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Dokument 52004XB0731(01)

Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Übertretungen bilanzbezogener statistischer Berichtspflichten

ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

31.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/8


MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ÜBER DIE VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN AUFGRUND VON ÜBERTRETUNGEN BILANZBEZOGENER STATISTISCHER BERICHTSPFLICHTEN

(2004/C 195/10)

1.   Einführung

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Berichtspflichtige, die ihren Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung oder nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.

Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 legt den Höchstbetrag der Sanktionen fest, die die EZB gegen Berichtspflichtige verhängen kann: Wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage nicht erfüllt, kann ein Strafgeld in Höhe von höchstens 10 000 EUR pro Tag verhängt werden, wobei das Strafgeld insgesamt höchstens 100 000 EUR betragen darf; sind die gelieferten statistischen Daten fehlerhaft, unvollständig oder werden sie in einer Form übermittelt, die nicht den Anforderungen entspricht, kann ein Strafgeld in Höhe von höchstens 200 000 EUR verhängt werden; wird die Verpflichtung nicht erfüllt, der EZB oder den nationalen Zentralbanken (NZBen) die Überprüfung der Richtigkeit und Qualität der übermittelten statistischen Daten zu ermöglichen, kann ein Strafgeld in Höhe von höchstens 200 000 EUR verhängt werden.

Um innerhalb der oben genannten Grenzen die Transparenz der Sanktionspolitik der EZB zu gewährleisten, legt diese Mitteilung die Grundsätze dar, die die EZB ab dem Berichtszeitraum Dezember 2004 für monatliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2004 für vierteljährliche Berichtspflichten befolgt, wenn sie Übertretungen der bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten infolge der Nichterfüllung der in Anhang IV der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (2) festgelegten Mindestanforderungen sanktioniert.

2.   Allgemeine Grundsätze

Sanktionen können bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, einschließlich der Anforderungen für die rechtzeitige Vorlage (siehe Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sowie Absatz 1 des Anhangs IV der Verordnung EZB/2001/13), sowie der Mindestanforderungen für die Exaktheit und konzeptionelle Erfüllung (siehe Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sowie die Absätze 2 bis 4 des Anhangs IV der Verordnung EZB/2001/13) verhängt werden.

Berichtspflichtige erfüllen die Mindestanforderungen für die rechtzeitige Vorlage, wenn sie ihre Bilanzdaten innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Frist (siehe Absatz 1 Buchstabe a) des Anhangs IV) melden. Nur bei Bilanzen, die die von der NZB festgelegten technischen Berichtsanforderungen (z. B. im Hinblick auf das Format) (siehe Absatz 1 Buchstaben b) bis d) des Anhangs IV) erfüllen, wird geprüft, ob sie die Mindestanforderungen für die rechtzeitige Vorlage erfüllen.

Berichtspflichtige halten die Mindestanforderungen für die Exaktheit ein, wenn ihre Bilanzdaten frei von Formalfehlern (z. B. die Addition der Zwischensummen ergibt die jeweilige Gesamtsumme) und die Daten zwischen den Berichtsterminen konsistent sind.

Berichtspflichtige erfüllen die Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung, wenn ihre Bilanzdaten den in der Verordnung EZB/2001/13 festgelegten Definitionen und Klassifizierungen entsprechen.

Für diese Arten von Übertretungen beruht die Methode zur Festlegung der Sanktion auf den in den nachfolgenden Abschnitten 3 und 4 festgelegten Grundsätzen. Zunächst wird ein Ausgangsbetrag festgelegt, der dann unter Berücksichtigung mildernder oder erschwerender Umstände gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3), verringert oder erhöht werden kann.

In Ausnahmefällen kann die EZB beschließen, eine Übertretung aufgrund besonders wichtiger mildernder Umstände nicht zu sanktionieren.

Bei einer schweren Verfehlung befolgt die EZB nicht die in den nachfolgenden Abschnitten 3 und 4 festgelegten Grundsätze, sondern berücksichtigt bei der Festlegung der Sanktion den jeweiligen Einzelfall, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird und gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 das Strafgeld höchstens 200 000 EUR betragen darf. Der Begriff „schwere Verfehlung“ bezieht sich auf Übertretungen der Berichtspflichten durch die Berichtspflichtigen beispielsweise bei vorsätzlich fehlerhaften Datenmeldungen und/oder bei einem offensichtlich unzureichenden Grad der Gewissenhaftigkeit oder Kooperationsbereitschaft. Zu den schweren Verfehlungen zählen:

a)

die systematische Nichterfüllung der Mindestanforderungen für Korrekturen,

b)

fehlerhafte Meldungen aufgrund betrügerischen Verhaltens,

c)

das systematische Melden fehlerhafter Daten,

d)

die offensichtlich fehlende Bereitschaft zur Kooperation mit der betreffenden NZB und/oder der EZB.

3.   Ausgangsbetrag der Sanktion bei Übertretungen außer schweren Verfehlungen

Zur Festlegung der Sanktion wird zunächst ein Ausgangsbetrag berechnet. Dieser Betrag spiegelt quantitative Aspekte wider. Abhängig von der Schwere der Übertretung erhöht sich der Ausgangsbetrag.

Bei einer Übertretung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage hängt die Schwere der Übertretung davon ab, um wie viele Arbeitstage die von der betreffenden NZB gesetzte Frist nicht eingehalten wurde. Darüber hinaus bestimmt die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen, gemessen an den gesamten Aktiva und Passiva seiner Bilanz, die Höhe der Sanktion.

Bei fehlender Exaktheit und/oder konzeptioneller Nichterfüllung hängt die Schwere der Übertretung davon ab, in welchem Maße die nicht exakten und/oder hinsichtlich der konzeptionellen Erfüllung unzureichenden Bilanzdaten von exakten und/oder konzeptionell einwandfreien Daten abweichen. Die Höhe der Sanktion spiegelt auch die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen wider. Bei der Bewertung von Übertretungen hinsichtlich Exaktheit und/oder konzeptioneller Erfüllung berücksichtigt die EZB keine Rundungs- oder geringfügigen Fehler. Darüber hinaus werden in Bezug auf die konzeptionelle Nichterfüllung gewöhnliche Korrekturen, d. h. nicht systematische Korrekturen der Datenreihen, die innerhalb des Zeitraums (Monat oder Quartal), der auf die erste Meldung folgt, gemeldet werden, nicht als konzeptionelle Nichterfüllung gewertet.

4.   Erschwerende und mildernde Umstände bei Übertretungen außer schweren Verfehlungen

Erschwerende und/oder mildernde Umstände werden berücksichtigt und können zu einer Erhöhung oder Verringerung des Ausgangsbetrags führen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zählen zu den erschwerenden Umständen:

a)

wiederholte und/oder häufige Übertretungen,

b)

die Verweigerung der Kooperation oder ineffektive Kooperation,

c)

frühere von anderen Behörden dem gleichen Berichtspflichtigen aufgrund des gleichen Sachverhalts auferlegte Sanktionen,

d)

die von dem Berichtspflichtigen aufgrund der Übertretung erzielten Gewinne.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zählen zu den mildernden Umständen:

a)

die Gewissenhaftigkeit und effektive Kooperation des Berichtspflichtigen, insbesondere wenn der Berichtspflichtige der NZB weiterhin Daten meldet,

b)

guter Glaube,

c)

die Offenheit des Berichtspflichtigen bei der Auslegung und Erfüllung seiner Berichtspflichten,

d)

die fehlenden Auswirkungen der Übertretung (so wird beispielsweise bei einer Übertretung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage ein geringeres Strafgeld verhängt, wenn der Berichtspflichtige die Bilanzdaten, wenn auch spät, zeitlich so meldet, dass es der NZB möglich ist, diese in die Übermittlung der nationalen Aggregate an die EZB einzubeziehen),

e)

seltene Übertretungen.


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2003/10 (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17).

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.


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