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Dokument 52012AB0005

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CON/2012/5)

ABl. C 105 vom 11.4.2012, S. 1–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Januar 2012

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(CON/2012/5)

2012/C 105/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 20. September 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht. Am 30. November 2011 wurde die EZB vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (2) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag und der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthalten, die die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betreffen, nämlich die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern und zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Aus Gründen der Effizienz und Klarheit hat die EZB entschieden, eine einzige Stellungnahme zu diesen beiden Vorschlägen abzugeben. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.   Ziele des Verordnungsvorschlags und des Richtlinienvorschlags

Am 20. Juli 2011 verabschiedete die Kommission den Richtlinienvorschlag und den Verordnungsvorschlag, mit denen die Richtlinien 2006/48/EG (3) und 2006/49/EG (4) ersetzt werden sollen. Die Vorschläge stellen einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Regulierung des Banken- und Wertpapierfirmensektors und zur Schaffung eines solideren und sichereren Finanzsystems in der Union dar. Die EZB begrüßt das klare Bekenntnis der Union, internationale Standards und Vereinbarungen im Bereich der Finanzmarktregulierung umzusetzen und dabei, soweit erforderlich, spezifische Merkmale des Rechts- und Finanzsystems der Union zu berücksichtigen. Die EZB unterstützt nachdrücklich die zeitnahe und wirksame Umsetzung der Baseler Eigenkapital- und Liquiditätsstandards (5). In diesem Zusammenhang nimmt die EZB die führende Rolle der Kommission zur Kenntnis, die sie zur Erfüllung der G20-Verpflichtung, „diese Standards in dem vereinbarten Zeitrahmen, der im Einklang mit dem wirtschaftlichen Aufschwung und der finanziellen Stabilität steht, anzunehmen und uneingeschränkt umzusetzen“ (6) übernommen hat, indem sie als eine der Ersten die Umsetzung des Basel-III-Regelwerks (7) und der Vereinbarungen der Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision — GHOS) (8) in das Unionsrecht vorgeschlagen hat. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden die systemische Widerstandsfähigkeit erheblich erhöhen, zum reibungslosen Funktionieren des Finanzsystems beitragen sowie einen stabilen und nachhaltigen Rahmen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Union gewährleisten.

2.   Reform des Bankrechts der Union

Die EZB begrüßt den innovativen Ansatz der Kommission, insbesondere in Bezug auf den Verordnungsvorschlag, der die technischen Anhänge der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG größtenteils aufnimmt und die Optionen sowie Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten einschränkt. Das vorgeschlagene Regelwerk wird zu größerer Rechtssicherheit führen und gleichzeitig die Gefahr von Überschneidungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten verringern. Die Finanzkrise hat die Notwendigkeit aufgezeigt, rasch und effizient zu handeln. Es ist wichtig, ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Entwicklung der Bankenregulierung der Union zu gewährleisten. Im Hinblick auf künftige Überarbeitungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt die EZB — wie bereits in früheren Stellungnahmen angemerkt (9) — sicherzustellen, dass nur die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Rahmenprinzipien, die grundlegende politische Entscheidungen und wesentliche Fragen widerspiegeln, weiterhin dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen. Technische Vorschriften, einschließlich solcher, die im Verordnungsvorschlag enthalten sind, sollten als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nach den Artikeln 290 und 291 des Vertrags angenommen werden, so dass sie zum Hauptwerk der Vorschriften werden, die für Finanzinstitute in der Union anwendbar sind.

3.   Einheitliches europäisches Regelwerk für den Finanzsektor

3.1.

Wie in früheren Stellungnahmen (10) dargelegt befürwortet die EZB nachdrücklich die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Regelwerks für alle Finanzinstitute (11), da auf diese Weise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes innerhalb der Union gefördert und eine stärkere Finanzmarktintegration in Europa ermöglicht wird. Durch ein einheitliches europäisches Regelwerk wird sichergestellt, dass die Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt erbringen, einheitliche Aufsichtsvorschriften einhalten. Dadurch werden die Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen beschränkt. Darüber hinaus führen harmonisierte Vorschriften zu besserer Transparenz und geringeren Regulierungs- und Einhaltungskosten.

3.2.

Das einheitliche europäische Regelwerk setzt Folgendes voraus: a) eine eindeutige und sachdienliche Bestimmung relevanter Bereiche für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, b) eine angemessene Beteiligung der Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities — ESAs), wobei der Sachverstand der Behörden bei der Entwicklung von Entwürfen technischer Standards genutzt wird, c) ein einheitlicher und koordinierter Ansatz in den Finanzdienstleistungssektoren sowie d) kohärente Kriterien in allen Finanzrechtsvorschriften der Union für die Verwendung von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, mit oder ohne vorherige Erstellung von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards durch die ESAs (12). Im Bankensektor wird durch die systematische Beteiligung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am Erlass von Durchführungsrechtsakten der Union durch die Erstellung von Entwürfen technischer Standards — insbesondere, wenn eine vorherige technische Analyse erforderlich ist — sichergestellt, dass auf Unionsebene ein flexibles regulatorisches Rahmenwerk besteht, das den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen in der Union effektiv fördern wird.

4.   Die beratende Funktion der EZB in Bezug auf Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

4.1.

Angesichts der Bedeutung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten als wesentliche Bestandteile des einheitlichen europäischen Regelwerks weist die EZB in Bezug auf die Ausübung ihrer beratenden Funktion gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags auf Nachstehendes hin.

4.2.

Die Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Kommission stellen „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags dar. Sowohl delegierte Rechtsakte als auch Durchführungsrechtsakte sind Rechtsakte der Union. Bezeichnenderweise ist in den meisten Sprachfassungen des Artikels 282 Absatz 5 die Rede von „Entwürfen“ für Rechtsakte der Union, zu denen die EZB gehört werden muss (13). Aus diesem Grund kann die Pflicht zur Anhörung der EZB nicht nur auf Entwürfe von Rechtsakten beschränkt werden, denen ein Kommissionsvorschlag zugrunde liegt.

4.3.

In der Rechtssache C-11/00 (14) hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

4.4.

Angesichts dessen sollte die EZB — damit sie ihre beratende Funktion in vollem Umfang wahrnehmen kann — rechtzeitig zu allen Entwürfen von Rechtsakten der Union gehört werden, wozu auch in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gehören. Darüber hinaus wird die EZB angesichts der Bedeutung von Entwürfen technischer Standards als Bestandteil der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen ihre beratende Funktion bei Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, in der Weise ausüben, dass sie die Fristen für den Erlass solcher Rechtsakte sowie die Notwendigkeit, die reibungslose Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten sicherzustellen, in vollem Umfang berücksichtigt.

Spezielle Anmerkungen

5.   Makroprudenzielle Aufsicht und die Möglichkeit strengerer Vorschriften

5.1.

Im Verordnungsvorschlag sind die Aufsichtsstandards festgelegt, die innerhalb der Union unmittelbar anwendbar sein werden. Wie oben dargelegt unterstützt die EZB nachdrücklich den Ansatz der Kommission, durch den ein einheitliches europäisches Regelwerk für Finanzinstitute wirksam geschaffen wird. Darüber hinaus unterstützt die EZB in vollem Umfang das Ziel, klar definierten, u. a. bestimmte Sektoren, Regionen oder Mitgliedstaaten betreffenden Risiken durch delegierte Rechtsakte zu begegnen, die die Kommission ermächtigen, strengere aufsichtliche Anforderungen festzulegen, soweit dies notwendig ist, um auf Änderungen des Umfangs mikro- oder makroprudenzieller Risiken zu reagieren, die sich aus Marktentwicklungen ergeben (15). Gleichwohl sollten die delegierten Rechtsakte, die die Kommission erlassen kann, sich auch auf aufsichtliche Anforderungen an Großkredite, Offenlegungspflichten sowie Verschuldungs- und Liquiditätsanforderungen erstrecken, sobald Verschuldungs- und Liquiditätsanforderungen wirksam Bestandteil des geltenden regulatorischen Rahmenwerks der Union werden. Die EZB weist jedoch darauf hin, dass ein Zeitraum von sechs Monaten oder weniger für die Auferlegung strengerer Anforderungen, um auf solche Risiken zu reagieren, häufig unzureichend sein wird und dass ein viel längerer Zeitrahmen, zum Beispiel zwei Jahre oder mehr, erforderlich wäre, um wirksam zu sein und das angestrebte Ziel zu erreichen (16).

5.2.

Ferner ist es nach Ansicht der EZB wichtig, dass es der Verordnungsvorschlag den Mitgliedstaaten ermöglicht, strengere aufsichtliche Anforderungen anzuwenden, wenn Systemrisiken für die Finanzmarktstabilität entstehen. Eine solche Regelung ist unter anderem aus dem Grund erforderlich, dass die Wirtschafts- und Finanzzyklen in den Mitgliedstaaten nicht vollständig harmonisiert sind und die Mitgliedstaaten unterschiedlichen Arten von Systemrisiken ausgesetzt sind. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Unterschiede in Bezug auf die strukturellen Merkmale der Finanzsektoren in den Mitgliedstaaten. Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat müssen deshalb gegebenenfalls die quantitativen Quoten und Schwellenwerte bestimmter aufsichtlicher Instrumente, die im Verordnungsvorschlag enthalten sind, verschärfen, um die aufsichtlichen Anforderungen besser an ihre spezifische zyklische Situation anzupassen und wirksam auf die damit verbundenen systemischen Risiken zu reagieren (17).

5.3.

Angesichts dessen ermöglichen bestimmte Vorschriften des Verordnungsvorschlags gewisse Anpassungen der aufsichtlichen Anforderungen auf nationaler Ebene. Erstens betrifft dies die Einführung eines Rahmenwerks für antizyklische Kapitalpuffer (18). Zweitens können Anpassungen im Rahmen der vorgeschlagenen Erweiterung des Anwendungsbereichs der aufsichtlichen Überprüfung vorgenommen werden, um nationalen Behörden zu ermöglichen, auf bestimmte Institute strengere aufsichtliche Vorschriften anzuwenden (19). Die EZB merkt jedoch an, dass diese vorgeschlagene Erweiterung in erster Linie ein mikroprudenzielles Instrument zur Begegnung von Risiken darstellt, die von einzelnen Instituten oder Gruppen von Instituten ausgehen; es handelt sich nicht um ein makroprudenzielles Instrument, das dazu dient, systemischen Risiken zu begegnen. Drittens führt der Verordnungsvorschlag die Möglichkeit für nationale Behörden ein, Risikogewichte anzupassen oder strengere Kriterien festzulegen — z. B. die Beleihungsquote — für Kredite, die durch Wohnimmobilien oder gewerbliche Immobilien besichert sind, sofern dies aufgrund der Risikomerkmale des spezifischen Marktsegments in einem bestimmten Mitgliedstaat gerechtfertigt ist (20).

5.4.

Die EZB befürwortet das oben genannte Regelwerk, das nationalen Behörden ermöglicht, bestimmte Aufsichtsanforderungen anzupassen und sie vertritt die Auffassung, dass es erweitert werden sollte, damit nationale Behörden strengere aufsichtliche Anforderungen zu makroprudenziellen Zwecken auf nationaler Ebene auferlegen können. Dies ist erforderlich, um aus den strukturellen Begebenheiten eines nationalen Finanzsystems erwachsenden Risiken für die Finanzmarktstabilität oder Systemrisiken umfassend und wirksam begegnen zu können. Aus diesem Grund könnte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Regelwerks erweitert werden, um strengere Anforderungen für a) Eigenkapital, b) Beschränkungen für Großkredite und c) Liquiditätsanforderungen sowie den Verschuldungsgrad zu erfassen, sobald diese Bestandteil des Regulierungsrahmens der Union geworden sind. In diesem Zusammenhang sollte es den nationalen Behörden gestattet werden, strengere Anforderungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften festzulegen, beispielsweise zur Verschärfung der quantitativen Quoten und Schwellenwerte der unter a), b) und c) genannten Punkte, nachdem sie die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) mitgeteilt haben; diese Anforderungen sollten allerdings unter vollständiger Einhaltung der sonstigen Aspekte der im Verordnungsvorschlag enthaltenen Bestimmungen angewendet werden, die unverändert bleiben würden.

5.5.

Zum Erhalt der Transparenz und Sicherstellung der Einheitlichkeit der in der Union verabschiedeten Maßnahmen empfiehlt die EZB, dass die mögliche Anwendung strengerer Anforderungen durch die nationalen Behörden Sicherungsvorkehrungen unterliegen sollte. In dieser Hinsicht könnte der ESRB eine wichtige Koordinierungsfunktion bei der Beurteilung von Risiken für die Finanzmarktstabilität sowie möglichen unbeabsichtigten Folgen und Ansteckungseffekten solcher Maßnahmen für andere Mitgliedstaaten ausüben. Darüber hinaus sollten die EBA und der ESRB auf ihren Websites regelmäßig Informationen über von den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen veröffentlichen, die strenger sind als die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Regelungen. Schließlich sollten die quantitativen Quoten und Schwellenwerte wieder dem im Verordnungsvorschlag vorgesehenen harmonisierten Standard angepasst werden, wenn die Risiken für die Finanzmarktstabilität, aufgrund derer strengere aufsichtlicher Maßnahmen angewandt wurden, nicht mehr bestehen.

5.6.

Insgesamt kann die mögliche Anwendung strengerer aufsichtlicher Maßnahmen durch bestimmte Mitgliedstaaten die Finanzmarktstabilität und -integration in der Union verbessern. Insbesondere können die Behörden wirksam zum reibungslosen Funktionieren des Finanzsystems der Union beitragen und die nachhaltige Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt mittel- bis langfristig fördern, indem sie Systemrisiken mindern und den Binnenmarkt in koordinierter Weise vor der Entstehung übermäßiger Systemrisiken schützen.

6.   Eigenmittel

6.1.

Die EZB befürwortet nachdrücklich die vorgeschlagene Stärkung der Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit regulatorischer Eigenmittel sowie die weitere Harmonisierung von Abzügen. Die Eigenmittelanforderungen stellen einen Eckpfeiler der international vereinbarten Eigenkapitalreform dar. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Finanzmarktstabilität von zentraler Bedeutung, dass durch die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Eigenmittelanforderungen sichergestellt wird, dass der Bankensektor der Union über Eigenkapital der höchsten Qualität — insbesondere in Bezug auf hartes Kernkapital — verfügt, was zur Folge haben wird, das Verluste in hohem Maße absorbiert werden können. Die Finanzkrise hat dazu geführt, dass der Schwerpunkt der neuen Eigenkapitalreform insbesondere auf das harte Kernkapital gelegt wurde. Das Ziel ist, sicherzustellen, dass europäische Kreditinstitute über hartes Kernkapital verfügen, das von gleich hoher Qualität ist wie das der Kreditinstitute auf internationaler Ebene, und ferner soll die vollständige Vereinbarkeit mit der Basel-III-Vereinbarung in der durch die GHOS gebilligten Fassung gewährleistet werden (21). In diesem Zusammenhang sollten die nachstehenden Punkte hervorgehoben werden.

6.2.

Die EZB befürwortet die Liste der für die Klassifizierung als hartes Kernkapital zu erfüllenden Bedingungen, die die grundlegenden Merkmale des Eigenkapitals im Sinne von Dauerhaftigkeit, Verlustabsorption und Flexibilität der Zahlungen widerspiegeln. Im Einklang mit der Basel-III-Vereinbarung sollten die im Verordnungsvorschlag genannten „Kapitalinstrumente“ ausschließlich aus Anteilen an Unternehmen im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen (mit Ausnahme der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen begebenen Kapitalinstrumente (22)) und sie sollten nur dann zum harten Kernkapital zählen, wenn sie die im Verordnungsvorschlag festgelegten Bedingungen ausnahmslos erfüllen (23). Die EZB empfiehlt ferner, dass die Kommission die von der EBA erstellte Liste der als hartes Kernkapital anerkannten Arten von Aktien oder Anteilen im Wege eines Durchführungsrechtsakts billigt, damit die Liste verbindlich wird. Darüber hinaus sollten Entwürfe technischer Standards erstellt werden, in denen die oben genannten Bedingungen näher bestimmt werden. Die zuständigen Behörden sollten in Zusammenarbeit mit der EBA kontinuierlich sicherstellen, dass diese Bedingungen eingehalten werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen würden dazu beitragen, dass die Kohärenz innerhalb der Union weiter sichergestellt wird und die Möglichkeiten des Financial engineerings beschränkt werden.

6.3.

Bezüglich wesentlicher Beteiligungen am Kapital von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften verlangt die Basel-III-Vereinbarung, dass diese Beteiligungen oberhalb eines gewissen Schwellenwerts von dem harten Kernkapital abgezogen werden müssen, d. h. mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens (24). Die Basel-III-Vereinbarung berücksichtigt, dass die genannten Unternehmen außerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises liegen und zielt darauf ab, eine Doppelverbuchung regulatorischen Eigenkapitals zu vermeiden. Im Verordnungsvorschlag wird die bereits in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehene Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Anwendung der in der Richtlinie 2002/87/EG (25) festgelegten Methoden zu gestatten als Alternative zum „Abzug“ beibehalten (26).

6.4.

Die EZB teilt grundsätzlich die Ansicht, dass regulatorische Eigenmittel innerhalb einer Bankengruppe nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden sollten, die durch Bankrisiken entstehen. Die EZB befürwortet es daher, die Frage der doppelten Verwendung regulatorischer Eigenmittel sowohl auf der Ebene der Bankengruppen, d. h. die Konsolidierung aller Tochterunternehmen, die Institute und Finanzinstitute sind (27), als auch auf der Ebene der Finanzkonglomerate aufzugreifen, d. h. auch einschließlich Tochtergesellschaften von Versicherungsunternehmen, die innerhalb des regulatorischen Konsolidierungskreises liegen. In diesem Zusammenhang sollte die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden auf keinen Fall zu höheren regulatorischen Eigenmitteln für Gruppen von Instituten und Finanzinstituten im Sinne des Verordnungsvorschlags (28) führen als bei Anwendung des Abzugsverfahrens.

6.5.

Unter Berücksichtigung der Basel-III-Vereinbarung und soweit angemessen auch der internationalen Grundsätze des Joint Forum on Financial Conglomerates empfiehlt die EZB, die sektorübergreifende Konsistenz dieser Vorschriften in vollem Umfang sicherzustellen (29), wozu eine Angleichung des Verordnungsvorschlags und der entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 2009/138/EG (30) und 2002/87/EG erforderlich ist (31). Obwohl die EZB ferner die Erstellung von Entwürfen technischer Standards durch den Gemeinsamen Ausschuss der ESAs im Hinblick auf die in der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden befürwortet, empfiehlt sie, diese Befugnis — aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung sektorübergreifender Uneinheitlichkeiten der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen — nur in die Richtlinie 2002/87/EG aufzunehmen (32).

6.6.

Im Januar 2011 gaben die GHOS ihre Vereinbarung bekannt, dass alle Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals eines Instituts, dessen Fortbestand nicht mehr gegeben ist, vollständig und dauerhaft wertberichtigt oder vollständig in hartes Kernkapital umgewandelt werden sollten (33). Der Verordnungsvorschlag bestätigt den Willen des Gesetzgebers, diese Vereinbarung vollumfänglich aufzunehmen (34). Die EZB geht davon aus, dass die Kommission diese Anforderung für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in Verbindung mit dem angekündigten Kommissionsvorschlag zur Abwicklung von Banken und zum Krisenmanagement im Finanzsektor aufnehmen wird.

7.   Kapitalpuffer

7.1.

Die EZB begrüßt die Entscheidung, das Regelwerk über Kapitalpuffer in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen, da es dieser Ansatz den Behörden ermöglichen wird, Systemrisiken in den Mitgliedstaaten wirksam und flexibel zu begegnen. Die EZB erachtet die antizyklischen Kapitalpuffer als zentrales Element der makroprudenziellen Instrumente im weiteren Sinne (35) und befürwortet nachdrücklich, ein explizit antizyklisches Element in die Finanzregulierung aufzunehmen.

7.2.

Ein antizyklischer Kapitalpuffer kann die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors wesentlich verbessern und somit zur reibungslosen Erbringung von Finanzdienstleistungen während des gesamten Geschäftszyklus beitragen. In diesem Zusammenhang hebt die EZB hervor, dass eine Entscheidung der nationalen Behörden über einen antizyklischen Kapitalpuffer uneingeschränkten Gegenseitigkeitserfordernissen von bis zu 2,5 % der risikogewichteten Aktiva unterliegen sollte, während oberhalb dieses Schwellenwerts eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis gelten sollte. Darüber hinaus befürwortet die EZB den Vorschlag, dass nationale Behörden einen antizyklischen Kapitalpuffer festlegen können, der alle finanziellen und wirtschaftlichen Variablen berücksichtigt, die für die Beurteilung des übermäßigen Kreditwachstums und der Entstehung von Systemrisiken als relevant angesehen werden. Diese Variablen sollten jedoch nicht struktureller Art sein, da mit dem antizyklischen Kapitalpuffer keine strukturellen Risiken des Finanzsystems bekämpft werden sollten. Deshalb schlägt die EZB vor, die Aufnahme von Variablen nichtzyklischer Art in den Mechanismus des antizyklischen Kapitalpuffers aus dem Richtlinienvorschlag herauszunehmen (36).

8.   Liquidität

8.1.

Die EZB begrüßt das eindeutige Bekenntnis der Kommission, sowohl eine Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) als auch eine strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable funding Ratio, NSFR) im Einklang mit der Basel-III-Vereinbarung in die Rechtsvorschriften der Union aufzunehmen (37). Die Aufnahme eines Rahmens für das Liquiditätsrisiko in die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wird von erheblichem mikro- und makroprudenziellen Nutzen sein. Die Liquiditätsanforderungen führen zu einer Erhöhung der Liquiditätspuffer von Kreditinstituten und einer geringeren Transformation des Laufzeitrisikos, wodurch die Verflechtung des Finanzsystems verringert und das systemische Liquiditätsrisiko gemindert wird. Darüber hinaus dürften harmonisierte Liquiditätsvorschriften dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit solidem Liquiditätsmanagement zu schaffen und sich insgesamt wohlfahrtssteigernd auf die europäische Wirtschaft auswirken.

8.2.

Bezüglich des vorgeschlagenen Liquiditätsrahmens weist die EZB auf die folgenden Punkte hin:

8.2.1.

Im Hinblick auf die Meldung liquider Aktiva gibt es eine Reihe von Überschneidungen zwischen den Positionen, die im Verordnungsvorschlag in Bezug auf die „Berichterstattung über liquide Aktiva“ (38) genannt werden, und den Positionen, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen (39). Die EZB empfiehlt daher, eine einzige transparente Liste der zu meldenden Positionen zu verabschieden. Was die Behandlung von Aktien von oder Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) als liquide Aktiva angeht, ist es wichtig, den relativen Betrag dieser Instrumente in der gesamten LCR zu beschränken und zudem einen Schwellenwert in Form eines Absolutbetrags von 250 Mio. EUR festzulegen, um die Konzentrationsrisiken in kleinen Instituten zu beschränken (40).

8.2.2.

Die Zentralbanken sollten an der Festlegung des Umfangs beteiligt sein, in dem Einlagen bei Zentralbanken in Stressphasen zu dem Bestand an liquiden Aktiva gezählt werden können (41).

8.2.3.

Angesichts der erwarteten erheblichen Interaktion zwischen Liquiditätsanforderungen und geldpolitischen Operationen empfiehlt die EZB, dass die EBA sie bei der Entwicklung einer einheitlichen Begriffsbestimmung der Aktiva von hoher Qualität und darüber hinaus zu der bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmenden Beurteilung anhört, wie die Nutzung stabiler Finanzierungsquellen durch die Institute gewährleistet werden kann (42). Obwohl die Liquiditätsregulierung positive Auswirkungen auf die Durchführung der Geldpolitik hat — so nimmt der Anteil persistenter Kreditinstitute bei Zentralbankgeschäften ab, wenn Kreditinstitute über größere Liquiditätspuffer und eine stabilere Finanzierung verfügen — kann sie jedoch auch negative Auswirkungen haben, beispielsweise eine Verringerung der durchschnittlichen Liquidität der Sicherheiten und der Bonität der Geschäftspartner sowie eine Beeinträchtigung der reibungslosen Durchführung der Geldpolitik.

8.2.4.

Es ist von besonderer Bedeutung, ein angemessenes Rahmenwerk für die Einhaltung der LCR zu entwickeln, d. h. Vorschriften über die Verwendung des Bestandes an liquiden Aktiva in einer Stressphase und darüber, wie die zuständigen Behörden sich bei einem Verstoß verhalten sollten. Angesichts der Bedeutung der LCR aus dem Blickwinkel der mikro- und makroprudenziellen Aufsicht ist die EZB der Ansicht, dass die EBA in Zusammenarbeit mit dem ESRB an der Erstellung von Leitlinien über den möglichen Einsatz und den anschließenden Aufbau des Liquiditätspuffers in Stressphasen beteiligt sein sollte (43).

8.3.

Durch die Aufnahme der NSFR (44) wird sichergestellt, dass die Kreditinstitute über eine stabile Finanzierung verfügen, um ihre Verpflichtungen einzuhalten. Eines der zentralen Probleme, das sich während der Krise für Finanzinstitute stellte, war der dringende Finanzierungsbedarf, der aus einem hohen Maß an Laufzeitinkongruenzen resultierte. Dies bedeutete, dass es notwendig war, laufend auf die Erneuerung kurzfristiger Verbindlichkeiten an den Interbankengeldmärkten zurückzugreifen, was zu Finanzierungsproblemen führte, die auf die Finanzmärkte übergriffen. In diesem Zusammenhang schlägt die EZB vor, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, um eventuelle Unklarheiten bei der Umsetzung dieser Anforderung zu vermeiden. Zwar wird anerkannt, das die Ausgestaltung des NSFR eine gewisse Feinabstimmung erfordert; es ist allerdings zu erwarten, dass durch den langen Beobachtungszeitraum, der bis zum 1. Januar 2018 läuft, genügend Zeit zur weiteren Kalibrierung der Quote zur Verfügung steht, um der Gefahr möglicher unbeabsichtigter Folgen zu begegnen.

9.   Verschuldung

Die Finanzkrise hat klar aufgezeigt, dass es notwendig ist, die übermäßige Verschuldung im Finanzsektor einzudämmen. Die EZB begrüßt daher nachdrücklich die Verpflichtung der Kommission, eine nicht risikobasierte Verschuldungsquote als verbindliche Anforderung aufzunehmen, vorbehaltlich einer angemessenen Überprüfung und Kalibrierung durch bestmögliche Nutzung des vereinbarten Überprüfungszeitraums (45). In diesem Zusammenhang schlägt die EZB vor, die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufnahme dieser Anforderung im Verordnungsvorschlag klarzustellen (46).

10.   Aufsichtliche Meldung

Die aufsichtlichen Berichtsrahmen für die Finanzberichterstattung (Financial Reporting — FINREP) und die gemeinsame Berichterstattung (Common Reporting — COREP) wurden durch den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors) entwickelt (47). Diese Berichtsrahmen beruhen gegenwärtig auf unverbindlichen Leitlinien und Meldeformularen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die EZB a) den COREP-Berichtsrahmen im Verordnungsvorschlag klarzustellen, b) eine klare Rechtsgrundlage für den FINREP-Berichtsrahmen aufzunehmen und c) den Anwendungsbereich der Entwürfe technischer Standards, die durch die EBA in diesem Bereich zu entwickeln sind, näher zu spezifizieren (48). Es wird insbesondere vorgeschlagen, dass die EBA und der ESRB bei der Bestimmung des Umfangs der Finanzinformationen zusammenarbeiten sollten, die für die Zwecke der makroprudenziellen Aufsicht erforderlich sind. Zur Erhebung der Informationen, die für die Erfüllung der Aufgaben der makroprudenziellen Aufsicht in Bezug auf die Meldeanforderungen für Großkredite, die Liquiditätsberichtserstattung und die Verschuldensquote erforderlich sind (49), schlägt die EZB ferner vor, mindestens vierteljährliche Meldungen einzuführen und den ESRB an der Erstellung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu beteiligen.

11.   Verbesserung der Regelungen zum Informationsaustausch

11.1.

Obwohl im Rahmen der jüngsten Reform der europäischen Finanzaufsicht bereits Verbesserungen in Bezug auf die Regelungen zum Informationsaustausch erzielt wurden (50), hat die Finanzkrise deutlich gemacht, dass es wichtig ist, angemessene Regelungen zum Informationsaustausch zwischen öffentlichen Stellen sowie insbesondere zwischen Zentralbanken, einschließlich der EZB, und Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Die EZB schlägt vor, die durch die Aufsichtsreform eingeführten Änderungen in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen und den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und den Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, zu verbessern, wenn die betreffenden Informationen für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind (51). Die EZB würde ferner empfehlen, dass die Kommission mit Unterstützung der relevanten Institutionen und Behörden (einschließlich der EZB, des ESRB und der EBA) innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Richtlinienvorschlags eine umfassende Überprüfung der Wirksamkeit dieser Regelungen vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung dieses Rahmenwerks auf Unionsebene ausarbeitet, wobei insbesondere den bedeutenden informationsbezogenen Synergien zwischen den Aufgaben der Zentralbanken und den Bankenaufsichtsbehörden — unter normalen Umständen und in Stressphasen — Rechnung getragen wird (52).

11.2.

Die EZB empfiehlt ferner, dass die Kommission auf der Grundlage eines Berichts der EBA eine eingehende Prüfung der Anwendung des Richtlinienvorschlags und des Verordnungsvorschlags in Bezug auf die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern vornehmen sollte. Im Rahmen dieser Prüfung könnten — unter Berücksichtigung der aus der Finanzkrise gezogenen Lehren — Regelungslücken ermittelt und Bereiche untersucht werden, in denen Verbesserungen in Bezug auf die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und Gegenseitigkeitsvereinbarungen erforderlich sind, einschließlich der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften in Drittländern. Die genannte Prüfung sollte auch die Notwendigkeit untersuchen, die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EBA einerseits sowie internationalen Finanzinstitutionen oder Einrichtungen wie zum Beispiel dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder dem Financial Stability Board (FSB) andererseits zu verbessern.

Die EZB empfiehlt ferner insbesondere, die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags über die Zugangsbedingungen für Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittländern eingehend zu prüfen, um die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Errichtung von Zweigstellen von Kreditinstituten mit Hauptsitz außerhalb der Union zu verbessern und die sektorübergreifende Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen sicherzustellen (53).

12.   Sonstige Angelegenheiten

Verschiedene sonstige Angelegenheiten, die Anlass zu spezifischen Änderungsvorschlägen geben, werden ferner im Anhang zu dieser Stellungnahme behandelt, und zwar a) die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Aufsicht über zentrale Gegenparteien und deren Überwachung b) Aufsichtsbefugnisse c) Governance-Angelegenheiten d) für externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions, ECAIs) anwendbare Vorschriften und Terminologie, sowie e) Verbriefung.

Soweit die EZB empfiehlt, den Richtlinienvorschlag und den Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Januar 2012

Der Vizepräsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  KOM(2011) 453 endgültig.

(2)  KOM(2011) 452 endgültig.

(3)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(5)  Siehe Punkt 29 der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des G20-Gipfels von Seoul vom 11. und 12. November 2010, in dem Folgendes ausgeführt wird: „Das neue Rahmenwerk wird in unsere innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften aufgenommen, ab dem 1. Januar 2013 umgesetzt und bis spätestens zum 1. Januar 2019 vollständig eingeführt sein“.

(6)  Punkt 29 der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des G20-Gipfels von Seoul vom 11. und 12. November 2010.

(7)  Siehe „Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Dezember 2010, revidierte Fassung von Juni 2011 (nachfolgend die „Basel-III-Vereinbarung“).

(8)  Siehe die Pressemitteilungen der GHOS vom 26. Juli 2010 und 12. September 2010, die auf der Website der BIZ unter www.bis.org abrufbar sind.

(9)  Siehe beispielsweise Nr. 2 der Stellungnahme CON/2009/17 der EZB vom 5. März 2009 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. C 93 vom 22.4.2009, S. 3). Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(10)  Siehe beispielsweise Nr. 3 der Stellungnahme CON/2011/42 der EZB vom 4. Mai 2011 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ABl. C 159 vom 28.5.2011, S. 10).

(11)  Siehe Randnr. 20 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) sowie Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). Die Verordnungen, durch die die ESA errichtet werden, führen ein Verfahren ein, wonach die ESAs Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards erstellen, bevor diese durch die Kommission jeweils als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gebilligt werden.

(13)  Folgende Sprachfassungen des Artikels 285 Absatz 5 des Vertrags beziehen sich auf Entwürfe für Rechtsakte der Union: Bulgarisch („проект на акт на Съюза“); Spanisch („proyecto de acto de la Unión“); Dänisch („udkast“); Deutsch („Entwürfe für Rechtsakte der Union“); Estnisch („ettepanekute“); Griechisch („σχέδιο πράξης της Ένωσης“); Französisch („projet d'acte de l'Union“); Italienisch („progetto di atto dell'Unione“); Lettisch („projektiem“); Litauisch („Sąjungos aktų projektų“); Niederländisch („ontwerp van een handeling van de Unie“); Portugiesisch („projectos de acto da União“); Rumänisch („proiect de act al Uniunii“); Slowakisch („navrhovaných aktoch Únie“); Slowenisch („osnutki aktov Unije“); Finnisch („esityksistä“) und Schwedisch („utkast“). Die irische Sprachfassung enthält die Formulierung „gniomh Aontais arna bheartu“, was dem Begriff „geplante“ Rechtsakte entspricht.

(14)  Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank (C-11/00, Slg. 2003, I-7147, insbesondere Randnr. 110 und 111).

(15)  Artikel 443 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Erwägungsgrund 87 des Verordnungsvorschlags.

(17)  Siehe den gemeinsamen Fortschrittsbericht des Financial Stability Board (FSB), des Internationalen Währungsfonds und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich an die G20 über makroprudenzielle Instrumente und Rahmenwerke vom 27. Oktober 2011. Dieser Bericht ist auf der Website des FSB unter www.financialstabilityboard.org abrufbar.

(18)  Siehe Titel VII, Kapitel 4 des Richtlinienvorschlags.

(19)  Artikel 95 des Richtlinienvorschlags.

(20)  Artikel 119 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(21)  Siehe die Pressemitteilungen der GHOS vom 26. Juli 2010 und 12. September 2010.

(22)  Siehe Artikel 27 des Verordnungsvorschlags.

(23)  Siehe Artikel 26 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(24)  Siehe Absatz 84 der Basel-III-Vereinbarung.

(25)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/ EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(26)  Siehe Artikel 46 des Verordnungsvorschlags.

(27)  Im Einklang mit Artikel 16 des Verordnungsvorschlags.

(28)  Im Einklang mit Artikel 16 des Verordnungsvorschlags.

(29)  Siehe Nummer 6.1 der Stellungnahme CON/2011/42.

(30)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(31)  Aus einem Vergleich dieser beiden Vorschriften wird deutlich, dass es eine Reihe von Unterschieden in Bezug auf die Behandlung sektorübergreifender Beteiligungen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens und auf Gruppenebene gibt. Beispielsweise werden nach der Richtlinie 2009/138/EG Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an Instituten oder Finanzinstituten auf der Ebene des einzelnen Unternehmens abgezogen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen und die Institute demselben Finanzkonglomerat angehören. Dagegen sieht der Verordnungsvorschlag eine Ausnahmeregelung vor, d. h. die zuständigen Behörden können beschließen, die Beteiligungen eines Instituts an anderen Instituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen auf der Ebene des einzelnen Instituts nicht in Abzug zu bringen, sofern die Unternehmen demselben Finanzkonglomerat angehören oder sie zwar nicht demselben Finanzkonglomerat angehören, jedoch eine der drei in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden verwendet wird. Was den Umfang der Gruppenaufsicht angeht, sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute nach der Richtlinie 2009/138/EG in die Gruppenaufsicht einbezogen. Der Umfang der Aufsicht nach dem Verordnungsvorschlag ist hingegen beschränkt auf Institute und Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines Instituts oder, sofern relevant, derselben Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft sind (Artikel 16 des Verordnungsvorschlags).

(32)  Siehe Artikel 139 des Richtlinienvorschlags zur Änderung von Artikel 21 der Richtlinie 2002/87/EG. Dies würde erfordern, Artikel 46 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags zu streichen.

(33)  Siehe Erwägungsgrund 27 des Verordnungsvorschlags und die Pressemitteilung der GHOS vom 13. Januar 2011.

(34)  Siehe Erwägungsgrund 27 des Verordnungsvorschlags.

(35)  Der antizyklische Kapitalpuffer ist in Phasen übermäßigen Kreditwachstums, das zum Entstehen von Systemrisiken beiträgt, zu bilden und in Stressphasen einzusetzen.

(36)  Siehe Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 126 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags.

(37)  Siehe Erwägungsgründe 75 und 76 des Verordnungsvorschlags.

(38)  Artikel 404 des Verordnungsvorschlags.

(39)  Anhang III des Verordnungsvorschlags.

(40)  Artikel 404 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags.

(41)  Siehe insbesondere Artikel 403 und 404 sowie Anhang III des Verordnungsvorschlags.

(42)  Siehe Artikel 481 des Verordnungsvorschlags.

(43)  Siehe Artikel 402 des Verordnungsvorschlags.

(44)  Siehe Erwägungsgrund 76 und Artikel 481 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags.

(45)  Siehe Erwägungsgründe 64 bis 70 des Verordnungsvorschlags.

(46)  Siehe Artikel 482 des Verordnungsvorschlags.

(47)  Siehe Committee of European Banking Supervisor’s compendium of standards and guidelines, S. 448-473.

(48)  Artikel 94 des Verordnungsvorschlags.

(49)  Siehe die Artikel 383, 403 und 417 des Verordnungsvorschlags.

(50)  Siehe die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

(51)  Siehe beispielsweise Nummern 13 bis 15 der Stellungnahme CON/2009/17, Nummer 2.2 der Stellungnahme CON/ 2010/23 vom 18. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 1) und Nummer 5 der Stellungnahme CON/2011/42.

(52)  Siehe Nummer 15 der Stellungnahme CON/2009/17.

(53)  Siehe beispielsweise den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (KOM(2011) 656 endgültig).


ANHANG

Redaktionsvorschläge für den Richtlinienvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags

„(3)

Die in der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeführten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entscheiden. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte in dieser Richtlinie bestimmt werden und die zuständigen Behörden sollten festlegen können, welche Regelungen anzuwenden sind. Betreffen individuelle Regelungen Fragen der Liquidität, sollten die zuständigen Behörden die Grundsätze berücksichtigen, die in den vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden veröffentlichten Leitlinien zur Liquidität enthalten sind [Fußnote].“

„(3)

Die in der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeführten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entscheiden. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte in dieser Richtlinie bestimmt werden und die zuständigen Behörden sollten festlegen können, welche Regelungen anzuwenden sind.

Begründung

Die ESAs treten an die Stelle der Lamfalussy-Stufe-3-Ausschüsse und übernehmen sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, siehe z. B. Erwägungsgrund 10 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Deshalb sollte die Bezugnahme auf diese Leitlinien in dem Erwägungsgrund gestrichen werden.

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags (neu)

Kein Text.

„4.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Kriterien für Aufnahme eines Instituts in die Liste gemäß Absatz 3 und für die Arten von Fällen, die von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 umfasst werden können, näher zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im ersten Unterabsatz genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen.“

Begründung

Es ist gegenwärtig nicht möglich, die Kriterien zu bestimmen, nach denen die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Einrichtungen und Unternehmen ausgewählt werden. Zur Beschränkung nationaler Optionen und Ermessensspielräume schlägt die EZB vor, dass die EBA objektive Kriterien entwickelt, anhand derer bei künftigen Änderungen des Richtlinienvorschlags geprüft werden kann, ob die in Artikel 2 Absatz Ziffern 3 bis 22 enthaltene Liste geändert werden sollte. Ein Vorschlag ist, dasselbe Verfahren auf die Arten von Fällen anzuwenden, die von Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags erfasst werden. Dieser Änderungsvorschlag sollte in Verbindung mit Artikel 136 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags gelesen werden, wonach die Kommission befugt ist, technische Anpassungen der Liste gemäß Artikel 2 vorzunehmen.

Änderung 3

Artikel 7 des Richtlinienvorschlags

„Artikel 7

Zusammenarbeit mit der EBA

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

(a)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen;

(b)

die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nachzukommen;

(c)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] wahrzunehmen.“

„Artikel 7

Zusammenarbeit mit der EBA und innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervision — ESFS)

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

(a)

die zuständigen Behörden, die dem ESFS angehören, mit gegenseitigem Vertrauen und Respekt zusammenarbeiten, insbesondere wenn sie einen angemessenen und zuverlässigen Informationsfluss zwischen ihnen und anderen Teilnehmern des ESFS gemäß dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sicherstellen;

(b)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen;

(c)

die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie den Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nachzukommen;

(d)

die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten;

(e)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA, gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] wahrzunehmen.“

Begründung

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit wird durch die Änderungen sichergestellt, dass der Richtlinienvorschlag die in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010  (2) , der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und den Verordnungen zur Errichtung der ESAs enthaltenen Grundsätze der Zusammenarbeit widerspiegelt. Die EZB empfiehlt, gegebenenfalls ähnliche Änderungen in andere einschlägige Richtlinien aufzunehmen, die den Finanzsektor betreffen.

Änderung 4

Artikel 8 des Richtlinienvorschlags

„Artikel 8

Europäische Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.“

„Artikel 8

Europäische Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden, wobei sie der Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und die Integration der europäischen Finanzmärkte zu fördern, Rechnung tragen.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag dient zur weiteren Klarstellung von den zuständigen Behörden im Hinblick auf die europäische Dimension ihrer Tätigkeiten zu verfolgenden Ziele. Erwägungsgrund 42 des Richtlinienvorschlags sollte auch entsprechend geändert werden.

Änderung 5

Artikel 49 bis 51 des Richtlinienvorschlags

„TITEL VII

BEAUFSICHTIGUNG

KAPITEL 1

Grundsätze der Beaufsichtigung

ABSCHNITT I

Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

Artikel 49

Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats

1.   Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt

2.   Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.

Artikel 50

Zuständigkeiten des Aufnahmemitgliedstaats

Die von den Aufnahmemitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 51

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

[…]“

„TITEL VII

BEAUFSICHTIGUNG

KAPITEL 1

Grundsätze der Beaufsichtigung

ABSCHNITT I

Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

Artikel 49

Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats

1.   Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

2.   Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.

Artikel 50

Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

[…]“

Begründung

Artikel 50 des Richtlinienvorschlags wiederholt den Wortlaut von Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG. Dieser Absatz 3 nimmt Bezug auf Artikel 41 Absatz 2, der die Beaufsichtigung der Liquidität von Zweigstellen und die Maßnahmen betrifft, die von den Aufnahmemitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Geldpolitik getroffen werden könnten (3) . Der genannte Absatz 3, der überholt ist, da er sich auf die oben genannten Maßnahmen bezieht, sollte ebenfalls gestrichen werden, was bereits bei Absatz 1 und 2 desselben Artikels der Richtlinie 2006/48/EG erfolgt ist  (4).

Durch den Änderungsvorschlag soll die Rechtsklarheit in Bezug auf die Aufgaben der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten in den Überschriften der oben genannten Vorschriften verbessert werden. Zum einen wird in Artikel 49 Absatz 1 der Grundsatz der Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats geregelt. Die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags, die eine Befugnis der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt. Die Bezugnahme auf die Zuständigkeiten des Aufnahmemitgliedstaats in der Überschrift des Artikels 50 ist daher missverständlich, da dies bereits im vorherigen Artikel geregelt ist. Zum anderen ist Artikel 50 nicht erforderlich, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sich aus den Bestimmungen des Vertrags selbst ergibt.

Änderung 6

Artikel 54 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter die Bedingungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter die Bedingungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

Begründung

Durch den Änderungsvorschlag wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden und die EBA dem ESRB gemäß den in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vorgesehenen Bedingungen alle Informationen weiterleiten können, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die EZB empfiehlt, gegebenenfalls ähnliche Änderungen in andere einschlägige Richtlinien aufzunehmen, die den Finanzsektor betreffen.

Änderung 7

Artikel 59 des Richtlinienvorschlags

„Artikel 59

Übermittlung von Informationen über geldpolitische, systemische und zahlungsrelevante Aspekte

1.   Dieses Kapitel hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übermitteln:

[…]

4.   In Krisensituationen im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben […].“

„Artikel 59

Übermittlung von Informationen über geldpolitische, systemische und zahlungsrelevante Aspekte

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die die zuständigen Behörden daran hindern, den nachstehend genannten Stellen Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu übermitteln:

[…]

4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Krisensituationen im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 Informationen an die Zentralbanken unverzüglich weitergeben […].“

Begründung

Die Finanzkrise hat bestätigt, dass es von größter Bedeutung ist, angemessene Regelungen zum Informationsaustausch zwischen öffentlichen Stellen und insbesondere zwischen Zentralbanken, einschließlich der EZB, und Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Aus diesem Grund schlägt die EZB vor, die Methoden für den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, zu verbessern, bezogen auf für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben relevante Informationen, insbesondere in Krisensituationen (siehe auch Änderung 12).

Änderung 8

Artikel 64 des Richtlinienvorschlags

„Artikel 64

Aufsichtsbefugnisse

Für die Zwecke des Artikels 99 und für die Anwendung der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] sind die zuständigen Behörden mindestens dazu befugt,

[…].“

„Artikel 64

Aufsichtsbefugnisse

Für die Zwecke des Artikels 99 und für die Anwendung der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] sind die zuständigen Behörden mindestens dazu befugt,

[…]

(k)

ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans des Amtes zu entheben, wenn sie die in Artikel 87 vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften den zuständigen Behörden die Befugnis verleihen, im Einklang mit internationalen Standards angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wozu die Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans und der wichtigsten Führungskräfte gehört, die die in Artikel 87 des Richtlinienvorschlags festgelegten Anforderungen nicht erfüllen  (5).

Änderung 9

Artikel 67 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„1.   Dieser Artikel gilt, wenn

[…].“

„1.   Dieser Artikel gilt, wenn

[…]

(n)

ein Institut nachweislich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften begangen hat, die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [Fußnote] erlassen wurden“.

Begründung

Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, gemäß Artikel 18 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags die Zulassung eines Instituts zu entziehen, wenn dieses schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Union zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung begangen hat.

Änderung 10

Artikel 75 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags

„5.   […]

Die Risikomanagement-Funktion ist in der Lage, dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion bei Bedarf auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht zu erstatten.

An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht eine unabhängige Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist.

[…].“

„5.   […]

Die Risikomanagement-Funktion ist in der Lage, dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion bei Bedarf auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht zu erstatten sowie gegebenenfalls gegenüber diesem Organ Bedenken zu äußern und Warnungen auszusprechen, wenn spezifische Risiken auftreten, die das Institut beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, wobei die Befugnisse des Leitungsorgans in dessen Aufsichts- und/oder Geschäftsführungsfunktionen nach dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] hiervon unberührt bleiben.

An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht eine unabhängige Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist.

[…].“

Begründung

Die EZB empfiehlt diesen Änderungsvorschlag, um genauer auszuführen, dass die Risikomanagement-Funktion die Aufgabe umfasst, gegenüber dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion Bedenken zu äußern und Warnungen auszusprechen, wenn sich Risiken für das Institut entwickeln.

Änderung 11

Artikel 87 des Richtlinienvorschlags

„Artikel 87

Leitungsorgan

1.   Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Instituts allzeit über einen ausreichend guten Leumund verfügen, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die folgenden Anforderungen:

[…]

(b)

das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

[…]

5.   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

[…]

(b)

was darunter zu verstehen ist, dass das Leitungsorgan nach Absatz 1 Buchstabe b kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss;

[…].“

„Artikel 87

Leitungsorgan

1.   Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Instituts allzeit über einen ausreichend guten Leumund verfügen, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die folgenden Anforderungen:

[…]

(b)

das Leitungsorgan verfügt individuell und kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

[…]

5.   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

[…]

(b)

was darunter zu verstehen ist, dass das Leitungsorgan nach Absatz 1 Buchstabe b individuell und kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss;

[…].“

Begründung

Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass nicht nur das Leitungsorgan kollektiv, sondern auch jedes einzelne Mitglied des Leitungsorgans über die angemessenen Kenntnisse und erforderlichen Fähigkeiten verfügt (siehe Abschnitt 5.1 des Grünbuchs der Europäischen Kommission über Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik  (6) ). In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, dass der EBA auch die Aufgabe übertragen werden sollte, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erstellen, um das Konzept der notwendigen individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder des Leitungsorgans näher zu bestimmen.

Änderung 12

Artikel 109 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„1.   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation ungünstiger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 52 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 59 Absatz 4 und in Artikel 60 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden; wenn die in Artikel 59 Absatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 erhält, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 107 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

Die zuständige Behörde und die in Artikel 59 Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.“

„1.   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation ungünstiger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 52 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG so rasch wie möglich die EBA, den ESRB,Zentralbanken und die in Artikel 60 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Informationen. Wenn eine Zentralbank oder der ESRB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 erhält, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 107 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

Die zuständigen Behörden, Zentralbanken und der ESRB nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.“

Begründung

Wie in den Änderungen 4 und 5 in der Stellungnahme CON/2009/17 ausgeführt wird, soll durch die Änderungsvorschläge der in diesem Artikel enthaltene Begriff „Behörden“ verdeutlicht werden. Es ist insbesondere wichtig klarzustellen, dass unter den in Artikel 59 Absatz 4 genannten Behörden Zentralbanken und der ESRB zu verstehen sind und nicht die zuständigen Behörden. Zum besseren Verständnis des Richtlinienvorschlags und zur Förderung der Rechtssicherheit sollten Bezugnahmen innerhalb des Textes auf diesen Begriff der „Behörden“ vermieden werden.

Die sonstigen Änderungsvorschläge zielen darauf ab, die Art der nach Artikel 59 des Richtlinienvorschlags zu übermittelnden Informationen zu verdeutlichen. Die übermittelten Informationen sollten insbesondere nicht nur als „wesentliche“ Informationen definiert werden, sondern sie sollten auch alle Informationen umfassen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken und des ESRB „relevant“ sind  (7).

Änderung 13

Artikel 126 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags

„4.   Die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Variablen können […].“

„   

Begründung

Es wird auf Nummer 7 der Stellungnahme Bezug genommen. Durch den Änderungsvorschlag (Streichung von Artikel 126 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags) wird das strukturelle Element aus dem antizyklischen Kapitalpuffer herausgenommen, wodurch der Richtlinienvorschlag an die operationellen Merkmale der Basel-III-Vereinbarung angeglichen wird. In diesem Zusammenhang sollten Artikel 128 Absatz 8 Buchstabe h des Richtlinienvorschlags, die Bezugnahme auf die „strukturellen Variablen“ in Erwägungsgrund 58 des Richtlinienvorschlags und der zweite und dritte Satz von Erwägungsgrund 60 des Richtlinienvorschlags entsprechend gestrichen werden.

Änderung 14

Artikel 149 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags

„6.   Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Absatz 1 vorgesehen, wenn dies aufgrund eines exzessiven Wachstums des Kreditvolumens zu einem beliebigen Zeitpunkt in diesem Zeitraum gerechtfertigt ist. Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum verkürzt, so gilt der kürzere Zeitraum nur zum Zweck der Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch in diesem Mitgliedstaat zugelassene Institute, die unter die Zuständigkeit der benannten Behörde fallen.“

„6.   Die Mitgliedstaaten können zur Umsetzung des Kapitalerhaltungspuffers und der antizyklischen Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Absatz 1 vorgesehen, wenn dies aufgrund eines exzessiven Wachstums des Kreditvolumens zu einem beliebigen Zeitpunkt in diesem Zeitraum gerechtfertigt ist. Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum verkürzt, so können andere Mitgliedstaaten den kürzeren Zeitraum, der für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt ist, für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch im Inland zugelassene Institute anerkennen.“

Begründung

Die Mitgliedstaaten, in denen während des Übergangszeitraums im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ein übermäßiges Kreditwachstum auftritt, können eine raschere Anhebung des Kapitalerhaltungspuffers sowie des antizyklischen Kapitalpuffers in Erwägung ziehen  (8). Den anderen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, die vorzeitige Anwendung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuerkennen, um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden.

Änderung 15

Artikel 150 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags (neu)

Kein Text.

„5.   Bis zum 31. Dezember 2014 ersucht die Kommission die ESAs, das ESZB, den ESRB und andere relevante Institutionen, eine Überprüfung der Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen zum Informationsaustausch vorzunehmen — insbesondere der in Titel VII, Kapitel 1 Abschnitt 2 enthaltenen Bestimmungen — und sie arbeitet gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung dieser Bestimmungen und/oder Regelungen aus, wobei sie den bedeutenden informationsbezogenen Synergien zwischen den Aufgaben der Zentralbanken und den Bankenaufsichtsbehörden — unter normalen Umständen und in Stressphasen — Rechnung trägt.“

Begründung

Siehe Nummer 11 der Stellungnahme.

Änderung 16

Artikel 150 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags (neu)

Kein Text.

„6.   Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die EBA die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] über die Zusammenarbeit der Union und den Mitgliedstaaten mit Drittländern und erstellt einen Bericht darüber. Im Rahmen dieser Überprüfung sind Schwachstellen zu ermitteln und Bereiche zu untersuchen, die Verbesserungen in Bezug auf die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und Gegenseitigkeitsvereinbarungen erfordern, einschließlich der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften in Drittländern.

Die EBA prüft ferner die Notwendigkeit, Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EBA einerseits sowie internationalen Finanzinstitutionen oder Einrichtungen wie zum Beispiel dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder dem Financial Stability Board (FSB) andererseits zu verbessern.

Die Kommission prüft die in dem Bericht der EBA enthaltene Beurteilung, um zu bestimmen, ob weitere Vorschläge für Rechtsvorschriften erforderlich sind.“

Begründung

Zur Sicherstellung einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustauschs zwischen den Behörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Behörden aus Drittländern, zur Gewährleistung der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften in diesen Ländern und auch unter Berücksichtigung des Berichts im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist es erforderlich, dass die EBA die oben genannten Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2014 prüft und darüber Bericht erstattet. Dieser Bericht sollte auch die Aspekte erfassen, die die Regelungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit internationalen Finanzinstitutionen betreffen. Auf der Grundlage der in diesem Bericht ermittelten Punkte wird die Kommission beurteilen, ob zur Verbesserung dieses Rahmenwerks ein Legislativvorschlag erforderlich ist.

Änderung 17

Artikel 150 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags (neu)

Kein Text.

„7.   Nach Erhalt eines entsprechenden Auftrags der Kommission untersucht die EBA, ob Finanzunternehmen, die angeben, dass sie ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen des islamischen Bankwesens ausüben, hinreichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] erfasst werden.

Die Kommission prüft den von der EBA erstellten Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“

Begründung

Angesichts der jüngsten starken Zunahme der Finanzunternehmen in Europa, die ihre Tätigkeit im Einklang mit den Grundsätzen des islamischen Bankwesens („Islamic Banking“) ausüben, empfiehlt die EZB, der EBA die Aufgabe zu übertragen, eine eingehende Überprüfung dieser Art der Finanztätigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es erforderlich ist, den bankrechtlichen Rahmen der Union angemessen anzupassen.


Änderungsvorschläge für den Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (9)

Änderung 1

Präambel des Verordnungsvorschlags (neuer Bezugsvermerk)

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,“

Begründung

Gemäß Artikel 296 des Vertrags, wonach die Rechtsakte auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen, ist der Änderungsvorschlag erforderlich, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Rechtsakt der Union nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags angenommen wird; in diesen Vorschriften ist die Verpflichtung festgelegt, die EZB zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union anzuhören, die in ihre Zuständigkeitsbereiche fallen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 16a des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

(16a)

In dem Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Finanzaufsicht in der Europäischen Union unter dem Vorsitz von Jacques de Larosiere wurde ausgeführt, dass die mikroprudenzielle Aufsicht die Finanzmarktstabilität nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt, während die makroprudenzielle Aufsicht nur sinnvoll ist, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Mikroaufsicht auswirken kann.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBA und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, um die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen voll wirksam zu gestalten. Die EBA sollte dem ESRB insbesondere alle relevanten Informationen übermitteln können, die von den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten erhoben werden.

Begründung

In dem vorgeschlagenen Erwägungsgrund wird auf die Bedeutung der makroprudenziellen Aufsicht in der Union eingegangen und es wird klargestellt, dass die unter die Berichtspflichten fallenden Informationen mikro- und makroprudenziellen Zwecken dienen. Ein identischer Erwägungsgrund könnte in den Richtlinienvorschlag aufgenommen werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 56a des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

(56a)

Die Krise hat die Notwendigkeit verdeutlicht, die Kapazität zur Verlustabsorption des regulatorischen Eigenkapitals erheblich zu erweitern. Zu diesem Zweck schreibt die Basel-III-Vereinbarung in Bezug auf Aktiengesellschaften vor, dass ‚ein Instrument, dass dem harten Kernkapital zugerechnet werden soll, sämtliche [in dieser Vereinbarung genannten] Kriterien erfüllen [muss und] die Kriterien ausschließlich mit Stammaktien erfüllt werden [müssen]‘. In der Verordnung werden diese strengen Kriterien umgesetzt, um ‚Eigenkapitalinstrumente höchster Qualität von international tätigen Banken, die als Aktiengesellschaften fungieren, zu erfassen‘.“

Begründung

Durch diesen Vorschlag sollen die einschlägigen Bestimmungen der Basel-III-Vereinbarung in Bezug auf die Kriterien für die Zulässigkeit von Aktien oder Anteilen als Instrumente des harten Kernkapitals hervorgehoben werden (siehe auch die Änderungen 6, 7, 8 und 9).

Änderung 4

Erwägungsgrund 68 des Verordnungsvorschlags

„(68)

Die Verschuldungsquote ist ein neues Regulierungs- und Überwachungsinstrument der Union. Es sollte im Einklang mit internationalen Vereinbarungen zunächst als ergänzendes Werkzeug eingeführt werden, das auf Entscheidung der Aufsichtsbehörden auf einzelne Institute angewandt werden kann. Die Berichtspflichten der Institute würden eine angemessene Überprüfung und Kalibrierung und einen Übergang zu einer verbindlichen Maßnahme im Jahr 2018 ermöglichen.“

„(68)

Die Verschuldungsquote ist ein neues Regulierungs- und Überwachungsinstrument der Union, das mit der Basel-III-Vereinbarung im Einklang steht. Es sollte zunächst als ergänzendes Werkzeug eingeführt werden, das auf Entscheidung der Aufsichtsbehörden auf einzelne Institute angewandt werden kann. Die Berichtspflichten der Institute würden eine angemessene Überprüfung und Kalibrierung ermöglichen, um die verbindliche Anwendung der Verschuldungsquote ab dem Jahr 2018 sicherzustellen.“

Begründung

Durch diese Änderung wird klargestellt, dass die Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2018 Anwendung finden wird.

Änderung 5

Artikel 4 des Verordnungsvorschlags (neue Begriffsbestimmungen)

Kein Text.

„ ‚externe Ratingagentur (External Credit Assessment Institution, ECAI)‘ eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registriert oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt, die von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ausgenommen sind.“

„ ‚anerkannte Ratingagentur‘ eine externe Ratingagentur, die von einem Institut anerkannt ist.“

Begründung

Aus Gründen der Klarheit werden mit der vorgeschlagenen Änderung die Begriffe „ECAI“ und „anerkannte ECAI“ definiert und in die Liste der Begriffsbestimmungen des Verordnungsvorschlags und des Richtlinienvorschlags aufgenommen. Da externe Ratingagenturen in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009  (10) als alle Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registriert oder zertifiziert sind, oder als Zentralbanken definiert werden, die Ratings abgeben und von der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ausgenommen sind, ist es nicht erforderlich, die Begriffe „zugelassene“ und/oder „anerkannte“ Ratingagenturen im Verordnungsvorschlag und im Richtlinienvorschlag zu definieren. Aus demselben Grund sollten die anderen Bestimmungen, die auf diese Begriffe Bezug nehmen, entsprechend geändert werden. Aus Gründen der sektorübergreifenden Konsistenz empfiehlt die EZB ferner, sicherzustellen, dass diese Bestimmungen den gegenwärtig diskutierten Vorschriften über Ratingagenturen entsprechen, die in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde  (11) enthalten sind. Dies gilt auch für die Vorschriften über die Zuordnung der Ratings von externen Ratingagenturen und betrifft auch die Möglichkeit, den Gemeinsamen Ausschuss der ESAs einzubeziehen  (12).

Änderung 6

Artikel 24 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Die EBA erstellt, verwaltet und veröffentlicht eine Liste der Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die zu dem Instrumenten des harten Kernkapitals zählen. Die EBA erstellt und veröffentlicht diese Liste bis zum 1. Januar 2013.“

„4.   Die zuständigen Behörden teilen der EBA t, die Arten von Aktien oder Anteilen mit, die ihrer Ansicht nach gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu den Instrumenten des harten Kernkapitals zählen. Die EBA überprüft regelmäßig diese Arten von Aktien oder Anteilen und erstellt gemäß Absatz 5 einen Entwurf einer Liste der Arten von Aktien oder Anteilen in jedem Mitgliedstaat, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals zählen.

Die EBA kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative beschließen, Rechtsgutachten einzuholen, um die Zulässigkeit der von dem Mitgliedstaaten mitgeteilten Arten von Aktien oder Anteilen anhand der in Artikel 26 enthaltenen Bedingungen zu prüfen.

Begründung

Die EBA sollte befugt sein, die Arten von Aktien oder Anteilen, die als zulässige Instrumente des harten Kernkapitals gelten, anhand der von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen und im Einklang mit den Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, insbesondere Artikel 26 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags, zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann die EBA auch externe Rechtsgutachten einholen, um die Zulässigkeit bestimmter Arten von Aktien oder Anteilen, die ihr mitgeteilt wurden, zu überprüfen.

Änderung 7

Artikel 24 Absätze 5 und 6 des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

„5.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Arten von Aktien oder Anteilen aufgelistet sind, die die in Artikel 26 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

6.   Nur die Arten von Aktien oder Anteilen, die in dem von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt enthalten sind, gelten als zulässige Instrumente des harten Kernkapitals.

Die zuständigen Behörden überwachen laufend die Einhaltung der in Kapitel 2 festgelegten Anforderungen für das harte Kernkapital.“

Begründung

Die EBA sollte befugt sein, die Arten der Aktien oder Anteile, die zu den zulässigen Instrumenten des harten Kernkapitals zählen, anhand der von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen und im Einklang mit den Bestimmungen des Verordnungsvorschlag, insbesondere Artikel 26 Absatz 1, zu überprüfen. Die EZB schlägt vor, dass der von der EBA erstellte Entwurf der Liste in Form eines Durchführungsrechtsakts umgesetzt wird.

Änderung 8

Artikel 26 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Kapitalinstrumente zählen zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:

[…].“

„1.   Kapitalinstrumente, die von anderen als den in Artikel 27 genannten Instituten begeben wurden, bestehen aus Aktien von oder Anteilen an Unternehmen, die in der Liste gemäß Artikel 24 Absatz 4 genannt sind, und zählen zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:

[…].“

Begründung

Im Verordnungsvorschlag wird auf „Kapitalinstrumente“ als Bestandteile des harten Kernkapitals Bezug genommen. Die Basel-III-Vereinbarung bezieht sich auf „Stammaktien“ als überwiegendem Bestandteil des harten Kernkapitals. Die EZB empfiehlt, klarzustellen, dass Instrumente des harten Kernkapitals ausschließlich aus Aktien oder Anteilen bestehen, die die in Artikel 26 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags genannten Kriterien erfüllen.

Änderung 9

Artikel 26 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a)

Form und Art der indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten;

(b)

die Bestimmung der ‚ausschüttungsfähigen Posten‘ für die Zwecke der Ermittlung des für Ausschüttungen an die Inhaber von Eigenmittelinstrumenten des Instituts verfügbaren Betrags.“

„3.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a)

Form und Art der indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten;

(b)

die Bestimmung der ‚ausschüttungsfähigen Posten‘ für die Zwecke der Ermittlung des für Ausschüttungen an die Inhaber von Eigenmittelinstrumenten des Instituts verfügbaren Betrags;

(c)

die Bestimmung der Vorzugsausschüttungen;

(d)

die Definition und Implikationen des Begriffs ‚[Tragen des] ersten und im Verhältnis höchsten Anteil[s] jeder Art von Verlusten bei deren Entstehen‘;

(e)

die Art der Obergrenze oder anderer Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen.

Begründung

De EZB ist der Auffassung, dass die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards in den oben genannten Bereichen erstellen sollte, um die harmonisierte Anwendung der Kriterien für die Zulässigkeit von Aktien oder Anteilen als Instrumente des harten Kernkapitals in den Mitgliedstaaten zu verbessern.

Änderung 10

Artikel 46 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 46

Abzüge bei konsolidierten Abschlüssen — Ausnahmen und Alternativen

1.   Alternativ zum Abzug der Beteiligungen eines Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, an denen das Institut eine wesentliche Investition hält, können die zuständigen Behörden die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 gestatten. Das Institut wendet die ausgewählte Methode auf Dauer und kohärent an. Ein Institut kann die Methode 1 (konsolidierter Abschluss) nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde anwenden. Die zuständigen Behörde erteilt ihre Zustimmung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass das interne Management und die interne Kontrolle hinsichtlich der in den konsolidierten Abschluss nach Methode 1 einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind.

[…]

3.   Die zuständigen Behörden können es Instituten gestatten, eine Beteiligung an einem in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Posten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:

(a)

die Beteiligung betrifft ein relevantes Unternehmen, das in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist wie das Institut;

(b)

ein in Artikel 25 genanntes Institut hält eine Beteiligung an einem anderen solchen Institut oder dessen Zentralkreditinstitut oder regionalem Kreditinstitut, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

[…].“

„Artikel 46

Abzüge bei konsolidierten Abschlüssen — Ausnahmen und Alternativen

1.   Alternativ zum Abzug der Beteiligungen eines Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, an denen das Institut eine wesentliche Investition hält, können die zuständigen Behörden die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 gestatten, sofern die Anwendung dieser Methoden nicht zu höheren Eigenmitteln gegenüber dem Abzugsverfahren auf der Ebene der in Artikel 16 genannten Institute und Finanzinstitute führt. Das Institut wendet die ausgewählte Methode auf Dauer und kohärent an. Ein Institut kann die Methode 1 (konsolidierter Abschluss) nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde anwenden. Die zuständige Behörde erteilt ihre Zustimmung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass das interne Management und die interne Kontrolle hinsichtlich der in den konsolidierten Abschluss nach Methode 1 einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind.

[…]

3.   Die zuständigen Behörden können es Instituten gestatten, eine Beteiligung an einem in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Posten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:

(a)

die Beteiligung betrifft ein relevantes Unternehmen, das in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist wie das Institut;

(b)

die Alternative zum Abzug führt nicht zu höheren Eigenmitteln gegenüber dem Abzugsverfahren auf der Ebene der in Artikel 16 genannten Institute und Finanzinstitute;

(c)

ein in Artikel 25 genanntes Institut hält eine Beteiligung an einem anderen solchen Institut oder dessen Zentralkreditinstitut oder regionalem Kreditinstitut, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

[…].“

Begründung

Die EZB geht davon aus, dass die Herausnahme der doppelten Verwendung regulatorischer Eigenmittel auf sektoraler Ebene (durch Abzug wesentlicher Investitionen in Versicherungsunternehmen) und die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf der Ebene des Finanzkonglomerats (durch Verwendung einer der drei in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Methoden) sich gegenseitig nicht ausschließen. Demzufolge sollten Alternativen zu dem von den GHOS vereinbarten Abzugsverfahren nicht dazu führen, dass auf der Ebene der Gruppe von Instituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 16 des Verordnungsvorschlags höhere Eigenmittel bestehen.

Änderung 11

Artikel 95 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 95

Berichterstattung über Eigenmittelanforderungen

1.   Institute, die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko berechnen, teilen diese Eigenmittelanforderungen mindestens alle drei Monate mit.

Diese Mitteilung umfasst die nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellten Finanzinformationen, insofern dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts zu erhalten.

Die Institute erstatten zumindest zwei Mal jährlich über die Verpflichtungen nach Artikel 87 Bericht.

Die Institute leiten die Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.

2.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Formate, Häufigkeit und Daten der Berichterstattung sowie die in der Union für diese Berichterstattung anzuwendenden IT-Lösungen zu spezifizieren. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

„Artikel 95

Berichterstattung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

1.   Die Institute erstatten zumindest vierteljährlich über die Verpflichtungen nach Artikel 87 Bericht.

1a.   Diese Mitteilung umfasst auch die nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellten Finanzinformationen,

(a)

diese Informationen nach Ansicht der EBA erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts zu erhalten;

(b)

die EBA in Zusammenarbeit mit dem ESRB der Auffassung ist, dass diese Informationen zur Erfüllung von Aufgaben der makroprudenziellen Finanzaufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlich sind.

Die Institute leiten die Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten rechtzeitig an die zuständigen Behörden weiter.

2.   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Definitionen, Klassifizierungskriterien, einheitliche Formate, Häufigkeit und Daten der Berichterstattung sowie die in der Union für diese Berichterstattung anzuwendenden IT-Lösungen zu spezifizieren. Die Meldeformate und -frequenz müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein. Die EBA konsultiert den ESRB bei der Erstellung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die die in Absatz 1a Buchstabe b genannten Informationen betreffen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Begründung

Durch diese Änderung wird die gegenwärtige Rechtsgrundlage für den Erlass von COREP-Meldeformaten klargestellt und eine Rechtsgrundlage für die FINREP-Meldeformate aufgenommen  (13). Darüber hinaus empfiehlt die EZB, dass die Berichterstattung vierteljährlich erfolgt, d h. innerhalb von zwei Monaten nach dem Referenzquartal, damit ein besserer Informationsfluss gewährleistet wird. Es sollte ferner klargestellt werden, dass auf die zu Zwecken der makroprudenziellen Finanzaufsicht zur Verfügung gestellten Informationen gemeinsame Definitionen und Klassifizierungskriterien Anwendung finden sollten. Die EBA und der ESRB sollten bei der Bestimmung des Umfangs der Finanzinformationen zusammenarbeiten, die für die Zwecke der makroprudenziellen Finanzaufsicht erforderlich sind. Es wird wichtig sein, sicherzustellen, dass die Meldeformate und Berichtsfrequenzen an die Größe der Institute angepasst werden. Um die Informationen zu erheben, die für die Erfüllung der Aufgaben der makroprudenziellen Finanzaufsicht im Hinblick auf die Berichtsanforderungen für Großkredite, Liquiditätsberichterstattung und die Verschuldungsquote  (14) erforderlich sind, schlägt die EZB vor, mindestens vierteljährliche Meldungen aufzunehmen und den ESRB an der Erstellung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu beteiligen. Schließlich könnten die Entwürfe technischer Durchführungsstandards spezifische Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz vorsehen, die von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts abhängig sind.

Änderung 12

Artikel 130 des Verordnungsvorschlags

Abschnitt 3

Anerkennung und Zuordnung von Kreditrisikoeinschätzungen

Unterabschnitt 1

Anerkennung von ECAI

Artikel 130

ECAI

1.   Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn es von einer anerkannten ECAI stammt oder von einer anerkannten ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.

2.   Anerkannte ECAI umfassen alle Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen oder zertifiziert sind, sowie Zentralbanken, die Ratings abgeben und von der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ausgenommen sind.

3.   Die EBA veröffentlicht eine Liste der anerkannten ECAI.“

Abschnitt 3

Verwendung von Ratings und Zuordnung von Kreditrisikoeinschätzungen

Unterabschnitt 1

ECAI

Artikel 130

Verwendung von Ratings durch ECAI

1.   Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn es von einer ECAI stammt oder in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.

2.   

3.   Die EBA veröffentlicht die Liste der ECAI gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website.

Begründung

Durch den Änderungsvorschlag soll der Verordnungsvorschlag an das in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehene Verfahren angepasst werden, wonach die ESMA und die Kommission jeweils die Listen der Ratingagenturen und der von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ausgenommenen Zentralbanken festlegen (siehe auch die Änderungen 5, 14 und 15).

Änderung 13

Siehe die Artikel 283 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags.

„6.   Die zuständigen Behörden halten die EBA über die in Absatz 2 genannten speziellen Fälle, bei denen die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, sowie darüber, inwieweit die Institute von Absatz 4 Gebrauch machen, auf dem Laufenden. Die EBA überwacht die verschiedenen Praktiken in diesem Bereich und stellt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien auf.“

„6.   Die zuständigen Behörden halten die EBA über die in Absatz 2 genannten speziellen Fälle, bei denen die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, sowie darüber, inwieweit die Institute von Absatz 4 Gebrauch machen, auf dem Laufenden. Die EBA überwacht die verschiedenen Praktiken in diesem Bereich und erstellt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit Blick auf die festgestellten besten Praktiken Entwürfe technischer Durchführungsstandards.“

Begründung

Zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Verbriefung und zur Verbesserung der Transparenz und Klarheit der geltenden Vorschriften ist die EZB der Ansicht, dass die EBA statt Leitlinien Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln sollte, und zwar im Hinblick auf die Anerkennung der Übertragung eines erheblichen Kreditrisikos, wodurch eine Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge ermöglicht wird. Die Verbesserung der Transparenz und der Klarheit der in diesem Bereich geltenden Vorschriften würde nicht nur dazu beitragen, grenzübergreifend gleiche Wettbewerbsbedingungen bei den Marktteilnehmern zu gewährleisten, sondern auch dazu, dass die Bedingungen zur Belebung der Verbriefungsmärkte geschaffen werden. Für Artikel 239 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags wird eine ähnliche Änderung vorgeschlagen.

Änderung 14

Artikel 262 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 262

Anerkennung von ECAI

1.   Die Institute dürfen zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nur dann die Ratings einer ECAI heranziehen, wenn das Rating von einer ECAI erstellt oder von einer anerkannten ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.

2.   Anerkannte ECAI umfassen alle Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen oder zertifiziert sind, sowie Zentralbanken, die Ratings abgeben und von der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ausgenommen sind.

3.   Die EBA veröffentlicht eine Liste der anerkannten ECAI.“

„Artikel 262

Verwendung von Ratings durch ECAI

   Die Institute dürfen zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nur dann Ratings heranziehen, wenn das Rating gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI erstellt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.

   

   “

Begründung

Siehe die Änderungen 5, 12 und 15.

Änderung 15

Artikel 263 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 263

Anforderungen, die ECAI-Ratings erfüllen müssen

Die Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf das Rating einer anerkannten ECAI zurück, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

[…]

(b)

Die Ratings, Verfahren, Methoden, Annahmen sowie die für die Ratings wesentlichen Elemente wurden von der ECAI veröffentlicht. Die ECAI veröffentlicht ferner Verlust- und Cashflow-Analysen sowie Angaben zur Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den den Ratings zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Ertragsstärke der im Poolvertretenen Aktiva. Informationen, die nur einem eingeschränkten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als veröffentlicht. Die Ratings fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein.

[…].“

„Artikel 263

Anforderungen, die ECAI-Ratings erfüllen müssen

Die Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf das Rating einer ECAI zurück, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

[…]

(b)

Die ECAI veröffentlicht Verlust- und Cashflow-Analysen sowie Angaben zur Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den den Ratings zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Ertragsstärke der im Poolvertretenen Aktiva; ferner veröffentlicht sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 die Ratings, Verfahren, Methoden sowie die den Ratings zugrunde liegenden Annahmen und wesentlichen Faktoren. Informationen, die nur einem eingeschränkten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als veröffentlicht. Die Ratings fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein.

[…].“

Begründung

Durch die Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Anforderungen die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehenen Anforderungen ergänzen.

Änderung 16

Artikel 295 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags

„(b)

Die für die unter Buchstabe a genannte ZGP zuständige Behörde hat eine schriftliche Bestätigung veröffentlicht, wonach diese ZGP allen vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme und vom Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Empfehlungen für zentrale Gegenparteien entspricht.“

„(b)

Die für die Aufsicht und Überwachung der unter Buchstabe a genannten ZGP zuständigen Behörden haben eine schriftliche Bestätigung veröffentlicht, wonach diese ZGP den vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme und vom Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten geltenden internationalen Standards für zentrale Gegenparteien entspricht.“

Begründung

In diesem Artikel sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die „zuständige Behörde“ bestätigt, dass die zentrale Gegenpartei (ZGP) allen Empfehlungen für zentrale Gegenparteien entspricht, die vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (CPSS-IOSCO) veröffentlicht wurden. Durch den Begriff „zuständige Behörde“ für sich genommen dürften die gemeinsamen Befugnisse von Wertpapierregulierungsbehörden und Überwachungsinstanzen nicht angemessen erfasst werden. Deshalb sollte stattdessen im Einklang mit der Stellungnahme CON/2011/1  (15) auf die „für die Aufsicht und Überwachung der ZGB zuständigen Behörden“ Bezug genommen werden. Dies stünde zudem im Einklang mit dem Entwurf der CPSS/IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (FMI), wonach „von den betreffenden Behörden erwartet wird, dass sie im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben im Bereich der Regulierung, Aufsicht und Überwachung einer Finanzmarktinfrastruktur ihre eigenen Beurteilungen der betreffenden Finanzmarktinfrastruktur durchführen“  (16). Darüber hinaus dürfte die Bezugnahme auf die CPSS-IOSCO-Empfehlungen für ZGP bald überholt sein, da die Empfehlungen durch die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen ersetzt werden. Die Verwendung eines allgemeineren Begriffs wäre daher angemessener, um Unklarheiten zu vermeiden und künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.

Änderung 17

Artikel 296 Absatz 5 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags

„(b)

Die für dieses Institut oder die ZGP geltenden oder verbindlichen Gesetze, Vorschriften, Regeln und vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Positionen, die das Institut bei diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der dazugehörigen Sicherheiten bei Ausfall oder Insolenz des Clearing-Mitglieds innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode auf ein anderes Clearing-Mitglied übertragen werden.“

„(b)

Die für dieses Institut oder die ZGP geltenden oder verbindlichen Gesetze, Vorschriften, Regeln und vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es, dass die Positionen, die das Institut bei diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der dazugehörigen Sicherheiten bei Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode auf ein anderes Clearing-Mitglied übertragen werden.“

Begründung

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die niedrigeren Eigenkapitalanforderungen für direkte Teilnehmer nur dann auf Portfolios von Kunden angewendet werden dürfen, wenn diese Portfolios vollständig von den Portfolios des Clearing-Mitglieds des Kunden getrennt sind und sichergestellt ist, dass die Positionen bei Ausfall des Clearing-Mitglieds des Kunden auf ein anderes Clearing-Mitglied „übertragen“ werden können. Anderenfalls würden für Kunden die deutlich höheren Eigenkapitalanforderungen gelten, die mit rein bilateralen Geschäften verbunden sind. Während die erste Anforderung in der Praxis erfüllbar ist (und im Rahmen des vorgeschlagenen CPSS/IOSCO-Prinzips der Segregation  (17) befürwortet wird), kann es sich als schwierig und möglicherweise unmöglich erweisen, die Übertragbarkeit unter allen Umständen rechtlich abzusichern. Die ZGB streben jedoch häufig bereits an, die Übertragbarkeit zu ermöglichen, wozu sie nach den vorgeschlagenen CPSS/IOSCO-Prinzipien verpflichtet werden. Die EZB würde daher vorschlagen, den Begriff „stellen sicher“ durch „ermöglichen“ zu ersetzen, was zu einer Verringerung der Eigenkapitalanforderungen führen würde, wenn die ZGB Maßnahmen getroffen haben, die die Übertragbarkeit zwar fördern, diese jedoch nicht „sicherstellen“. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass eine solide Segregation von Positionen und Sicherheiten aus dem Gesichtspunkt der Finanzmarktstabilität bereits sinnvoll ist, da der Kunde auf diese Weise gegen das Kreditrisiko im Zusammenhang mit dem Ausfall seines Clearing-Mitglieds geschützt wird. Angesichts der Selbstverpflichtung der G20, ein zentrales Clearing auf alle standardisierten außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) zu erweitern  (18) und im Hinblick darauf, dass in der Praxis viele kleinere Teilnehmer nur indirekt Zugang zu einem solchen Clearing haben, wäre diese Änderung sinnvoll, um die G20-Verpflichtung wirksam umzusetzen und die Finanzmarktstabilität zu stärken.

Änderung 18

Artikel 299 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags

„7.   Die EBA erarbeitet technische Durchführungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a)

Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 1;

(b)

Häufigkeit, Termine und Format der Mitteilungen nach Absatz 4;

(c)

die Fälle, in denen eine als Clearing-Mitglied auftretende, für ein Institut zuständige Behörde höhere Berechnungs- und Berichtsfrequenzen verlangen kann als unter den Buchstaben a und b festgelegt.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.“

„7.   Die EBA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den für die Aufsicht und Überwachung der zentralen Gegenparteien zuständigen Behörden technische Durchführungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a)

Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 1;

(b)

Häufigkeit, Termine und Format der Mitteilungen nach Absatz 4;

(c)

die Fälle, in denen eine als Clearing-Mitglied auftretende, für ein Institut zuständige Behörde höhere Berechnungs- und Berichtsfrequenzen verlangen kann als unter den Buchstaben a und b festgelegt.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA in enger Zusammenarbeit mit den für die Aufsicht und Überwachung der zentralen Gegenparteien zuständigen Behörden der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.“

Begründung

Eigenkapitalanforderungen in angemessener Höhe sind für die Finanzmarktstabilität von zentraler Bedeutung. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Wertpapierregulierungsbehörden, Bankaufsichtsbehörden und Zentralbanken als Überwachungsinstanzen ist notwendig, um Überschneidungen der Regulierung oder die Entstehung von Regelungslücken zu vermeiden. Nach den CPSS/IOSCO-Empfehlungen werden Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Überwachungsinstanzen als gleichrangig angesehen. Die Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards und Anforderungen für zentrale Gegenparteien durch eine Unionsbehörde sollte daher in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des ESZB erfolgen.

Änderung 19

Artikel 402 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 402

Einhaltung der Liquiditätsanforderungen

Erfüllt ein Institut die in Artikel 401 Absatz 1 festgelegte Anforderung nicht oder ist davon auszugehen, dass die Anforderung nicht erfüllt wird, teilt es dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit und legt der zuständigen Behörde umgehend einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es Artikel 401 zeitnah wieder einhalten wird. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, erstattet es täglich zum Ende des Geschäftstags über die einschlägigen Positionen Bericht, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt eine seltenere Berichterstattung und eine längere Verzögerung. Die zuständigen Behörden erteilen derartige Genehmigungen nur im Falle einer besonderen Situation eines Instituts. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Wiederherstellungsplans und fordern gegebenenfalls eine schnellere Umsetzung.“

„Artikel 402

Einhaltung der Liquiditätsanforderungen

Erfüllt ein Institut die in Artikel 401 Absatz 1 festgelegte Anforderung nicht oder ist davon auszugehen, dass die Anforderung nicht erfüllt wird, teilt es dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit und legt der zuständigen Behörde umgehend einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es Artikel 401 zeitnah wieder einhalten wird. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, erstattet es täglich zum Ende des Geschäftstags über die einschlägigen Positionen Bericht, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt eine seltenere Berichterstattung und eine längere Verzögerung. Die zuständigen Behörden erteilen derartige Genehmigungen nur im Falle einer besonderen Situation eines Instituts. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Wiederherstellungsplans und fordern gegebenenfalls eine schnellere Umsetzung.

Die EBA legt in Zusammenarbeit mit dem ESRB Leitlinien über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen fest, einschließlich der Grundsätze über die mögliche Verwendung des Bestandes an liquiden Aktiva in einem Stressszenario und über den Umgang mit einer Nichteinhaltung.

Begründung

Ein angemessener Rahmen für die Einhaltung der Liquiditätsdeckungsanforderung sollte den Instituten ermöglichen, in einer Stressphase den Bestand an liquiden Aktiva zurückzufahren. Ein solcher Rahmen ist nicht nur zu mikroprudenziellen Zwecken, sondern auch aus einem breiteren markt- und systemweiten Blickwinkel äußerst wichtig. Wenn die Liquiditätsdeckungsanforderung zu einer dauerhaft verbindlichen Anforderung wird, könnte diese Forderung eine Verstärkung der prozyklischen Wirkung und eine Verschlimmerung der Auswirkungen von Liquiditätsschocks zur Folge haben, da die Kreditinstitute ihre liquiden Aktiva nicht einsetzen könnten, um auf einen Schock zu reagieren. Dies könnte zu „Notverkäufen“, Liquiditätshortung und Kreditbeschränkungen führen.

Durch Artikel 402 des Verordnungsvorschlags wird ein grundlegender Rahmen für die Einhaltung von Liquiditätsanforderungen eingeführt, wobei den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zur Sicherstellung einer angemessenen Verwendung und Wiederherstellung des Pools liquider Aktiva gewährt wird. Nach Ansicht der EZB sollte die EBA in Zusammenarbeit mit dem ESRB an der Erstellung von Leitlinien über den möglichen Einsatz und den Aufbau des Pools liquider Aktiva in Stressphasen beteiligt sein.

Im Einklang mit den Erwägungsgründen 74 und 75 des Verordnungsvorschlags geht die EZB davon aus, dass diese Vorschrift auch auf Wertpapierfirmen anwendbar sein sollte und sie würde daher empfehlen, in dem gesamten Artikel die Bezugnahme auf „Kreditinstitute“ durch den Begriff „Institute“ zu ersetzen.

Änderung 20

Artikel 404 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die Institute behandeln folgende Positionen in ihrer Berichterstattung als liquide Aktiva, sofern sie nicht durch Absatz 2 ausgeschlossen sind und die liquiden Aktiva die in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

(a)

Barmittel und Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen verfügbar sind;

(b)

übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität;

(c)

übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder Drittstaats bestehen oder von dieser garantiert werden, wenn ein Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt;

(d)

übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität.

[…].“

„1.   Die Institute behandeln folgende Positionen in ihrer Berichterstattung als liquide Aktiva, sofern sie nicht durch Absatz 2 ausgeschlossen sind und die liquiden Aktiva die in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

(a)

Barmittel;

(b)

Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen verfügbar sind;

(c)

übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität;

(d)

übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder Drittstaats bestehen oder von dieser garantiert werden, wenn ein Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt;

(e)

übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität.

Im Hinblick auf Einlagen bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 404 Absatz 1 Buchstabe b streben die zuständige Behörde und die Zentralbank an, Einvernehmen über den Umfang zu erzielen, in dem diese Einlagen in Stressphasen verfügbar sind.

[…].“

Begründung

Durch den Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass die Zentralbanken an der Bestimmung der Arten von Aktiva beteiligt sein sollten, die von Zentralbanken gehalten werden und die als liquide Aktiva angesehen werden sollten. Dies steht mit der Basel-III-Vereinbarung im Einklang, wonach die zuständigen Aufsichtsinstanzen mit den entsprechenden Zentralbanken besprechen und vereinbaren sollten, bis zu welchem Grad Zentralbankguthaben dem Bestand an liquiden Aktiva zugerechnet werden können. Anders ausgedrückt, sie sollten bestimmen, in welchen Maße Zentralbankguthaben in Krisenzeiten abgezogen werden können  (19).

Während in Artikel 404 des Verordnungsvorschlags auf „Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen verfügbar sind“ Bezug genommen wird, wird in Anhang III des Verordnungsvorschlags auf „Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen verfügbar sind“ verwiesen. Im Hinblick darauf, dass es sich um gleichbedeutende Begriffe handelt, könnte die Terminologie angeglichen werden (siehe auch Änderung 30).

In Bezug auf Einlagen, die beim Eurosystem gehalten werden, ist die EZB der Auffassung, dass täglich fällige Einlagen — d. h. in der Einlagefazilität gehaltene Mittel sowie die Girokontoguthaben von Kreditinstituten abzüglich des durchschnittlichen Mindestreserve-Solls während des 30-Tages-Zeitraums — zu den liquiden Aktiva gezählt werden sollten.

Änderung 21

Artikel 404 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   OGA-Positionen dürfen bis zu einem Absolutbetrag von 250 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 127 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des zinsbedingten Risikos oder des Kreditrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva investiert.“

„5.   OGA-Positionen dürfen bis zu einem Absolutbetrag von 250 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern ihr Anteil an der gesamten Liquiditätsdeckungsanforderung nicht den gemäß Absatz 5a festgelegten Schwellenwert übersteigt, und sofern die Anforderungen nach Artikel 127 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des zinsbedingten Risikos oder des Kreditrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva investiert.“

Begründung

Bezüglich der Behandlung von OGA-Positionen als liquide Aktiva hat die EZB Bedenken, ob es angemessen ist, lediglich einen Absolutbetrag in Höhe von 250 Mio. EUR festzulegen, da dies kleineren Instituten ermöglicht, die Liquiditätsdeckungsanforderung nur mit den genannten Instrumenten einzuhalten. Stattdessen könnte zur Beschränkung des Konzentrationsrisikos ein Schwellenwert in Höhe von beispielsweise 10 % der gesamten Liquiditätsdeckungsanforderung eingeführt werden. Die EZB ist der Ansicht, dass die EBA diesen Schwellenwert im Rahmen ihrer Gesamtüberprüfung der Definition der liquiden Aktiva weiter analysieren und angemessen kalibrieren sollte.

Darüber hinaus ist die Behandlung von OGA-Positionen als liquide Aktiva im Verordnungsvorschlag uneinheitlich, zumindest in Bezug auf das Eurosystem, da Artikel 404 Absatz 3 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags die Anforderung vorsieht, dass liquide Aktiva im Normalfall anerkannte Sicherheiten für den Innertagesliquiditätsbedarf und die Übernachtliquiditätsfazilitäten einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat sein müssen. Im Grunde sind OGA-Positionen jedoch keine notenbankfähigen Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems, unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, in die die OGA investieren. Darüber hinaus sind OGA-Positionen nicht in der in der Basel-III-Vereinbarung enthaltenen detaillierten Liste der liquiden Aktiva aufgeführt.

Änderung 22

Artikel 404 Absatz 5a des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

„5a.   Die EBA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen der in Absatz 5 genannte Schwellenwert näher bestimmt wird.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach dem im Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Begründung

Die EZB schlägt vor, dass die EBA durch Entwürfe technischer Durchführungsstandards den in Artikel 404 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags genannten Schwellenwert festlegt, um den Höchstanteil der OGA-Positionen in der gesamten Liquiditätsdeckungsanforderung zu bestimmen.

Änderung 23

Artikel 443 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 443

Aufsichtliche Anforderungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 445 anzunehmen, um während eines begrenzten Zeitraums bezüglich aller Forderungen oder Forderungen gegenüber einem oder mehreren Sektoren, Regionen oder Mitgliedstaaten strengere aufsichtliche Anforderungen aufzuerlegen, sofern dies notwendig ist, um auf Änderungen des Umfangs mikro- und makroprudenzieller Risiken zu reagieren, die aus Marktentwicklungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung resultieren, und insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB:

[…].“

„Artikel 443

Aufsichtliche Anforderungen

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 445 anzunehmen, um während eines begrenzten Zeitraums bezüglich aller Forderungen oder Forderungen gegenüber einem oder mehreren Sektoren, Regionen oder Mitgliedstaaten strengere aufsichtliche Anforderungen aufzuerlegen, sofern dies notwendig ist, um auf Änderungen des Umfangs mikro- und makroprudenzieller Risiken zu reagieren, die aus Marktentwicklungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung resultieren, und insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB:

[…]

(l)

Anforderungen für Großkredite nach Artikel 381 und den Artikeln 384 bis 392;

(m)

Offenlegungspflichten nach den Artikeln 419 bis 420 und den Artikeln 422 bis 436;

(n)

Liquiditätsanforderungen und die Verschuldungsquote [sobald diese in das regulatorische Rahmenwerk der Union aufgenommen sind].

Diese Befugnisübertragung unterliegt dem Verfahren nach Artikel 446.

2.   Der ESRB kann eine Erweiterung der in Absatz 1 enthaltenen Aufzählung der aufsichtlichen Anforderungen empfehlen.

Begründung

Der Anwendungsbereich der abgeleiteten Rechtsakte, die die Kommission erlassen kann, sollte erweitert werden, um aufsichtliche Anforderungen für Großkredite, Offenlegungspflichten sowie — sobald diese Teil des geltenden regulatorischen Rahmenwerks der Union werden — Verschuldungs- und Liquiditätsanforderungen zu erfassen.

Die EZB schlägt ferner vor, dass der ESRB Empfehlungen zur Erweiterung der Aufzählung der aufsichtlichen Anforderungen an die Kommission richten kann.

Änderung 24

Teil 9a des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

TEIL 9a

ANWENDUNG STRENGERER AUFSICHTLICHER ANFORDERUNGEN DURCH NATIONALE BEHÖRDEN

Artikel 443a

Anwendung strengerer aufsichtlicher Anforderungen durch nationale Behörden

1.   Die nationalen Behörden können Instituten auf eigene Initiative oder aufgrund einer Empfehlung des ESRB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 strengere aufsichtliche Anforderungen auferlegen, wenn makroprudenzielle Risiken erkannt werden, die die Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene in folgenden Bereichen gefährden:

(a)

Höhe der Eigenmittel nach Artikel 87 Absatz 1;

(b)

Anforderungen für Großkredite nach Artikel 381 und den Artikeln 384 bis 392;

(c)

Liquiditätsanforderungen und die Verschuldungsquote [sobald diese in das regulatorische Rahmenwerk der Union aufgenommen sind].

2.   Die nationalen Behörden unterrichten den ESRB über ihren Vorschlag zur Auferlegung strengerer aufsichtlicher Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Datum ihres Vorschlags im Hinblick auf die erkannten makroprudenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen übt der ESRB eine Koordinierungsfunktion aus, indem er auf Ersuchen der Kommission oder von mindestens drei Mitgliedstaaten die Risiken für die Finanzmarktstabilität und mögliche unbeabsichtigte Folgen sowie Ansteckungseffekte für andere Mitgliedstaaten prüft, die sich aus der Auferlegung strengerer Anforderungen ergeben könnten.

3.   Die in Absatz 1 genannten strengeren aufsichtlichen Anforderungen werden lediglich durch Verschärfung der quantitativen Eigenkapitalquoten und Schwellenwerte für Absatz 1 Buchstaben a, b und c angewandt, wobei alle anderen Aspekte der Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

4.   Der ESRB und die EBA veröffentlichen die von den nationalen Behörden erlassenen strengeren aufsichtlichen Anforderungen auf ihren jeweiligen Websites.

5.   Wenn der ESRB feststellt, dass die erkannten und nach Absatz 2 geprüften makroprudenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die zu strengeren aufsichtlichen Anforderungen geführt haben, nicht mehr bestehen, heben die nationalen Behörden die strengeren Anforderungen auf und die bestehenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung. Wenn dies nicht erfolgt, richtet der ESRB eine Empfehlung an die Kommission, Maßnahmen gegenüber einem Mitgliedstaat zu ergreifen, sofern der betreffende Mitgliedstaat aus dem Blickwinkel des Systemrisikos nicht angemessen handelt.

6.   Der ESRB kann gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eine Erweiterung der in Absatz 1 enthaltenen Liste der aufsichtlichen Anforderungen empfehlen.

Begründung

Durch diese Änderung sollten die Verfahren und Bedingungen definiert werden, gemäß denen die nationalen Behörden strengere aufsichtliche Anforderungen anwenden können, wenn in den Mitgliedstaaten systemische Risiken für die Finanzmarktstabilität entstehen; ferner sollte die Funktion des ESRB in diesem Zusammenhang näher bestimmt werden (siehe die Nummern 5.4 bis 5.6 der Stellungnahme mit weiteren Einzelheiten zur Begründung dieser Bestimmung).

Die EZB schlägt ferner vor, dass der ESRB Empfehlungen zur Erweiterung der Liste der aufsichtlichen Anforderungen an die Kommission richten kann.

Änderung 25

Artikel 444 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Die Kommission nimmt den ersten delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2015 an. Ein im Einklang mit diesem Artikel angenommener delegierter Rechtsakt findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.“

„3.   Die Kommission nimmt den ersten delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 1 bis zum 31. Dezember 201 an. Ein im Einklang mit diesem Artikel angenommener delegierter Rechtsakt findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.“

Begründung

Um die Verpflichtung der Kommission zur Umsetzung der Anforderung an die Liquiditätsdeckung bis zum 1. Januar 2015 einzuhalten, sollte der delegierte Rechtsakt, in dem diese Anforderung spezifiziert wird, spätestens bis zum 31. Dezember 2014 verabschiedet werden.

Änderung 26

Artikel 473 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags (neu)

Kein Text.

(c)

diese erststelligen Anteile der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind.“

Begründung

Artikel 124 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass bestimmte Kategorien von gedeckten Schuldverschreibungen für eine günstigere Behandlung anerkannt werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine dieser Kategorien besteht aus gedeckten Schuldverschreibungen, die durch erststellige Anteile besichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances (FCC) oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben werden. Eine der in Artikel 124 vorgesehenen Anforderungen für diese Kategorie besicherter Schuldverschreibungen ist, dass die erststelligen Anteile, die von FCC oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen begeben werden, 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emissionen nicht übersteigen.

Artikel 473 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass die Obergrenze von 10 % für erststellige Anteile, die von FCC oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben d und e begeben wurden, bis zum 31. Dezember 2014 unter bestimmten Bedingungen keine Anwendung findet. Somit gilt bis zum 31. Dezember 2014 keine Obergrenze für den Prozentsatz von erststelligen Anteilen, die von FCC oder gleichwertigen Verbriefungsorganismen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben d und e begeben wurden.

Wie in der Stellungnahme CON/2011/65  (20) ausgeführt wurde, vertritt die EZB die Auffassung, dass das Ziel der Aufsichtsbehörden in naher Zukunft darin bestehen sollte, die Freistellung von der 10 %-Obergrenze für FCC oder gleichwertige Verbriefungsorganismen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben d und e aufzuheben und eine Reihe strenger Kriterien für die Einbeziehung von Vermögenswerten in den Deckungspool gedeckter Schuldverschreibungen zu entwickeln, die a) nicht auf externen Ratings basieren, b) stark genug sind, um das Marktvertrauen in gedeckte Schuldverschreibungen sicherzustellen, und dabei den Finanzinstituten genügend Zeit für die Anpassung ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle einzuräumen, c) Verbriefungen nur innerhalb einer Gruppe gestatten und d) von den Aufsichtsbehörden verlangen, dass sie den „Look-through-Ansatz“ für die der Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte verwenden. Die EZB begrüßt regulatorische Maßnahmen, durch die die Abhängigkeit der Gesetzgebung von externen Ratings verringert wird. Die EZB schlägt jedoch vor, eine Bezugnahme auf die für diese Anteile verlangte beste Bonitätskategorie beizubehalten, solange die in Artikel 473 Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung findet, um die Glaubwürdigkeit und Transparenz des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen zu gewährleisten.

Änderung 27

Artikel 473 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Die Kommission prüft bis 1. Januar 2013, ob die in Absatz 1 niedergelegte Ausnahmeregelung angemessen ist und ob es gegebenenfalls angemessen ist, eine ähnliche Behandlung auf alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen auszuweiten. Im Hinblick auf diese Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 445 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft vorzusehen oder Legislativvorschläge vorlegen, um sie auf andere Formen von gedeckten Schuldverschreibungen auszuweiten.“

„2.   Die Kommission prüft bis 1. Januar 2013, ob die in Absatz 1 niedergelegte Ausnahmeregelung angemessen ist . Im Hinblick auf diese Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 445 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft vorzusehen oder sie aufzuheben. “

Begründung

Siehe die Begründung zu Änderung 26.

Änderung 28

Artikel 481 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 481

Liquiditätsanforderungen

1.   […]

Die EBA überprüft in ihrem Bericht insbesondere die Angemessenheit der Kalibrierung folgender Elemente: […]

2.   Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht über angemessene einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität übertragbarer Aktiva für die Zwecke von Artikel 404. […]

3.   Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, ob und inwieweit es angemessen wäre, zu gewährleisten, dass die Institute stabile Finanzierungsquellen nutzen […]

Die Kommission legt ausgehend von diesen Berichten bis zum 31. Dezember 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“

„Artikel 481

Liquiditätsanforderungen

1.   […]

Die EBA überprüft nach Konsultation der EZB in ihrem Bericht insbesondere die Angemessenheit der Kalibrierung folgender Elemente: […]

(d)

des angemessenen Schwellenwerts für die Zwecke von Artikel 404 Absatz 5 als Prozentsatz der gesamten Liquiditätsdeckungsanforderung für OGA-Positionen.

2.   Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation der EZB bis zum 31. Dezember 2013 Bericht über angemessene einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität übertragbarer Aktiva für die Zwecke von Artikel 404 […]

3.   Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation der EZB bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, inwieweit es angemessen wäre, zu gewährleisten, dass die Institute stabile Finanzierungsquellen nutzen […]

Die Kommission legt ausgehend von diesen Berichten bis zum 31. Dezember 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und einen Legislativvorschlag vor.“

Begründung

Durch den Änderungsvorschlag in Bezug auf die Konsultation der EZB soll klargestellt werden, dass die EZB aufgrund ihrer Zuständigkeit und ihres Sachverstandes auf diesem Gebiet zur Erstellung der Berichte beitragen sollte. Es ist zu erwarten, dass die Interaktion zwischen der Liquiditätsregulierung und den geldpolitischen Geschäften erheblich und komplex sein wird und aus diesem Grund ist es wichtig sicherzustellen, dass die Regulierung keine unbeabsichtigten Folgen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zentralbankkrediten und die damit zusammenhängenden Finanzmärkte hat. Wie in Änderung 24 dargelegt wurde, könnte die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten, die die Kalibrierung des Schwellenwerts für Investitionen in OGA-Positionen als Prozentsatz der gesamten Liquiditätsdeckungsanforderung zum Gegenstand hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Umsetzung der NSFR zielen darauf ab, mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Umsetzung dieser Anforderung zu vermeiden, selbst wenn der genaue Inhalt der NSFR noch nicht festgelegt ist. Die Basel-III-Vereinbarung sieht vor, dass die NSFR im Anschluss an eine Beobachtungsphase am 1. Januar 2018 als Mindeststandard eingeführt wird, wobei eine Revisionsklausel vorgesehen ist, um auf unbeabsichtigte Folgen reagieren zu können.

Änderung 29

Artikel 482 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Auswirkungen und Wirksamkeit der Verschuldungsquote vor. Gegebenenfalls wird zusammen mit dem Bericht ein Legislativvorschlag über die Einführung einer oder mehrer Stufen für die Verschuldungsquote, die von den Instituten eingehalten werden müssen, vorgelegt, sodass eine angemessene Kalibrierung dieser Stufen und entsprechende Anpassungen der Kapitalmessgröße und der Gesamtengagementmessgröße nach Artikel 416 ermöglicht werden.“

„1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Auswirkungen und Wirksamkeit der Verschuldungsquote vor. Zusammen mit dem Bericht wird ein Legislativvorschlag über die Einführung einer oder mehrer Stufen für die Verschuldungsquote, die von den Instituten eingehalten werden müssen, vorgelegt, sodass eine angemessene Kalibrierung dieser Stufen und entsprechende Anpassungen der Kapitalmessgröße und der Gesamtengagementmessgröße nach Artikel 416 ermöglicht werden.“

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag sollen Bedenken ausgeräumt werden, die hinsichtlich der Verpflichtung bestehen, im Anschluss an die Beobachtungsphase und vorbehaltlich einer angemessenen Kalibrierung eine Verschuldungsquote einzuführen.

Änderung 30

Anhang III des Verordnungsvorschlags

ANHANG III

Posten, die der zusätzlichen Berichterstattung für liquide Aktiva unterliegen […].“

Begründung

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Vereinfachung der Berichterstattung über liquide Aktiva durch die Institute empfiehlt die EZB, Anhang III zu streichen und dessen Inhalt — mit angemessenen Anpassungen und Änderungen — in die in Artikel 404 Absatz 1 enthaltene Aufzählung liquider Aktiva aufzunehmen. Die in anderen Bestimmungen des Verordnungsvorschlags enthaltenen Bezugnahmen auf Anhang III sollten entsprechend gestrichen werden. Für den Fall, dass Anhang III Teil des Verordnungsvorschlags bleibt, sollte die Bedeutung von Positionen, die der „zusätzlichen“ Berichterstattung unterliegen, in der Überschrift klargestellt werden, um Auslegungsfragen zu vermeiden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(3)  Siehe in diesem Zusammenhang Nummer 11 der Stellungnahme CON/2009/17 und den darin enthaltenen Änderungsvorschlag 3.

(4)  Siehe in diesem Zusammenhang die in Artikel 145 des Richtlinienvorschlags enthaltenen Übergangsbestimmungen.

(5)  Siehe beispielsweise Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Methodik der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht, Oktober 2006, S. 43.

(6)  KOM(2010) 284 endgültig.

(7)  Siehe auch Änderung 5 der Stellungnahme CON/2009/17.

(8)  Absätze 133 und 150 der Basel-III-Vereinbarung.

(9)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(11)  KOM(2011) 8 endgültig.

(12)  Siehe Nummer 6.4 der Stellungnahme CON/2011/42.

(13)  Zum Berichtszeitpunkt gültige COREP- und FINREP-Formulare, die in Form von auf der Website der EBA unter http://www.eba.europa.eu abrufbaren EBA-Leitlinien vorliegen oder gegebenenfalls in Form von technischen Standards, die von der EBA entwickelt und von der Kommission nach Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG erlassen wurden.

(14)  Siehe die Artikel 383, 403 und 417 des Verordnungsvorschlags.

(15)  Stellungnahme CON/2011/1 vom 13. Januar 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. C 57 vom 23.2.2011, S. 1).

(16)  Siehe Absatz 1.27 der „Principles for Financial Market Infrastructures“, Konsultationsbericht, März 2011, veröffentlicht vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme und dem Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation für Wertpapieraufsichtsbehörden, abrufbar auf der Website der IOSCO unter www.iosco.org.

(17)  Siehe „Principles for Financial Market Infrastructures“, Konsultationsbericht, März 2011, veröffentlicht vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme und dem Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation für Wertpapieraufsichtsbehörden.

(18)  Siehe die Selbstverpflichtungen der G20 von September 2009 und Juni 2010.

(19)  Absatz 40 Fußnote 9 der Basel-III-Vereinbarung.

(20)  Stellungnahme CON/2010/65 der EZB vom 6. August 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. C 223 vom 18.8.2010, S. 1).


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