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Dokument 52004AB0032

CON/2004/32: Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. Oktober 2004 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen Beschluss des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra (KOM(2004) 548 endg.)

ABl. C 256 vom 16.10.2004, S. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/9


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Oktober 2004

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen Beschluss des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra (KOM(2004) 548 endg.)

(CON/2004/32)

(2004/C 256/06)

1.

Am 8. September 2004 ersuchte der Rat der Europäischen Union die Europäische Zentralbank (EZB) um Stellungnahme zu einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen Beschluss des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra (KOM(2004) 548 endg.) (nachfolgend die „Empfehlung“).

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Die Empfehlung enthält einen Entwurf für einen Beschluss des Rates, in dem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Entscheidung 2004/548/EG des Rates vom 11. Mai 2004 (1) für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (nachfolgend „Andorra“) über eine Währungsvereinbarung (nachfolgend die „Vereinbarung“) erfüllt sind und die Verhandlungen demnach eingeleitet werden können.

4.

In ihrer Stellungnahme CON/2004/12 vom 1. April 2004 zur Entscheidung 2004/548/EG (2) vertrat die EZB unter anderem die Auffassung, dass es im Interesse der Gemeinschaft wäre, Verhandlungen über die Vereinbarung aufzunehmen.

5.

Gemäß der Empfehlung sind die Voraussetzungen der Entscheidung 2004/548/EG erfüllt, da die Gemeinschaft und Andorra das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen paraphiert haben und sich Andorra verpflichtet hat, dieses bis spätestens 30. April 2005 zu ratifizieren. Auf dieser Grundlage bestehen nach Ansicht der EZB keine Einwände gegen einen Ratsbeschluss zur Aufnahme von Verhandlungen mit Andorra über die Vereinbarung.

6.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Verhandlungen über die Vereinbarung ausgesetzt werden, wenn Andorra das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht bis spätestens 30. April 2005 ratifiziert.

7.

Gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2004/548/EG führt die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit Andorra. Spanien und Frankreich werden in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, beteiligt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Oktober 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 47.

(2)  ABl. C 88 vom 8.4.2004, S. 18.


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