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Dokument 52004XB0416(01)

Abschnitt 1.2 der Dienstvorschriften der EZB mit den Regeln über berufliches Verhalten und Geheimhaltung

ABl. C 92 vom 16.4.2004, S. 31–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004XB0416(01)

Abschnitt 1.2 der Dienstvorschriften der EZB mit den Regeln über berufliches Verhalten und Geheimhaltung

Amtsblatt Nr. C 092 vom 16/04/2004 S. 0031 - 0034


Abschnitt 1.2 der Dienstvorschriften der EZB mit den Regeln über berufliches Verhalten und Geheimhaltung

(2004/C 92/06)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 236 vom 22. August 2001, S. 13, veröffentlichten Text)

1.2 Berufliches Verhalten und Geheimhaltung

Die Bestimmungen der Artikel 4 Buchstaben b), c), und f) sowie Artikel 5 Buchstabe b) der Beschäftigungsbedingungen werden wie folgt angewendet:

1.2.1 Das Direktorium ernennt einen Berater in ethischen Angelegenheiten. Der Berater in ethischen Angelegenheiten leistet Orientierungshilfe in allen Fragen des beruflichen Verhaltens und der Geheimhaltung. Unbeschadet dieser Verpflichtung gibt der Berater in ethischen Angelegenheiten Ratschlag und legt ethische Auslegungskriterien fest. Der Berater in ethischen Angelegenheiten erfuellt seine Aufgaben unter Einhaltung der Verpflichtung zu strikter Vertraulichkeit. Der Ratschlag und die ethischen Auslegungskriterien werden in anonymisierter Form im Intranet der EZB veröffentlicht.

Der Berater in ethischen Angelegenheiten gewährleistet insbesondere die einheitliche Auslegung der Regelungen der EZB über Insidergeschäfte. Der Berater in ethischen Angelegenheiten unterrichtet den externen Rechnungsprüfer der EZB unverzüglich und umfassend über den Ratschlag und die ethischen Auslegungskriterien, die im Hinblick auf die Regelungen über Insidergeschäfte entwickelt wurden.

1.2.2 Unter "Vergütungen, Entgelt oder Geschenke" im Sinne dieser Dienstvorschriften ist jede Vergünstigung finanzieller und/oder nicht finanzieller Art zu verstehen.

1.2.3 Ein Mitarbeiter, der eine Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung im Rahmen seiner beruflichen Funktion erhält, darf kein Honorar jeglicher Art annehmen.

1.2.4 Die Annahme üblicher Gastfreundschaft und symbolischer Geschenke aus Höflichkeitsgründen ist zulässig.

1.2.5 In Zweifelsfällen hat der Mitarbeiter, bevor er Geschenke oder Gastfreundschaft annimmt, die Zustimmung seines Generaldirektors oder Direktors einzuholen. Sofern dies nicht möglich ist, hat er den Erhalt von Geschenken oder die Annahme von Gastfreundschaft unverzüglich anzuzeigen.

1.2.6 Mitarbeiter dürfen ohne vorherige Zustimmung des Direktoriums keine Arbeiten oder Artikel veröffentlichen oder Vorträge halten, die mit der EZB oder deren Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

1.2.7 In Hinblick auf die von der EZB eingenommene Stellung und die grundsätzliche wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung der Angelegenheiten, mit denen sich die EZB befasst, unterliegen Informationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die EZB befasst, der Geheimhaltung durch die Mitarbeiter.

1.2.8 Informationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die EZB befasst (Insiderinformationen), sind Informationen, i) von denen ein Mitarbeiter Kenntnis hat, ii) die sich auf die Verwaltung der EZB oder auf Geschäfte jeglicher Art (einschließlich beabsichtigter Geschäfte) beziehen, die sich in Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der EZB ergeben, und iii) die entweder vertraulich sind oder iv) die für von der EZB zu treffende Entscheidungen erheblich sind oder als erheblich angesehen werden können. Insiderinformationen in Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die EZB befasst, können ein weites Spektrum von Informationen umfassen und aus jedem Land oder aus jedem Geschäftsbereich der EZB stammen. Die nachfolgenden Punkte sind daher nur Beispiele und keine abschließende Aufzählung:

- Änderungen der Geld- oder Wechselkurspolitik des Eurosystems oder sonstiger Zentralbanken auf internationaler Ebene;

- Entwicklungen der monatlichen monetären Aggregate, Zahlungsbilanzdaten, Fremdwährungsreserven oder alle sonstigen marktbeeinflussenden Wirtschafts- oder Finanzdaten;

- bevorstehende gesetzgeberische Änderungen;

- marktbeeinflussende Informationen in Zusammenhang mit Gesprächen und Verhandlungen in internationalen Foren;

- von der EZB getroffene interne Verwaltungsentscheidungen.

Die Offenlegung von Informationen im Rahmen der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit stellt keinen Verstoß gegen diese Bestimmungen dar.

1.2.9 Mitarbeitern ist es verboten, entweder unmittelbar oder mittelbar über Dritte, ihnen zugängliche Insiderinformationen zu verwenden, unabhängig davon, ob diese Insiderinformationen für ein privates Finanzgeschäft jeglicher Art verwendet werden, das auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter durchgeführt wird. Der Begriff "Dritte" umfasst unter anderem Ehegatten, anerkannte Lebenspartner, Eltern, Kinder, sonstige Familienmitglieder, Kollegen und juristische Personen.

1.2.10 Mitarbeitern ist es insbesondere verboten, entweder selbst oder mittelbar über Dritte, ihre Stellung oder Funktionen bei der EZB oder ihnen zugängliche Insiderinformationen, auszunutzen indem sie, entweder auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9, Vermögenswerte (einschließlich übertragbarer Wertpapiere, Fremdwährungsguthaben und Gold) oder sonstige Vermögensrechte (einschließlich Rechte aus Derivaten oder damit eng verwandten Finanzinstrumenten), mit denen die Informationen in engem Zusammenhang stehen, erwerben oder veräußern. Dieses Verbot gilt für finanzielle (Anlage-) Geschäfte jeglicher Art, darunter unter anderem für die folgenden Geschäfte:

- Anlagen in Wertpapieren (Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Optionen, Futures und alle sonstigen Wertpapiere im weitesten Sinne sowie Verträge zur Zeichnung, zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren);

- Verträge auf der Grundlage von Wertpapierindices;

- Geschäfte auf der Grundlage von Zinsen;

- Devisenbezogene Geschäfte;

- Edelmetall- und sonstige rohwarenbezogene Geschäfte.

1.2.11 Der kurzfristige Handel (d. h. die Kombination von An- und Verkauf innerhalb eines Monats) mit Vermögenswerten (einschließlich übertragbarer Wertpapiere, Fremdwährungsguthaben und Gold) oder sonstigen Vermögensrechten (einschließlich Rechte aus Derivaten oder damit eng verwandten Finanzinstrumenten) zu Spekulationszwecken ist verboten, es sei denn, der betroffene Mitarbeiter kann den nichtspekulativen Charakter und den Grund eines solchen kurzfristigen Handels sachlich darlegen.

1.2.12 Mitarbeitern ist es verboten, die Komponenten der für die Finanzoperationen des ESZB vorgesehenen technischen Infrastruktur bei der Durchführung von privaten Finanzgeschäften, die auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9 erfolgen, zu verwenden.

Der Begriff "für die Finanzoperationen des ESZB vorgesehene technische Infrastruktur" umfasst die Bosch Händlertelefone, das Telexsystem und sämtliche Systeme, die Zugang zu Finanzinformationsdiensten verschaffen, wie Bloomberg und Reuters, TOP, BI, EBS, FinanceKIT und S.W.I.F.T., sowie jeden nachträglichen Ersatz derselben.

Darüber hinaus ist die Verwendung von Mobiltelefonen im Handelsraum und in den Geschäftsräumen der Abteilungen Geschäftsabwicklung und Finanzanlagen verboten, es sei denn, diese erfolgt als Notfallmaßnahme gemäß den Verfahren der EZB bei Notfällen.

1.2.13 Das Direktorium bestimmt diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen bezüglich der Finanzoperationen des ESZB haben. Eine solche Entscheidung des Direktoriums der EZB wird automatisch Teil der Dienstvorschriften. Diese Mitarbeiter unterlassen es, am Tag eines Geschäfts des ESZB, entweder unmittelbar oder mittelbar, oder auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9, Geschäfte in Bezug auf Vermögenswerte (einschließlich übertragbarer Wertpapiere, Fremdwährungsguthaben und Gold) oder sonstige Vermögensrechte (einschließlich Rechte aus Derivaten oder damit eng verwandte Finanzinstrumente) durchzuführen, die dieselben allgemeinen Merkmale (Währung, Emittent und ähnliche Laufzeit) wie die Geschäfte aufweisen, die an diesem Tag vom ESZB gehandelt werden.

1.2.14 Das Direktorium nimmt eine Einstufung derjenigen Mitarbeiter vor, für die aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu Insiderinformationen bezüglich der Geld- und Wechselkurspolitik der EZB oder der Finanzoperationen des ESZB haben. Ein derartiger Beschluss des Direktoriums wird automatisch Teil der Dienstvorschriften.

Die genannten Mitarbeiter stellen auf die Aufforderung des Generaldirektors Verwaltung hin die nachfolgenden Informationen zur Verfügung:

- eine Aufstellung ihrer Bankkonten, einschließlich Depotkonten und Konten bei Wertpapiermaklern;

- eine Aufstellung sämtlicher Vollmachten, die ihnen von Dritten in Bezug auf ihre Bankkonten erteilt wurden, einschließlich Depotkonten;

- ihre allgemeinen Anweisungen oder Leitlinien an Dritte, denen die Verantwortung für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios übertragen worden ist(1).

Die genannten Mitarbeiter stellen auf eigene Initiative und unverzüglich Einzelheiten aller Änderungen der vorstehend genannten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen und eventuelle Aktualisierungen werden in verschlossenen Umschlägen abgegeben und durch den Generaldirektor Verwaltung verwahrt, der sie dem externen Rechnungsprüfer der EZB auf dessen Aufforderung hin übermittelt.

Jedes Jahr stellen die genannten Mitarbeiter darüber hinaus auf die Aufforderung des externen Rechnungsprüfers der EZB hin die folgenden Nachweise bezüglich eines Zeitraums von sechs aufeinander folgenden Monaten zur Verfügung, der in der jährlichen Aufforderung festgelegt wird:

- jeder auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9 durchgeführte An- oder Verkauf von Vermögenswerten (einschließlich übertragbarer Wertpapiere, Fremdwährungsguthaben und Gold) oder sonstigen Vermögensrechten (einschließlich Rechte aus Derivaten oder damit eng verwandten Finanzinstrumenten);

- Auszüge von Bankkonten, einschließlich Depotkonten und Konten bei Wertpapiermaklern; die Aufnahme oder Änderung von hypothekarisch gesicherten Krediten oder sonstigen Krediten auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9;

- ihre Geschäfte in Bezug auf Pensionspläne, einschließlich des Pensionsplans der EZB.

Alle Informationen werden in verschlossenen Umschlägen abgegeben und durch den Generaldirektor Verwaltung verwahrt, der sie dem externen Rechnungsprüfer der EZB auf dessen Aufforderung hin übermittelt. Alle Informationen, die der externe Rechnungsprüfer der EZB erhält, sind vertraulich. Abweichend von der vorstehend genannten Bestimmung enthält ein Bericht des externen Rechnungsprüfers der EZB an die Direktion Interne Revision der EZB zur weiteren Überprüfung eines bestimmten Falles gemäß Artikel 1.2.16 die vom betroffenen Mitarbeiter erhaltenen Informationen.

1.2.15 Hat der externe Rechnungsprüfer der EZB begründeten Anlass zu der Vermutung, dass die vorstehend genannten Bestimmungen, einschließlich des Ratschlags des Beraters in ethischen Angelegenheiten und der durch ihn entwickelten ethischen Auslegungsregeln, nicht beachtet worden sind, kann er von jedem Mitarbeiter der EZB verlangen, ihm vollständige Informationen darüber zur Verfügung zu stellen. Auf eine mit Gründen versehene Aufforderung des externen Rechnungsprüfers der EZB hin stellt der betroffene Mitarbeiter auf vertraulicher Grundlage vollständige Informationen zur Verfügung, die das Folgende beinhalten:

- alle seine Bankkonten, einschließlich Depotkonten und Konten bei Wertpapiermaklern; die Aufnahme oder Änderung von hypothekarisch gesicherten Krediten oder sonstigen Krediten auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9;

- alle seine Anlagegeschäfte in Bezug auf Vermögenswerte (einschließlich übertragbarer Wertpapiere, Fremdwährungsguthaben und Gold) oder sonstige Vermögensrechte (einschließlich Rechte aus Derivaten oder damit eng verwandten Finanzinstrumente), die von ihm in dem von dem externen Rechnungsprüfer der EZB angegebenen Zeitraum auf sein eigenes Risiko und seine eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter im Sinne von Artikel 1.2.9 durchgeführt worden sind;

- alle seine Geschäfte in Bezug auf Pensionspläne, einschließlich des Pensionsplans der EZB;

- eine Aufstellung sämtlicher Vollmachten, die ihm von Dritten in Bezug auf ihre Bankkonten erteilt wurden, einschließlich Depotkonten.

Die Informationen werden dem externen Rechnungsprüfer der EZB über den Generaldirektor Verwaltung in verschlossenen Umschlägen zur Verfügung gestellt. Alle Informationen, die der externe Rechnungsprüfer der EZB erhält, sind vertraulich. Abweichend von der vorstehend genannten Bestimmung enthält ein Bericht des externen Rechnungsprüfers der EZB an die Direktion Interne Revision der EZB zur weiteren Überprüfung eines bestimmten Falles gemäß Artikel 1.2.16 die vom betroffenen Mitarbeiter erhaltenen Informationen.

1.2.16 Der externe Rechnungsprüfer der EZB meldet der Direktion Interne Revision der EZB alle Verstöße gegen die vorstehend genannten Bestimmungen. Daraufhin wird die Einhaltung dieser Bestimmungen von der Direktion Interne Revision der EZB weiter überprüft. Private finanzielle Aktivitäten, die vollkommen in Übereinstimmung mit dem Ratschlag des Beraters in ethischen Angelegenheiten und den durch ihn entwickelten ethischen Auslegungsregeln erfolgen, dürfen nicht zu einem solchen Bericht des externen Rechnungsprüfers der EZB führen. Der betroffene Mitarbeiter wird über den Bericht des externen Rechnungsprüfers der EZB unterrichtet, und er hat das Recht, gegenüber dem externen Rechnungsprüfer der EZB Stellung zu dem Bericht zu nehmen.

Ein Bericht des externen Rechnungsprüfers der EZB, einschließlich der darin von dem betroffenen Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Informationen, kann in einem Disziplinarverfahren nach Teil 8 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und - in dem nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Umfang - bei strafrechtlicher Verfolgung durch externe Behörden wegen möglicher Verletzung nationaler Strafgesetze verwendet werden.

1.2.17 Ein Mitarbeiter, der Fragen hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen hat (z. B. ob die Durchführung eines beabsichtigten privaten Finanzgeschäfts einen Missbrauch von Insiderinformationen darstellt) sollte diese mit dem Berater in ethischen Angelegenheiten erörtern. Die Durchführung von privaten Finanzgeschäften, die mit dem Ratschlag des Beraters in ethischen Angelegenheiten und den durch ihn entwickelten ethischen Auslegungsregeln vollkommen übereinstimmt, darf nicht zu einem Disziplinarverfahren gegen den Mitarbeiter wegen Nichterfuellung seiner Verpflichtungen führen. Ein solcher Ratschlag entbindet den Mitarbeiter jedoch nicht von seiner externen Verpflichtung.

1.2.18 Die in Artikel 1.2.14 bis 1.2.15 für Mitarbeiter vorgesehenen Verpflichtungen finden auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der EZB für sechs Monate Anwendung. Die Aufforderung des externen Rechnungsprüfers, ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, bezieht sich auf einen Zeitraum, der einen Monat nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses endet.

(1) Mitarbeiter, die gemäß Artikel 1.2.14 eingestuft sind, können die Verwaltung ihrer Anlageportfolios an Dritte übertragen, wie zum Beispiel in Form einer treuhänderischen Verwaltung ohne Informations- und Weisungsrecht des Anlegers ("blind trusts"), Investmentfonds, usw.

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