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Dokument 52008AB0077

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 25. November 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (CON/2008/77)

ABl. C 328 vom 23.12.2008, S. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. November 2008

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

(CON/2008/77)

(2008/C 328/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 12. November 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da die EZB die gemäß dieser Fazilität gewährten Kredite verwaltet. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die derzeit geltende Verordnung (2), die im Februar 2002 verabschiedet wurde, hat den Plafonds der vorherigen Verordnung von 16 Mrd. EUR auf 12 Mrd. EUR herabgesetzt (3). Die EZB ist der Ansicht, dass unter den derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, den mittelfristigen finanziellen Beistand wahrscheinlich stärker in Anspruch nehmen werden, als zuvor vorgesehen war, und dass die beanspruchten Beträge wahrscheinlich viel höher sein werden, als 2002 erwartet wurde. Daher ist die EZB der Ansicht, dass angesichts der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen die potenzielle Nachfrage nach Beistand über den derzeitigen Plafonds von 12 Mrd. EUR hinausgehen könnte. Sie unterstützt daher eine Erhöhung des Plafonds auf 25 Mrd. EUR, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, auf potenzielle Anträge auf finanziellen Beistand zu reagieren.

2.   Spezielle Anmerkungen

Verfahren zur Änderung des Fazilitätsplafonds

Der Vorschlag würde einen neuen Absatz 3 in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 einfügen, der die Kommission ermächtigen würde, den Plafonds zu ändern, nachdem sie eine Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) sowohl zur Dringlichkeit der Änderung des Plafonds als auch zum geänderten Plafonds selbst erhalten hat. Die EZB hat schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des vorgeschlagenen Verfahrens. Zum einen ist sie der Ansicht, dass die Einführung dieses neuen Verfahrens nicht durch Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Insbesondere wäre der Rat künftig offensichtlich auch in der Lage, den Plafonds innerhalb einer sehr kurzen Frist zu erhöhen, da geplant ist, den Verordnungsvorschlag innerhalb einer sehr kurzen Frist zu verabschieden. Zum anderen hat die EZB Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übertragung dieser Befugnis auf die Kommission (4). Daher ist die EZB der Auffassung, dass dieses neue Verfahren nicht in die Verordnung aufgenommen werden sollte. Ein solcher Ansatz wird auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments in dieser Sache vorgeschlagen (5) und war vom Rat während der Vorarbeiten zum Verordnungsvorschlag vorgesehen.

3.   Redaktionsvorschläge

Soweit die obige Stellungnahme Änderungen des Verordnungsvorschlags befürwortet, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. November 2008.

Der Vizepräsident der EZB

Lucas D. PAPADEMOS


(1)  KOM(2008) 717 endg./2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(3)  Die Fazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ersetzte die Fazilität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 1).

(4)  Wenn der Rat die Befugnis zur Erhöhung des Plafonds auf die Kommission übertragen würde, müsste dies im Einklang mit Artikel 202 des Vertrags erfolgen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Rat bei der Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission nur Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse bestimmen. Diese wurden im Voraus im „Komitologiebeschluss“ (Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23) festgelegt, siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1970 Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/Köster (Rs. 25/70, Köster, Slg. 1970, s. 1161). Das Verfahren, einen Kommissionsbeschluss nach Anhörung des WFA zu verabschieden, ist im Komitologiebeschluss nicht vorgesehen. Deshalb ist die EZB der Ansicht, dass es im Falle einer Rechtsstreitigkeit vor dem Europäischen Gerichtshof in diesem Bereich sehr schwierig wäre, die Rechtmäßigkeit einer solchen Übertragung von Befugnissen zu verteidigen.

(5)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, P6_TA(2008)0560.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB

Änderung 1

Erwägungsgrund 2 des Verordnungsvorschlags

Für künftige Änderungen dieses Plafonds sollte ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt werden, um die Fähigkeit der Gemeinschaft zu verbessern, auf größere Veränderungen im Finanzumfeld, die sich auf den Gesamtumfang des potenziell von den Mitgliedstaaten benötigten Beistands auswirken, schnell zu reagieren.

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 2 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 1 zweiter Einzug des Verordnungsvorschlags

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„Wird aufgrund einer ernsten Verschlechterung des Finanzumfelds dringend ein mittelfristiger Beistand der Gemeinschaft für mehrere Mitgliedstaaten erforderlich, kann die Kommission eine Änderung des Plafonds beschließen, nachdem der Wirtschafts- und Finanzausschuss sowohl zur Dringlichkeit des Änderungsbedarfs als auch zum geänderten Plafonds selbst Stellung genommen hat. Der neue Plafonds tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 2 der Stellungnahme


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