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Dokument 52003HB0001

Empfehlung gemäß Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/1)

ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 6–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003HB0001

Empfehlung gemäß Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/1)

Amtsblatt Nr. C 029 vom 07/02/2003 S. 0006 - 0011


Empfehlung gemäß Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

(EZB/2003/1)

(2003/C 29/07)

(Von der Europäischen Zentralbank vorgelegt am 3. Februar 2003)

BEGRÜNDUNG

Durch den Vertrag von Nizza wurde der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ein neuer Artikel 10.6 angefügt. Dieser Artikel lautet wie folgt: "Artikel 10.2 [der Satzung] kann vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind ...". Artikel 10.6 ist in Verbindung mit der dem Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu verstehen. Diese Erklärung sieht vor, dass "[die] Konferenz davon [ausgeht], dass so rasch wie möglich eine Empfehlung im Sinne des Artikels 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vorgelegt wird".

Vor diesem Hintergrund legt die EZB die vorliegende Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung vor. Die Empfehlung wurde gemäß den Vorschriften des Artikels 10.6 der Satzung vom EZB-Rat einstimmig verabschiedet. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1. ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

Artikel 10.6 der Satzung ist die Rechtsgrundlage für die Änderung der Abstimmungsregeln im EZB-Rat. Da dieser Artikel sämtliche Änderungen auf Artikel 10.2 der Satzung beschränkt, bleiben das Recht der Mitglieder des EZB-Rates auf Anwesenheit während der Sitzungen des EZB-Rates (Artikel 10.1 der Satzung) sowie ihr Recht auf Teilnahme als Mitglieder des EZB-Rates an den Beratungen unberührt. Darüber hinaus wirken sich Änderungen der Abstimmungsregeln nicht auf die Abstimmung über Beschlüsse aus, die gemäß den Artikeln 28, 29, 30, 32, 33 und 51 der Satzung erlassen werden (Artikel 10.3 der Satzung).

Um sicherzustellen, dass der EZB-Rat auch in einem erweiterten Euro-Währungsgebiet weiterhin in der Lage ist, Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu treffen, muss die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken geringer sein als die Gesamtzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken (nachfolgend als "Zentralbankpräsidenten" bezeichnet) im EZB-Rat. Ein Rotationssystem ist ein gerechtes, effizientes und angemessenes Verfahren zur Verteilung von Stimmrechten unter den Zentralbankpräsidenten. Die sechs Mitglieder des Direktoriums behalten dauerhafte Stimmrechte. Eine Änderung dieses Grundsatzes ließe sich schwer mit ihrer besonderen, im EG-Vertrag und der Satzung festgelegten Stellung vereinbaren. Sie sind die einzigen Mitglieder des EZB-Rates, deren Ernennung auf europäischer Ebene aufgrund eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens erfolgt und die ausschließlich im Rahmen des Euro-Währungsgebiets und für die für das gesamte Euro-Währungsgebiet zuständige EZB tätig sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Stimmengleichheit im EZB-Rat die Stimme des Präsidenten, eines Mitglieds des Direktoriums, ausschlaggebend ist.

Das Rotationssystem sollte auf fünf wesentlichen Grundsätzen beruhen, und zwar "ein Mitglied - eine Stimme (one member one vote)", "persönliche Teilnahme", "Repräsentativität", "Automatismus/Beständigkeit" sowie "Transparenz".

Erstens muss der für die Beschlussfassung der EZB bzw. des Eurosystems zentrale Grundsatz "ein Mitglied - eine Stimme" für die stimmberechtigten Mitglieder beibehalten werden. Ein Rotationssystem hat jedoch zur Folge, dass bei einer Erhöhung der Anzahl der Zentralbankpräsidenten nicht mehr alle Mitglieder des EZB-Rates dauerhaft stimmberechtigt sind.

Zweitens nehmen alle Mitglieder des EZB-Rates weiterhin persönlich und in Unabhängigkeit an den Sitzungen des EZB-Rates teil, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht.

Drittens könnte die Einführung eines Rotationssystems theoretisch dazu führen, dass die stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen als nicht hinreichend repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt angesehen werden. Daher sollte das Rotationssystem in der Weise gestaltet werden, dass solche Folgen vermieden werden. Um dem Grundsatz der Repräsentativität zu entsprechen, muss bei dem Rotationsprinzip danach unterschieden werden, wie häufig die Zentralbankpräsidenten stimmberechtigt sind. Zentralbankpräsidenten aus größeren Mitgliedstaaten sollten häufiger stimmberechtigt sein als diejenigen aus kleineren Mitgliedstaaten. Zwar stellt die Einführung von Repräsentativitätserwägungen eine Abweichung von den bestehenden Abstimmungsvorschriften im EZB-Rat dar, dies ist jedoch ausschließlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen, den Auswirkungen der Erweiterung auf die Beschlussfassung des EZB-Rates Rechnung zu tragen. Eine solche Ex-ante-Unterscheidung zwischen den Zentralbankpräsidenten sollte lediglich bei der ursprünglichen Festlegung, wie häufig jeder Zentralbankpräsident stimmberechtigt ist, erfolgen. Für die jeweils stimmberechtigten Zentralbankpräsidenten gilt weiterhin der Grundsatz "ein Mitglied - eine Stimme". Demzufolge sollte sich die genannte Unterscheidung nicht auf die inhaltliche Beschlussfassung auswirken, sondern lediglich bei der Festlegung, wer zu welchem Zeitpunkt abstimmt, von Bedeutung sein.

Viertens ist das Rotationssystem in der Weise zu gestalten, dass das System selbst, die Regeln über die Einteilung der Zentralbankpräsidenten in verschiedene Gruppen und die Regeln über die Verteilung von Stimmrechten an diese Gruppen eine automatische Anpassung an den Prozess der Erweiterung des Euro-Währungsgebiets zulassen. Darüber hinaus muss das System bis zu 27 Mitgliedstaaten, d. h. die gegenwärtigen Mitgliedstaaten der EU sowie die 12 Beitrittsländer, die in der dem Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung über die Erweiterung der Europäischen Union aufgezählt sind, aufnehmen können. Dieser Grundsatz der Beständigkeit verhindert insbesondere, dass durch die Anwendung des Rotationssystems die Mitglieder einer Gruppe kleinerer Mitgliedstaaten häufiger stimmberechtigt sind als die Mitglieder einer Gruppe verhältnismäßig größerer Mitgliedstaaten.

Fünftens muss das Rotationsprinzip transparent sein. Aus diesem Grund muss der Wortlaut des geänderten Artikels 10.2 der Satzung hinreichend verständlich sein und den Anforderungen des primären Gemeinschaftsrechts entsprechen.

Die in Artikel 1 enthaltene Anpassung der Abstimmungsregeln im EZB-Rat erfolgte unter Berücksichtigung der genannten wesentlichen Grundsätze.

2. ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Mit Artikel 1 wird, im Rahmen der in Artikel 10.6 der Satzung vorgesehenen Grenzen, ein System zur Rotation der Stimmrechte im EZB-Rat eingeführt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigt, werden die Abstimmungsregeln im EZB-Rat angepasst. Gemäß den bestehenden institutionellen Bestimmungen ist die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 21 begrenzt. Im Hinblick auf ihre besondere Stellung (siehe oben) werden die sechs Mitglieder des Direktoriums dauerhafte Stimmrechte behalten. Die Zentralbankpräsidenten verfügen zusammen über die verbleibenden 15 Stimmrechte, die nach Maßgabe festgelegter Regeln der Rotation unterliegen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des EZB-Rates verfügt über eine Stimme und übt sein Stimmrecht ausschließlich persönlich und in Unabhängigkeit aus. Um sicherzustellen, dass alle vom EZB-Rat getroffenen Entscheidungen repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt sind, werden die Zentralbankpräsidenten in Gruppen eingeteilt, die sich danach unterscheiden, wie häufig ihre Mitglieder stimmberechtigt sein können. Die Einteilung der Zentralbankpräsidenten in Gruppen erfolgt nach Maßgabe der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank. Diese Position ergibt sich aus dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats im Euro-Währungsgebiet aufgrund eines Indikators, der aus zwei Komponenten besteht: i) dem Anteil am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (nachfolgend als "BIP MP" bezeichnet) der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, sowie ii) dem Anteil an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute (nachfolgend als "GAB MFI" bezeichnet) der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt. Die Wahl der erstgenannten und wichtigsten Komponente BIP MP ist aus dem Grunde angemessen, dass sie vielfach als der objektivste Maßstab für die Größe der gesamten Volkswirtschaft jedes teilnehmenden Mitgliedstaats verwendet wird. Die zweite Komponente ist geeignet, da sie der besonderen Bedeutung des Finanzsektors der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Zentralbankentscheidungen Rechnung trägt. Die Gewichtung des BIP MP und des GAB MFI beträgt 5/6 bzw. 1/6. Diese Gewichtung ist angemessen, da der Finanzsektor auf diese Weise hinreichend und seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigt wird.

Für die Anwendung des Rotationssystems sind zwei Stufen vorgesehen, die sich nach der Abfolge der Erweiterung des Euro-Währungsgebiets richten:

- Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 15 übersteigt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese 22 beträgt, werden die Zentralbankpräsidenten in zwei Gruppen eingeteilt. Aus Gründen der Kontinuität erscheint es angemessen, zunächst ein Rotationssystem einzuführen, das lediglich geringfügig von den bestehenden Abstimmungsvorschriften abweicht und verhältnismäßig einfach ist. Es ist ungewiss, über welchen Zeitraum dieses Rotationssystem Anwendung findet, da sich dies nach der Abfolge der Erweiterung des Euro-Währungsgebiets richtet. Die erste Gruppe besteht aus den fünf Zentralbankpräsidenten der jeweiligen Mitgliedstaaten, die aufgrund des oben genannten Indikators über die größten Anteile im Euro-Währungsgebiet verfügen. Die zweite Gruppe setzt sich aus allen übrigen Zentralbankpräsidenten zusammen. Die fünf Zentralbankpräsidenten der ersten Gruppe verfügen zusammen über vier Stimmrechte, und die Zentralbankpräsidenten der zweiten Gruppe haben zusammen elf Stimmrechte. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Rotationssystem Anwendung findet, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 18 übersteigt, besteht die Notwendigkeit, eine Sonderregelung zu treffen, um zu vermeiden, dass die Mitglieder der ersten Gruppe weniger häufig stimmberechtigt sind als die Mitglieder der zweiten Gruppe. Dies kann sich unter Umständen auf die Verteilung der 15 Stimmrechte an die zwei Gruppen auswirken. Um zu vermeiden, dass die Häufigkeit, mit der die Zentralbankpräsidenten in einer Gruppe abstimmen, 100 % beträgt, kann der EZB-Rat ferner beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 18 übersteigt. Die Durchführung dieser zeitlich begrenzten Sonderregelung sollte vom EZB-Rat vorgenommen werden.

- Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 22 beträgt, werden die Zentralbankpräsidenten in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe besteht aus den fünf Zentralbankpräsidenten der jeweiligen Mitgliedstaaten, die aufgrund des oben genannten Indikators über die größten Anteile im Euro-Währungsgebiet verfügen. Die zweite Gruppe besteht aus der Hälfte aller Zentralbankpräsidenten, deren Anzahl ggf. aufgerundet wird. Dabei wird dem Grundsatz der Beständigkeit Rechnung getragen, um eine gewisse Kontinuität bei der Häufigkeit, mit der in der zweiten Gruppe abgestimmt wird, zu gewährleisten. Die Zentralbankpräsidenten dieser Gruppe sind diejenigen Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die im Ländervergleich gemäß den oben genannten Kriterien die nachfolgenden Positionen einnehmen. Die dritte Gruppe besteht aus den übrigen Zentralbankpräsidenten. Die erste Gruppe hat vier Stimmrechte, die zweite Gruppe acht und die dritte Gruppe drei Stimmrechte. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Euro-Währungsgebiet aus 27 Mitgliedstaaten besteht, beträgt die Häufigkeit, mit der die Zentralbankpräsidenten in der ersten Gruppe abstimmen, 80 %, diejenige der zweiten Gruppe 57 % und diejenige der dritten Gruppe 38 %.

Die Rotation der Stimmrechte unter den Zentralbankpräsidenten beruht ferner auf dem Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe die Zentralbankpräsidenten für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt sind. Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Grundsatzes, die lediglich technischer Art sind, werden vom EZB-Rat verabschiedet.

Eine Anpassung der Zusammensetzung der Gruppen erfolgt bei jeder Anpassung des aggregierten BIP MP gemäß Artikel 29.3 der Satzung oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der Zentralbankpräsidenten infolge der Erweiterung des Euro-Währungsgebiets. Die Daten für die Berechnung der Anteile am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI werden von der Kommission nach den vom Rat aufgrund von Artikel 29.2 der Satzung festgelegten Regeln bereitgestellt. Die Daten für die Berechnung der Anteile an der GAB MFI werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Berechnung in der Europäischen Gemeinschaft geltenden statistischen Berichtsrahmens berechnet. Demnach berechnet die EZB diese Daten gemäß dem statistischen Berichtsrahmen, der vom Rat aufgrund von Artikel 5.4 der Satzung festgelegt wurde, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1). Die EZB hat diesen Berichtsrahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2174/2002(3), näher geregelt.

Die oben genannte fünfjährige Anpassung entspricht der ratio legis des Artikels 29.3 der Satzung. Die sich aus dieser Anpassung ergebenden neuen Anteile gelten jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an. Sobald ein neuer oder mehrere neue Zentralbankpräsidenten Mitglied des EZB-Rates werden, sollten die Referenzzeiträume, die für die Berechnung der Anteile des Mitgliedstaats der jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, herangezogen werden, den Zeiträumen entsprechen, die für die letzte fünfjährige Anpassung der Anteile verwendet wurden. Die sich aus den genannten unregelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen Anteile gelten ab dem Tag, an dem der neue Zentralbankpräsident bzw. die neuen Zentralbankpräsidenten Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden. Diese Einzelheiten sind Teil der Durchführungsbestimmungen, die der EZB-Rat verabschiedet.

Alle Beschlüsse, die zur Durchführung der technischen Einzelheiten des Rotationssystems erforderlich sind, werden als Ausnahme zu den neuen Abstimmungsregeln mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates verabschiedet.

Artikel 2

Dieser Beschluss des Rates zur Änderung des Artikels 10.2 der Satzung muss den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen werden. Diese Änderung tritt nur in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden ist. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens richtet sich nach dem Beispiel der Schlussbestimmungen des Vertrags von Nizza.

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

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