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Dokument 52006XB0923(01)

Ergänzender Kodex ethischer Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank)

ABl. C 230 vom 23.9.2006, S. 46–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/46


Ergänzender Kodex ethischer Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank)

(2006/C 230/09)

1.   Vorbemerkungen

Am 10. Oktober 2000 hat das Direktorium den Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank verabschiedet. Dieser dient allen Beschäftigten der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie den Mitgliedern des Direktoriums der EZB als Richtschnur und legt ethische Konventionen, Standards und Maßstäbe fest. Am 16. Mai 2002 haben sich die Mitglieder des Direktoriums in ihrer Funktion als Mitglieder des EZB-Rates auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates geeinigt. Im vorliegenden Ergänzenden Kodex Ethischer Kriterien (nachfolgend der „Kodex“) werden die ethischen Regeln, die auf die Mitglieder des Direktoriums Anwendung finden, näher bestimmt.

2.   Geschenke oder sonstige finanzielle Vergünstigungen

Die Mitglieder des Direktoriums sollten keine Geschenke oder finanziellen Vergünstigungen, die in irgendeiner Weise mit den ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten zusammenhängen und die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten, annehmen. In diesem Zusammenhang ist es gestattet, Geschenke, deren Wert 100 EUR nicht überschreitet, zu behalten. Wenn es in einer bestimmten Situation nicht angebracht ist, ein Geschenk abzulehnen, dessen Wert 100 EUR überschreitet, muss dieses Geschenk der EZB übergeben werden, es sei denn, der die 100 EUR überschreitende Betrag wird der EZB vergütet.

Die Mitglieder des Direktoriums dürfen Dritten auf Kosten der EZB Geschenke machen, die die Grenzen überschreiten, die in den für die Mitarbeiter/innen geltenden Regeln vorgesehen sind. Wenn ein Geschenk diese Grenze um das Dreifache überschreitet, ist die Zustimmung des Direktoriums erforderlich. Die Mitglieder des Direktoriums sollten einander, einschließlich ihrer Ehegatten, Partner oder Familienmitglieder, weder gegenseitig einladen noch sonstige Vergünstigungen auf Kosten der EZB gewähren.

3.   Annahme von Einladungen

Den Mitgliedern des Direktoriums ist es gestattet, unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zur Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten Einladungen zu Tagungen, Empfängen oder kulturellen Veranstaltungen und damit verbundener Bewirtung, einschließlich angemessener Gastfreundschaft, anzunehmen, wenn ihre Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung mit der Erfüllung ihrer Pflichten oder dem Interesse der EZB in Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist es den Mitgliedern des Direktoriums gestattet, die Zahlung von Reise- und Unterbringungskosten durch die Veranstalter im Verhältnis zu der Dauer ihrer Verpflichtung anzunehmen. Den Mitgliedern des Direktoriums ist es insbesondere gestattet, Einladungen zu zahlreich besuchten Veranstaltungen anzunehmen; im Hinblick auf individuelle Einladungen sollten sie jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Honorar jeglicher Art, das von den Mitgliedern des Direktoriums für Vorträge und Reden, die sie in ihrer dienstlichen Eigenschaft erbringen, angenommen werden darf, wird von der EZB für wohltätige Zwecke verwendet.

Diese Regeln sollten ebenso für ihre Ehegatten oder Partner gelten, wenn diese eingeladen werden und ihre Teilnahme der international üblichen Gewohnheit entspricht.

4.   Annahme von Vergütung für in der Eigenschaft als Privatperson geleistete Tätigkeiten

Die Mitglieder des Direktoriums dürfen Lehrtätigkeiten und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie sonstige Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter ausüben. Für die genannten Tätigkeiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Privatperson ohne Einbeziehung der EZB vorbehaltlich der in Artikel 11.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Bedingungen erbringen, dürfen die Mitglieder des Direktoriums Vergütung und Kostenerstattung annehmen. Diese Kostenerstattung und Vergütung müssen im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und innerhalb des üblichen Rahmens liegen. Die Mitglieder des Direktoriums sollten den Präsidenten der EZB jedes Jahr über die Tätigkeiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Privatperson geleistet haben, und die daraus erhaltenen Vergütungen schriftlich unterrichten.

5.   Einhaltung der Regeln über Insidergeschäfte

Die Mitglieder des Direktoriums unterliegen allen für die EZB geltenden Regeln über Insidergeschäfte und den entsprechenden Überwachungsbestimmungen. Es wird ihnen dringend empfohlen, ihre Anlagen unter die Aufsicht eines oder mehrerer anerkannter Portfoliomanager mit uneingeschränktem Ermessen zu stellen. Diese Empfehlung gilt nicht in Bezug auf Girokonten, Einlagekonten, Sparkonten und Geldmarktfonds oder vergleichbare kurzfristige Instrumente. Diese Empfehlung erlaubt dennoch, gelegentlich Mittel zum Kauf bestimmter Waren oder zur Anlage in Immobilien zu mobilisieren. In Zweifelsfällen sollten die Mitglieder des Direktoriums den Berater in ethischen Angelegenheiten der EZB zu Rate ziehen.

6.   Berater in ethischen Angelegenheiten

Um eine einheitliche Anwendung dieses Kodex zu gewährleisten, sollten die Mitglieder des Direktoriums in Zweifelsfällen im Hinblick auf die praktische Anwendung der in diesem Kodex festgelegten ethischen Kriterien den Berater in ethischen Angelegenheiten der EZB zu Rate ziehen.

7.   Verteilung und Veröffentlichung

Dieser Verhaltenskodex wird als einziges Original ausgefertigt und in den Archiven der EZB verwahrt. An jedes Mitglied des Direktoriums wurde ein Exemplar verteilt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. September 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


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