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Dokument 31999Y1112(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. August 1999 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/99/11)

ABl. C 324 vom 12.11.1999, S. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y1112(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. August 1999 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/99/11)

Amtsblatt Nr. C 324 vom 12/11/1999 S. 0011 - 0012


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. August 1999

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/99/11)

(1999/C 324/07)

1. Am 13. August 1999 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zu oben genanntem Thema (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes. Gemäß Artikel 17.5 erster Satz der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ist diese Stellungnahme der EZB vom EZB-Rat verabschiedet worden.

3. Das Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung von Produkten in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz zu bestimmen und den Zeitplan für die Erfassung bestimmter Posten festzulegen (insbesondere Krankenhausdienstleistungen, Dienstleistungen des Sozialschutzes und Altenheime).

4. Der Vorschlag zur Verabschiedung des Verordnungsentwurfs ist in der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates geänderten Fassung begründet. Gemäß der zuletztgenannten Verordnung ist der Erfassungsbereich des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz zu erweitern und der größte Teil der Erweiterung des Erfassungsbereichs ist im Dezember 1999 umzusetzen. Die Verordnung hält ebenfalls fest, daß die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 festgelegt werden. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 1998 zur oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1687/98 unterstützte die EZB die Erweiterung des Erfassungsbereichs voll und ganz. Sie unterstützte das allgemeine Konzept hinsichtlich des Erfassungsbereichs des HVPI ("Konsumausgaben der privaten Haushalte") und legte die Gründe für diese Ansicht dar.

5. Artikel 2 und 3 des Verordnungsentwurfs legen Einzelheiten der Definition und des Erfassungsbereichs fest, die für die Erweiterung des Erfassungsbereichs wichtig sind. Die EZB unterstützt diese. Hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Regelungen verweist die EZB auf ihre Stellungnahme vom 9. Juli 1999 zum Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission über die Teilindizes des HVPI.

6. Artikel 4 enthält die wesentliche konzeptuelle Definition der Preismessung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz. Die zwei wichtigsten Säulen sind die Umsetzung des Laspeyres-Prinzips und die Messung der Preise ohne Erstattungen. Die EZB ist der Ansicht, daß die Vorschläge im Einklang mit dem Konzept der Konsumausgaben der privaten Haushalte stehen.

7. Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) ist sich die EZB der Tatsache bewußt, daß verschiedene Optionen für die Behandlung von Verbraucherpreisänderungen aufgrund veränderter Einkommen ("einkommensabhängige Preise") innerhalb der Konzepte des HVPI gerechtfertigt werden können. Die EZB stimmt mit dem Vorschlag überein, der Ergebnis einer ausführlichen Diskussion war, bei der kein Alternativvorschlag allgemeine Unterstützung fand.

8. Die EZB unterstützt deutlich den vorgeschlagenen Termin für die Einführung, d. h. Dezember 1999 (Artikel 9). Dies ist von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, daß die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1687/98 für Dezember 1999 vorgesehene Erweiterung des Erfassungsbereichs auf vergleichbare Art und Weise umgesetzt wird. Die Vergleichbarkeit des HVPI ist für seine Glaubwürdigkeit und für die Verwendung des HVPI durch die EZB entscheidend. Die EZB schlägt daher auch vor, die Bestimmung in Artikel 8 Absatz 1 des Verordnungsentwurfs, die es Mitgliedstaaten ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen und in Zusammenhang mit der Bestimmung in Artikel 7, der die Vergleichbarkeit definiert, von den Regelungen des Verordnungsentwurfes abzuweichen, eindeutiger zu formulieren. Jede Abweichung vom Verordnungsentwurf, aufgrund derer sich der HVPI systematisch um mehr als einen zehntel Prozentpunkt ändert (gegenüber der strikten Anwendung von Artikel 4 und 5 des Verordnungsentwurfs), sollte durch den Verordnungsentwurf ausgeschlossen werden.

9. Wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 1998 zur Verordnung (EG) Nr. 1687/98 hebt die EZB hervor, daß die Bereitstellung von hinreichend vergleichbaren früheren Daten zumindest für das Jahr 1999 (und mit Bezug auf die in Artikel 9 aufgelisteten Posten, die im Dezember 2000 eingeführt werden, zumindest für das Jahr 2000) als zusätzliche Information sehr wünschenswert ist.

10. Diese Stellungnahme der EZB wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. August 1999.

Der Vizepräsident der EZB

C. NOYER

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