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Dokument 52011AB0044

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (CON/2011/44)

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Mai 2011

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(CON/2011/44)

2011/C 203/04

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. Februar 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Als Erstellerin und Nutzerin europäischer Statistiken begrüßt die EZB den Verordnungsvorschlag als wichtigen Schritt im Hinblick auf die weitere qualitative Verbesserung europäischer Statistiken, insbesondere Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler Ebene, durch ihre Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und die Berücksichtigung methodischer Fortschritte. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene ist die Grundlage makroökonomischer europäischer Statistiken und somit von entscheidender Bedeutung für geldpolitische Zwecke.

2.

Außerdem begrüßt die EZB die geplante Harmonisierung der im Verordnungsvorschlag beschriebenen statistischen Begriffe und Definitionen u. a. mit dem von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 2008), der sechsten Ausgabe des Balance of Payments and International Investment Position Manual (Zahlungsbilanzhandbuch, BPM6) des Internationalen Währungsfonds, der vierten Ausgabe der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment (DI-Referenzdefinitionen, BD4) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Systematik der europäischen Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2). Auch im Hinblick auf Konsistenz und harmonisierte Methoden waren die vorgenannten Instrumente für den Verordnungsvorschlag hilfreich.

Spezielle Anmerkungen

3.

Die Aufgabe, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, hat der Vertrag sowohl dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) als auch dem Europäischen Statistischen System (ESS) übertragen, allerdings auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Rahmen, die deren jeweilige Governance-Strukturen berücksichtigen. Der Verordnungsvorschlag wirkt sich auf die Statistiken aus, die von diesen beiden Systemen erstellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) ermächtigt die EZB, mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken und innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB statistische Daten zu erheben. Im Einzelnen umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und in den Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Sinne der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) fallen, sowie juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzschreitende Transaktionen durchgeführt haben.

4.

Die Sicherstellung enger Zusammenarbeit und angemessener Koordination zwischen dem ESZB und dem ESS minimiert den Meldeaufwand und garantiert die Kohärenz, die für die Erstellung europäischer Statistiken notwendig ist. Die Notwendigkeit für eine enge Zusammenarbeit ergibt sich auch aus dem Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken vom 10. März 2003 zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) (4).

5.

Angesichts der engen Beziehung bei der Ausarbeitung des methodischen Rahmens für den Verordnungsvorschlag hat sich die EZB auf Ersuchen von Eurostat bereiterklärt, mehrere Kapitel von Anhang A zu entwerfen, die eng mit dem statistischen Rahmen des ESZB verbunden sind. Insbesondere bei der Definition des Sektors „finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Hinblick auf institutionelle Einheiten und Teilsektoren im Rahmen von Kapitel 2 und bei der Beschreibung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und ihrer Darstellung in der Kontenabfolge (Kapitel 5 und Teile der Kapitel 6 und 7) hat die EZB wesentlich mitgewirkt. Auch für Kapitel 17 (Sozialschutzsysteme einschließlich Alterssicherung) und Teile von Kapitel 21 (Staatskonten) und Kapitel 19 (europäische Aggregate) wurden Entwürfe geliefert.

6.

Was die Definition des institutionellen Sektors „finanzielle Kapitalgesellschaften“ und seiner Teilsektoren betrifft (Anhang A des Verordnungsvorschlags, Kapitel 2), begrüßt die EZB den Umstand, dass die Definition des Teilsektors „monetäre Finanzinstitute“ in Anhang A Ziffer 2.67 die von der EZB verwendete Definition übernimmt. Die Definitionen der Teilsektoren der „sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften“ stimmen größtenteils mit dem Ansatz überein, der den Rechtsakten der EZB zugrunde liegt. Für eine Minimierung des Meldeaufwands und eine Gewährleistung der für die Erstellung europäischer Statistiken notwendigen Kohärenz empfiehlt die EZB eine weitere Anpassung der vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Verbriefungsgeschäfte betreibende finanzielle Mantelkapitalgesellschaften“ an die Verordnung EZB/2008/30 vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (5).

7.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der wechselseitigen Abhängigkeit des statistischen Rahmens des ESZB und des ESS ist der Verordnungsvorschlag für die statistischen Berichtsanforderungen der EZB äußerst relevant, u. a. in den Bereichen monetäre Statistiken, Statistiken über Finanzinstitute und Marktstatistiken, Statistiken über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus, Statistiken über vierteljährliche Finanzkonten und staatliche Finanzstatistiken. In Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis und aufgrund der notwendigen engen Zusammenarbeit und angemessenen Koordination zwischen dem ESZB und dem ESS sollte die Kommission dafür sorgen, dass bei einer aufgrund der übertragenen Befugnisse vorgenommenen Änderung des Verordnungsvorschlags eine angemessene Einbindung der EZB durch Ausarbeitung von Entwürfen delegierter Rechtsakte gemäß dem Verordnungsvorschlag gewährleistet ist.

8.

Darüber hinaus trägt die EZB angesichts der Bedeutung der nach Artikel 290 des Vertrags erlassenen delegierten Rechtsakte die folgenden Anmerkungen im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer beratenden Funktion im Sinne der Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags vor.

Erstens sind die von der Kommission ausgearbeiteten Entwürfe delegierter Rechtsakte als „Vorschläge für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich bzw. „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags (6) anzusehen. Delegierte Rechtsakte sind Rechtsakte der Union (7). Bezeichnenderweise bezieht sich die Mehrheit der Sprachversionen von Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags auf „Entwürfe“ für Unionsrechtsakte, zu denen die EZB anzuhören ist (8). Deshalb kann der Anwendungsbereich der Pflicht zur Anhörung der EZB nicht nur auf jene Entwürfe zu Rechtsakten beschränkt werden, die auf einem Kommissionsvorschlag beruhen.

Zweitens hat der Gerichtshof im OLAF-Urteil (9) klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

Um alle Vorteile der Ausübung der beratenden Funktion der EZB in vollem Umfang nutzbar zu machen, sollte die EZB vor diesem Hintergrund rechtzeitig zu allen Entwürfen für Unionsrechtsakte angehört werden, einschließlich Entwürfen für delegierte Rechtsakte, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die EZB wird ihre beratende Funktion unter weitestgehender Berücksichtigung des Zeitrahmens für die Verabschiedung dieser Rechtsakte ausüben.

9.

Aufgrund ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik liegt der statistische Schwerpunkt der EZB auf den europäischen Aggregaten. Die vierteljährlichen integrierten Sektorkonten des Euro-Währungsgebiets sind für die EZB von großer Bedeutung. Zu diesem Zweck müssen für geldpolitische Entscheidungen rechtzeitig ausreichende Daten in Bezug auf die Bereitstellung nationaler Beiträge erfasst werden.

10.

Angesichts der neuen statistischen Erfordernisse für die Zwecke der Finanzstabilität und der Makroaufsicht ist die Datenerhebung für einzelne Mitgliedstaaten noch wichtiger geworden, insbesondere im Zusammenhang mit dem kürzlich gegründeten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und seiner Verantwortung für die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene. Auch die Ziele des Euro-Plus-Paktes und die Zwecke des Europäischen Stabilitätsmechanismus erfordern rechtzeitige und zuverlässige Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen einzelner Mitgliedstaaten.

11.

Aus der Perspektive der Geldpolitik und der Finanzstabilität räumt die EZB rechtzeitigen und hinreichend zuverlässigen vierteljährlichen Daten eine hohe Priorität und Vorrang vor detaillierten jährlichen Daten bzw. Daten mit geringerer Periodizität ein. Außerdem sollte die Erstellung eines vollständigen Tabellensatzes für die letzten Jahre Vorrang vor langen Reihen detaillierter retrospektiver Daten haben.

12.

Die EZB ist mit dem Lieferprogramm grundsätzlich einverstanden (Anhang B des Verordnungsvorschlags). Das Lieferprogramm sollte jedoch die Erfassung von Statistiken durch die EZB, unterstützt durch die nationalen Zentralbanken, berücksichtigen und die zwischen Nutzern und Datenproduzenten entwickelten Prioritäten wiedergeben.

13.

Die EZB begrüßt die Verbesserung der zeitlichen Vorgaben für die vierteljährlichen Posten 1-12, 27 und 28 in Tabelle 1 bezüglich der Hauptaggregate — vierteljährlich und jährlich auf t + 2 Monate. Allerdings beanstandet die EZB die vorgeschlagenen differenzierten Meldeanforderungen für größere und kleinere Mitgliedstaaten, auf die in den Fußnoten 4 und 7 der „Übersicht über die Tabellen“ und in Fußnote 10 der „Tabelle 1“ verwiesen wird, und die damit verbundene Verschlechterung der Meldefristen für kleinere Mitgliedstaaten auf t + 80 Tage für Hauptaggregate. Derzeit wären 17 Mitgliedstaaten von den differenzierten Meldeanforderungen betroffen, und infolge der Erweiterung der Union werden immer weniger Mitgliedstaaten den vorgeschlagenen Schwellenwert für die differenzierten Meldeanforderungen erreichen. Folglich wird sich die Qualität der europäischen Aggregate und der statistischen Informationen für kleine Mitgliedstaaten verschlechtern.

14.

Der ECOFIN-Rat hat im September 2000 den Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU gebilligt und für vierteljährliche integrierte Sektorkonten des Euro-Währungsgebiets eine zeitliche Vorgabe von t + 90 Tagen nach dem Referenzquartal festgelegt, um den geldpolitischen Anforderungen der EZB Rechnung zu tragen. Dies hatte zur Folge, dass Eurostat und die EZB die betreffenden nationalen Daten nach t + 82 Tagen erheben müssten. Angesichts der geplanten Sitzungstermine des EZB-Rates für 2015 und 2016 würde eine Reduzierung der zeitlichen Abstände auf t + 85 für 2015 und 2016 ausreichen. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Sektorkonten nach dem ESVG-Lieferprogramm im Jahr 2014 auf t + 85 Tage zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t + 82 Tagen anzustreben, um die Erstellung von vollständigen vierteljährlichen integrierten Konten des Euro-Währungsgebiets zu t + 90 Tagen zu unterstützen. Dies steht auch im Einklang mit der Initiative der G-20-Staaten zu Datenlücken, die die Sektorkonten als einen der prioritären Bereiche für die Schließung von Datenlücken im Zusammenhang mit der Finanzkrise identifiziert hat. Im ESVG-Lieferprogramm 2010 betrifft dies die Tabelle 801.

15.

Darüber hinaus befürwortet die EZB eine einheitliche Lieferfrist für alle vierteljährlichen und jährlichen nationalen Daten, die den Staat betreffen, was eine Synchronisierung der vierteljährlichen Daten über den Staat mit den in Tabelle 801 festgelegten zeitlichen Vorgaben, die auch die Tabellen 27 und 28 betreffen, und entsprechend mit den Meldefristen für Tabelle 2 und die Daten zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (EDP) impliziert. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Staatskonten nach dem ESVG-Lieferprogramm und die EDP-Daten im Jahr 2014 auf t + 85 zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t + 82 anzustreben, um die Erstellung vollständiger vierteljährlicher integrierter Konten des Euro-Währungsgebiets zu t + 90 zu unterstützen.

16.

In der Stellungnahme CON/2010/28 vom 31. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (10) im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit setzte sich die EZB auch dafür ein, die Transparenz des Berichtsprozesses zu erhöhen, indem das Defizit aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (B.9) für das EDP verwendet wird. Durch den Ausschluss von Abwicklungen aus Swapgeschäften und Zinsterminkontrakten aus dem für das EDP verwendeten Defizit werden die Defizitangaben weniger anfällig für Manipulationen durch komplexe Finanztransaktionen. In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB, dass Anhang A des Verordnungsvorschlags keine Definition von EDP B.9 und EDP D.41 mehr enthalten würde. Dies bedeutet jedoch, dass auch alle Bezugnahmen auf diese zwei Variablen aus Tabelle 2 in Anhang B gestrichen werden sollten. Somit muss die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 geändert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Defizit aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (B.9) für das EDP verwendet werden muss, und um der Definition des Nennwerts im Verordnungsvorschlag zu entsprechen.

17.

Um den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und der Politik für die Bemessung der Vergütung pro beschäftigter Person und pro Stunde im staatlichen Sektor gerecht zu werden, vor allem im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Lohnentwicklung und der potenziellen Ausstrahlungseffekte zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, empfiehlt die EZB, in Tabelle 801 den staatlichen Sektor durch vierteljährliche Daten zur Anzahl der Beschäftigten und der Arbeitsstunden zu ergänzen, wobei die Vergütung der Beschäftigten des staatlichen Sektors bereits im Lieferprogramm enthalten ist.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, enthält der Anhang einen spezifischen Redaktionsvorschlag sowie diesbezügliche Erläuterungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 774 endg.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  Abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(6)  Nach Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags wird die EZB „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank“ gehört. Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags bestimmt: „Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union … gehört.“

(7)  Artikel 290 des Vertrags befindet sich in Teil 6, Kapitel 2 Abschnitt 1 des Vertrags und trägt die Überschrift „Die Rechtsakte der Union“.

(8)  Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags spricht von Entwürfen für Rechtsakte der Union in den folgenden Sprachversionen: Bulgarisch („проект на акт на Съюза“); Spanisch („proyecto de acto de la Unión“); Dänisch („udkast“); Deutsch („Entwürfen für Rechtsakte der Union“); Estnisch („ettepanekute“); Griechisch („προτεινόμενη πράξη της Ένωσης“); Französisch („projet d‘acte de l‘Union“); Italienisch („progetto di atto dell’Unione“); Lettisch („projektiem“); Litauisch („Sąjungos aktų projektų“); Niederländisch („ontwerp van een handeling van de Unie“); Portugiesisch („projectos de acto da União“); Rumänisch („proiect de act al Uniunii“); Slowakisch („navrhovaných aktoch Únie“); Slowenisch („osnutki aktov Unije“); Finnisch („esityksistä“); Schwedisch („utkast“). Die irische Version spricht von „gniomh Aontais arna bheartu“, das dem Begriff der „geplanten“ Unionsrechtsakte entspricht.

(9)  Rechtssache C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank (Slg. 2003, I-7147), insbesondere Randnrn. 110 und 111.

(10)  ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 2

‘2.   Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten nach den Artikeln 7, 8 und 9 Änderungen der Methodik des ESVG 2010 beschließen, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht.’

‘2.   Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten nach den Artikeln 7, 8 und 9 Änderungen der Methodik des ESVG 2010 beschließen, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht. Die Kommission erarbeitet Entwürfe delegierter Rechtsakte in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank.

Erläuterung

Rechtsgrundlage für die Annahme des Verordnungsvorschlags ist Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags, der ausdrücklich klarstellt, dass der Beschluss von Maßnahmen im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 „[u]nbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ (nachfolgend die „ESZB- Satzung“) erfolgt. Artikel 5.3 der ESZB-Satzung bestimmt seinerseits: „Soweit erforderlich, fördert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen.“ Vor dem Hintergrund dieser besonderen Bestimmungen des Vertrags sollte die Kommission bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr durch den Verordnungsvorschlag übertragen werden, die Entwürfe der delegierten Rechtsakte in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeiten, um u. a. die Konsistenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Meldeaufwand zu minimieren.

Änderung 2

Anhang A Ziffer 2.21

„2.21.

Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für ein firmeneigenes Finanzinstitut. Weitere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzinstitute behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Alterssicherungssysteme sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Haltung von Vermögenswerten zwecks Verbriefung und zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet), für Verbriefungsstrukturen und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.“

„2.21.

Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für ein firmeneigenes Finanzinstitut. Weitere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzinstitute behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Alterssicherungssysteme sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet), und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.“

Erläuterung

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte in jeglicher Form betreiben, können nicht so behandelt werden, als seien sie firmeneigenen Finanzinstituten verwandt — insbesondere werden sie, ungeachtet der Kriterien der ‘Unabhängigkeit’, nicht mit dem Originator konsolidiert. Sie werden als sonstige Finanzintermediäre eingestuft (S.125). Siehe Artikel 1 der Verordnung EZB/2008/30 vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben  (2).

Änderung 3

Anhang A Ziffer 2.75

„2.75.

2.75 Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen von institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.“

‘2.75.

Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, die keine MFIs sind, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.’

Erläuterung

Der Wortlaut muss mit der Begriffsbestimmung für ‘andere MFIs’ in Artikel 1 der Verordnung EZB/2008/32 vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung)  (3). in Einklang gebracht werden. Ein ähnlicher Wortlaut findet sich auch im SNA 2008.

Änderung 4

Anhang A Ziffer 2.90

„2.90.

Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.“

„2.90.

Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. “

Erläuterung

FMKGs sollten als getrennte institutionelle Einheiten behandelt werden, unabhängig von Kriterien wie dem „Grad der Unabhängigkeit dieser Einheit von der Muttergesellschaft“ (siehe 2.22). Siehe Artikel 1 der Verordnung EZB/2008/30.

Änderung 5

Anhang A Ziffer 5.108

‘5.108.

Es ist wesentlich zu ermitteln … als firmeneigene Finanzinstitute klassifiziert.’

Erläuterung

Diese Ziffer sollte gestrichen werden, da sie nicht mit den Begriffsbestimmungen und Kriterien übereinstimmt, die für Verbriefungsstrukturen gelten. Ihre Anwendung könnte dazu führen, dass gebietsansässige Gesellschaften mit gebietsansässigen „Muttereinheiten“ konsolidiert werden, da Verbriefungsstrukturen die vorgeschlagenen Kriterien der Übernahme von Markt- und Kreditrisiken typischerweise nicht erfüllen (siehe auch Änderung 4).

Änderung 6

Anhang A Ziffer 5.111

‘5.111.

Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden oder vollständig durch eine finanzielle Kapitalgesellschaft garantiert werden. Wenn ein Ausfall eintritt, haben die Halter der Pfandbriefe neben ihrem ursprünglichen Anspruch gegen die finanzielle Kapitalgesellschaft einen vorrangigen Zugriff auf die Deckungsmasse.’

„5.111.

Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden oder vollständig durch eine finanzielle Kapitalgesellschaft garantiert werden. Wenn ein Ausfall eintritt, haben die Halter der Pfandbriefe neben ihrem ursprünglichen Anspruch gegen die finanzielle Kapitalgesellschaft einen vorrangigen Zugriff auf die Deckungsmasse. Pfandbriefe unterscheiden sich von Asset-Backed Securities, die bei einer Verbriefung ausgegeben werden, dadurch, dass der Emittent/Inhaber der Vermögenswerte die unbedingte Verpflichtung übernimmt, den Kapitalbetrag und die Zinsen unabhängig von der Entwicklung der Vermögenswerte zurückzuzahlen. Die Vermögenswerte dienen lediglich als Sicherheiten, die zugunsten der Halter der Pfandbriefe für den Fall, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, hinterlegt werden.

Erläuterung

Ohne eine Erläuterung des Unterschieds zwischen Pfandbriefen (gedeckten Schuldverschreibungen) und Asset-Backed Securities ist nicht erkennbar, warum sich der Abschnitt „Verbriefung“ auf Pfandbriefe bezieht. Alternativ könnte der Verweis auf Pfandbriefe gestrichen werden, da Pfandbriefe nicht mit einer Verbriefung verbunden sind.

Änderung 7

Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Übersicht über die Tabellen (Anhang B)

Dritte Spalte „Lieferfrist t + Monate (Tage, falls angegeben)“ der Tabellen 2, 801, 27, 28 und neue Fußnote

2/Hauptaggregate für den Staat — jährlich /3/9

2/Hauptaggregate für den Staat — jährlich /85 Tage  (4) 85 Tage im dritten Quartal

801/Nichtfinanzielle Sektorkonten — vierteljährlich/85 Tage

801/Nichtfinanzielle Sektorkonten — vierteljährlich/85 Tage (4)

27/Finanzierungskonten des Staates — vierteljährlich/85 Tage

27/Finanzierungskonten des Staates — vierteljährlich/85 Tage (4)

28/Öffentlicher Schuldenstand — vierteljährlic /3

28/Öffentlicher Schuldenstand — vierteljährlich/85 Tage  (4)

Erläuterung

Der ECOFIN-Rat hat im September 2000 den Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU gebilligt und für vierteljährliche integrierte Sektorkonten des Euroraums eine zeitliche Vorgabe von t+90 Tagen nach dem Referenzquartal festgelegt, um den geldpolitischen Anforderungen der EZB Rechnung zu tragen. Dies bedeutete, dass Eurostat und die EZB die betreffenden nationalen Daten nach t+82 Tagen erheben müssten. Angesichts der geplanten Termine für die Sitzungen des EZB-Rates in den Jahren 2015 und 2016 würde eine Reduzierung der zeitlichen Abstände auf t+85 für 2015 und 2016 ausreichen. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Sektorkonten nach dem ESVG-Lieferprogramm im Jahr 2014 auf t+85 Tage zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t+82 Tagen anzustreben, um die Erstellung vollständiger vierteljährlicher integrierter Konten des Euro-Währungsgebiets zu t+90 Tagen zu unterstützen.

Darüber hinaus befürwortet die EZB eine einheitliche Lieferfrist für alle vierteljährlichen und jährlichen nationalen Daten, die den Staat betreffen, was eine Synchronisierung der vierteljährlichen Daten über den Staat mit den in Tabelle 801 festgelegten zeitlichen Vorgaben, die auch die Tabellen 27 und 28 betreffen, und entsprechend mit den Meldefristen für Tabelle 2 und die Daten zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (EDP) impliziert. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Staatskonten nach dem ESVG-Lieferprogramm und die EDP-Daten im Jahr 2014 auf t+85 zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t+82 anzustreben, um die Erstellung vollständiger vierteljährlicher integrierter Konten des Euroraums zu t+90 zu unterstützen.

Änderung 8

Anhang B, Ende von Tabelle 2 — Hauptaggregate für den Staat

EDP_D.41

Zinsen einschließlich Zinsströme aufgrund von Swaps und FRA (1) (4)

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

EDP_B.9

Finanzierungssaldo nach dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4)

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

D.41

Zinsen (1)

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

B.9

Finanzierungssaldo

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

Erläuterung

EDP_D.41 und EDP_B.9 werden in Anhang A des Verordnungsvorschlags nicht mehr definiert. Folglich sollten alle Bezugnahmen auf diese zwei Variablen aus Tabelle 2 in Anhang B gestrichen werden. Dies gilt auch für Fußnote 4 in Tabelle 2.

Änderung 9

Ende von Spalte S.13 in Tabelle 801 — Nichtfinanzielle Sektorkonten — vierteljährlich

OTE Staatsausgaben insgesamt/x

OTE Staatsausgaben insgesamt/x

OTE Staatseinnahmen insgesamt/x

OTE Staatseinnahmen insgesamt/x

 

EMH Arbeitsstunden/x

 

EMP Zahl der beschäftigten Personen/x

Erläuterung

Um den öffentlichen und politischen Bedürfnissen im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung pro beschäftigter Person und pro Stunde im staatlichen Sektor gerecht zu werden, sollte das Lieferprogramm (Tabelle 801) durch vierteljährliche Daten zur Anzahl der Beschäftigten und der Arbeitsstunden im staatlichen Sektor ergänzt werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(4)  82 Tage ab 2017.


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