüber der ESMA umfasst werden (15). Zweitens sollte die ESMA mit der Überwachung der Durchführung der Artikel 8a und 8b des Vorschlags zur Ermittlung von a) Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Anzahl und Qualität abgegebener Ratings einschließlich unbeauftragter Ratings, b) allen möglichen Bedürfnissen nach Änderung der Zulassungskriterien für nicht bestellte Ratingagenturen unter Vermeidung übermäßiger Beschränkungen des Marktzugangs, c) der den Emittenten auferlegte Pflichten. und d) möglicher Bedürfnisse zum Schutz der Emittenten gegen Missbrauch der von ihnen an die nicht bestellten Ratingagenturen übermittelten Daten beauftragt werden. Ein Bericht der ESMA sollte die Grundlage für die Überprüfung der vorgeschlagenen Artikel 8a und 8b durch die Kommission in dem festgelegten Zeitraum nach deren Inkrafttreten sein. |
Bereitstellung von Informationen an die ESMA und das Eurosystem
7. |
Die EZB stellt fest, dass die Ratingagenturen verpflichtet werden, die Daten zu ihren bisherigen Ergebnissen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher bereitzustellen (16). Die EZB empfiehlt, dass diese Daten in einem vergleichbaren Format sein und mit dem statistischen Rahmen der Union übereinstimmen sollten. Gemeinsame Identifikationscodes und –standards sollten so oft als möglich zur Strukturierung und Speicherung der Daten genutzt werden (z.B. durch Verwendung standardisierter Referenzinformationen wie etwa ISIN-Codes). |
8. |
Außerdem sollte der neue Regulierungsrahmen — wie bereits im Beitrag des Eurosystems 2008 hervorgehoben — für Ratingagenturen ein angemessenes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Eurosystem ermöglichen. Das Eurosystem hat ein starkes Interesse an Ratings aufgrund seiner Zuständigkeit im Bereich der Finanzstabilität. Darüber hinaus besteht bereits ein einheitlicher Rahmen für die Überwachung von Ratingagenturen im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen im Eurosystem (17). Daher begrüßt die EZB die Regelungen zum Informationsaustausch gemäß dem vorgeschlagenen Artikelo27 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Dennoch empfiehlt die EZB, dass diese Vorschrift ausdrücklich den Zugriff durch das ESZB und die EZB sowie bestimmte Behörden der Mitgliedstaaten auf die für die Ausübung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben notwendigen Informationen sicherstellen sollte. |
Redaktionsvorschläge
Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) KOM(2010) 289 endgültig.
(2) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
(3) September 2008 (im Folgenden „Beitrag des Eurosystems 2008“), abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu
(4) ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 1.
(5) S. 4.
(6) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(7) Siehe Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags.
(8) Siehe die Änderung der Vorschrift 17g-5 in Teil 240 des Securities Exchange Act von 1934, SEC Release No 34-61050 (23. November 2009), Federal Register Vol. 74, Nr. 232, S. 63832 (4. Dezember 2009) (im Folgenden die „geänderte SEC-Vorschrift 240.17g-5“); abrufbar unter der SEC-Website http://www.sec.gov Die geänderte SEC-Vorschrift 240.17g-5 gilt ab dem 2. Dezember 2010 für US-amerikanische Emittenten; siehe auch die „Order of 19 May 2010 granting temporary conditional exemption for nationally recognized statistical rating organizations from the requirements of rule 17g-5 under the Securities Exchange Act of 1934 and request for comment“ (Release No 34-62120) der SEC, abrufbar auf der SEC Website.
(9) Siehe den derzeitigen Wortlaut des Verordnungsvorschlags mit dem Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft vom 7. Oktober 2010, 2010/0160 (COD), S. 17.
(10) Siehe die weiteren Anmerkungen in Nr. 5.
(11) Siehe die weiteren Anmerkungen in Nr. 6.
(12) Vgl. den vorgeschlagenen Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
(13) Vgl. den aktuellen Entwurf mit Abschnitt (a)(3)(iii)(B)(1) der geänderten SEC-Vorschrift 240.17g-5.
(14) Vgl. die vorgeschlagenen Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, zusammen mit dem vorgeschlagenen Abschnitt I(w) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
(15) Vgl. den vorgeschlagenen Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, zusammen mit Teil II, Abschnitt E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
(16) Vgl. den vorgeschlagenen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
(17) Vgl. den Beitrag des Eurosystems, S. 5 und Abschnitt 6.3 („Eurosystem Kreditbewertungsrahmen“) in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Dritter Bezugsvermerk (neu) |
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kein Text |
„gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank“ |
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Begründung Da die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag im Einklang mit Artikel 296 Absatz 2 des Vertrags eingefügt werden, wonach Rechtsakte u. a. auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen sollen. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 5, Erwägungsgründe 11a und 16a (neu) |
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…
…
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Begründung Siehe Nummern 5 bis 8 der Stellungnahme. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen 3 bis 7. |
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Änderung 3 |
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Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags |
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„4. Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt: ‚Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten …
…‘ “ |
„4. Die folgenden Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt: ‚Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten …
Falls das Ergebnis der Prüfung positiv ist, erteilt die ESMA eine Genehmigung, die den Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 1 gewährt und die für einen Zeitraum von 12 Monaten gilt. … Artikel 8c Überprüfung
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Begründung Siehe Nummern 5 bis 6 der Stellungnahme |
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Änderung 4 |
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Artikel 1 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags |
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„7. Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: ‚2. Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen. ….‘ “ |
„7. Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: ‚2. Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher in standardisierter Form, die von der ESMA in einem mit dem statistischen Rahmen der Union übereinstimmenden Format bereit gestellt wird und die durch die Verwendung von einheitlichen Codes und Standards den direkten Vergleich zwischen bisherigen Ergebnissen der verschiedenen Ratingagenturen erleichtern, Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten beobachteten Entwicklungen. …‘ “ |
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Begründung Siehe Nummer 7 dieser Stellungnahme. |
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Änderung 5 |
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Artikel 1 Absatz 17 des Verordnungsvorschlags |
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„17. Die Absätze 26 bis 27 erhalten folgende Fassung: ‚… Artikel 27 Informationsaustausch …
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„17. Die Absätze 26 bis 27 erhalten folgende Fassung: ‚… Artikel 27 Informationsaustausch …
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Begründung Siehe Nummer 8 dieser Stellungnahme. |
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Änderung 6 |
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Anhang I, Punkt 3 des Verordnungsvorschlags (neu) |
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kein Text |
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Begründung Siehe Nummer 6 dieser Stellungnahme. |
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Änderung 7 |
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Anhang II des Verordnungsvorschlags |
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„Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird durch folgenden Anhang III ergänzt: SANKTIONEN Verstöße I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischem oder operationellen Anforderungen …
…‘ “ |
„Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird durch folgenden Anhang III ergänzt: SANKTIONEN Verstöße I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischem oder operationellen Anforderungen …
…‘ “ |
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Begründung Siehe Nummer 5 dieser Stellungnahme. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.