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Dokument 52010AB0067

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (CON/2010/67)

ABl. C 252 vom 18.9.2010, S. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. August 2010

zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission

(CON/2010/67)

2010/C 252/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 13. Juli 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1) (nachfolgend die „HVPI-Verordnung“). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Gemäß dem Verordnungsvorschlag werden Produktgewichtungen für die harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) zugrunde gelegt, die die Muster der Verbraucherausgaben des vorangegangenen Jahres, d.h. t-1, im jeweiligen Mitgliedstaat widerspiegeln. Die EZB begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags der Verschärfung der Mindestqualitätsstandards, die die dem HVPI zugrunde liegenden Produktgewichtungen erfüllen müssen. Die Durchführung des Verordnungsvorschlags wird den HVPI in den Mitgliedstaaten zu einem echten jährlich verketteten Laspeyres-Preisindex machen, der berücksichtigt, dass Verbraucher ihr Konsumverhalten innerhalb eines kürzeren Zeitraums ändern können.

1.2

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die im Verordnungsvorschlag niedergelegten aktualisierten Mindeststandards für die Qualität des HVPI zu einer sachdienlicheren und präziseren Inflationsmessung führen werden, von denen erwartet wird, dass sie sowohl die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Zuverlässigkeit der HVPI-Werte verbessern.

2.   Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. August 2010.

Der Vize-Präsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

(vorgeschlagener neuer Bezugsvermerk)

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 3,“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

Begründung:

Der zweite Bezugsvermerk bezieht sich auf die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags. Somit bezieht er sich auf Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung, wonach die Kommission i) Durchführungsmaßnahmen erlassen soll, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen, sowie ii) die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen ersucht, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt. Es ist daher nicht Artikel 3 der HVPI-Verordnung hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, sondern Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung, auf den im zweiten Bezugsvermerk des Verordnungsvorschlags Bezug genommen werden sollte.

Da die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag im Einklang mit Artikel 296 Absatz 2 des Vertrags eingefügt werden, wonach Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind und u. a. auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen sollen.

Änderung 2

(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 1)

„(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) sind harmonisierte Inflationsmaße, die die Kommission und die Europäische Zentralbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigen. Die HVPI sollen internationale Vergleiche auf dem Gebiet der Verbraucherpreisinflation erleichtern. Sie sind wichtige Indikatoren für die Währungspolitik.“

„(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) sind harmonisierte Inflationsmaße, die die Kommission und die Europäische Zentralbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigen. Die HVPI sollen internationale Vergleiche auf dem Gebiet der Verbraucherpreisinflation erleichtern. Sie sind wichtige Indikatoren, die vom Europäischen System der Zentralbanken für die Durchführung der Währungspolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendet werden.“

Begründung:

Das Europäische System der Zentralbanken verwendet den HVPI nicht nur für den in Artikel 140 des Vertrags genannten Zweck, sondern auch für seine Durchführung der Währungspolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags.

Änderung 3

(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 4)

„(4)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollen HVPI-Preisindizes vom Typ des Laspeyres-Index sein. Wenn sich relative Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ändern, können sich die Muster der Verbraucherausgaben so weit ändern, dass die Gewichte der entsprechenden Ausgabengruppen und insbesondere die zugrundeliegenden Mengen aktualisiert werden sollten, um ihre Sachdienlichkeit zu gewährleisten.“

„(4)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollen HVPI-Preisindizes vom Typ des Laspeyres-Index sein. Wenn sich wirtschaftliche Bedingungen ändern, können sich die Muster der Verbraucherausgaben so weit ändern, dass die Gewichte der entsprechenden Ausgabengruppen aktualisiert werden sollten, um ihre Sachdienlichkeit zu gewährleisten.“

Begründung:

Änderungen der Gewichte der Ausgabengruppen können nicht nur durch Änderungen der relativen Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ausgelöst werden, sondern können durch alle Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen verursacht werden.

Änderung 4

(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 8)

„(8)

Durch diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben werden, neue statistische Erhebungen durchzuführen oder häufiger als alle fünf Jahre Erhebungen über die Privathaushalte durchzuführen, da zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR) gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995)7 zu erstellen und dass die Ländergewichte, die zur Erstellung von Aggregaten für die Eurozone und die EU sowie von sonstigen HVPI-Aggregaten erforderlich sind, auf VGR-Daten beruhen.“

„(8)

Durch diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben werden, neue statistische Erhebungen durchzuführen oder häufiger als alle fünf Jahre Erhebungen über die Privathaushalte durchzuführen, da zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse aus den Erhebungen über die Privathaushalte auf der Grundlage sonstiger vorhandener Daten aktualisieren könnten oder Daten der, gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995)7 erstellten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) verwenden können und dass die Ländergewichte, die zur Erstellung von Aggregaten für die Eurozone und die EU sowie von sonstigen HVPI-Aggregaten erforderlich sind, auf VGR-Daten beruhen.“

Begründung:

Um die Durchführung zusätzlicher statistischer Erhebungen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse aus den Erhebungen über die Privathaushalte auf der Grundlage sonstiger vorhandener Daten aktualisieren können.

Änderung 5

(Streichung des Erwägungsgrundes 10)

„(10)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates um Stellungnahme ersucht worden.“

Begründung:

Da die EZB gemäß dem Vertrag zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte gemäß Artikel 296 des Vertrags ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag eingefügt werden und Erwägungsgrund 10 gestrichen werden.

Änderung 6

(Änderungsvorschlag zu Artikel 3 Absatz 2)

„2.   Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 (außer in hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen) sowie alle verfügbaren und sachdienlichen Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen, die für die Zwecke der HVPI ausreichend zuverlässig sind.“

„2.   Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 außer in Fällen, in denen sachdienliche Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen für das Jahr t-2 zur Verfügung stehen und für die Zwecke der HVPI als angemessener angesehen werden.“

Begründung:

Der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 sollte geändert werden. Da andere Datenquellen als vorläufige VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 sich als zuverlässiger erweisen können, sollte klargestellt werden, dass solche sonstigen Informationen verwendet werden können, wenn dies für die Zwecke des HVPI als angemessener angesehen wird.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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