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Dokument 32001Y0120(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2000 auf Ersuchen des Rats der Europäischen Union gemäss Artikel 105 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (CON/00/20)

ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32001Y0120(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2000 auf Ersuchen des Rats der Europäischen Union gemäss Artikel 105 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (CON/00/20)

Amtsblatt Nr. C 019 vom 20/01/2001 S. 0018 - 0019


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 20. Dezember 2000

auf Ersuchen des Rats der Europäischen Union gemäss Artikel 105 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen

(CON/00/20)

(2001/C 19/09)

1. Am 11. September 2000 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission KOM(2000) 492 in der endgültigen Fassung vom 26. Juli 2000 für eine Verordnung des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (nachfolgend als "Vorschlag der Kommission" bezeichnet) ersucht. Diese Stellungnahme beruht sowohl auf dem Vorschlag der Kommission als auch auf dem Verordnungsentwurf in der von der Arbeitsgruppe des Rates zur Betrugsbekämpfung erarbeiteten aktuellen Fassung (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet).

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Generell begrüßt die EZB den Vorschlag der Kommission. Innerhalb der Gemeinschaft besteht der Bedarf, ein einheitliches und transparentes Regelwerk zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Euro-Fälschungen zu gewährleisten und den betroffenen Behörden der Mitgliedstaaten sowie Kreditinstituten und mit der Bargeldabwicklung befassten Stellen bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen. Der Vorschlag der Kommission wird insbesondere begrüßt, weil er auf die Erreichung eines ausreichenden Grads der Harmonisierung, die Schaffung eines öffentliches Bewusstseins und die allgemeine Anwendung in allen Mitgliedstaaten abzielt. Der Vorschlag der Kommission wird die Verarbeitung bestimmter Daten im Zusammenhang mit Euro-Fälschungen erleichtern und die Kooperation innerhalb der Europäischen Union sowie mit Drittländern fördern.

4. Die EZB befürwortet die in der Begründung des Vorschlags der Kommission vertretene Auffassung, dass der rechtliche Rahmen von Europol im Hinblick auf die strategischen und operativen Aspekte der Bekämpfung von Euro-Fälschungen erweitert werden soll.

5. Die EZB überlässt es dem Rat, über die geeignete Rechtsgrundlage für den Verordnungsentwurf zu entscheiden. In diesem Zusammenhang kann die EZB jedoch den Ansatz des Ratsvorsitzes befürworten, den Text dieses Entwurfs in zwei getrennte Rechtsakte aufzuteilen, von denen einer im Rahmen des rechtlichen Rahmens der Gemeinschaft (erste Säule) und der andere im Rahmen von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (dritte Säule) zu beschließen ist.

Diese Stellungnahme richtet sich auf den innerhalb des rechtlichen Rahmens der Gemeinschaft zu beschließenden Text.

6. Die EZB begrüßt die Tatsache, dass die in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen Maßnahmen auch Anwendung finden werden auf zukünftige Euro-Banknoten und -Münzen, die für den Umlauf als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden im Sinne von Artikel 5 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(1).

7. Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass gewisse Bestimmungen des Verordnungsentwurfs auch Anwendung finden werden auf nicht autorisierte Banknoten, die definiert werden als i) Banknoten, die unter Benutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Bestimmungen hergestellt worden sind, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, oder ii) Banknoten, die unter Verletzung der Voraussetzungen, nach denen die zuständigen Behörden Geld ausgeben können, in Verkehr gebracht worden sind. Nach Ansicht der EZB sind diese Banknoten, selbst wenn sie illegal hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, keine Fälschungen und können nicht von echten Banknoten unterschieden werden. Angesichts der Tatsache, dass der Verordnungsentwurf auf die Erleichterung der Prävention von Fälschungen abzielt, können seine Bestimmungen nur in begrenztem Umfang auf nicht autorisierte Banknoten Anwendung finden.

8. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die zuständigen nationalen Behörden, Europol und die Kommission Zugang zu den von der EZB erhobenen technischen und statistischen Informationen erhalten. Diese Informationen, insbesondere technische Daten, werden streng vertraulichen Charakter haben. Die EZB organisiert den Zugang zu solchen Informationen nach Maßgabe ihres eigenen rechtlichen Rahmens. Dieser rechtliche Rahmen verpflichtet die EZB dazu, die Einrichtung neuer Fälschungsklassen den nationalen Behörden, Europol und der Kommission mitzuteilen, damit diese ihre Aufgaben ausführen können. In Hinblick auf den streng vertraulichen Charakter der detaillierten technischen Informationen, durch die echte Banknoten von Fälschungen unterschieden werden können, muss die EZB Bedingungen an den Zugang knüpfen oder diesen bestimmten Vertraulichkeitsregeln unterwerfen können. In jedem Fall wird der Zugang ausschließlich unter dem Vorbehalt der jeweiligen Zuständigkeit der Parteien, die die betreffenden Informationen benötigen, gewährt.

9. Der Verordnungsentwurf soll sicherstellen, dass die nationalen Falschgeld-Analysezentren die Möglichkeit haben, sämtliche mutmaßlichen Fälschungen zu prüfen und zu analysieren. In der Regel sollen alle Fälschungen an die nationalen Falschgeld-Analysezentren gesandt werden; nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. bei größeren Mengen beschlagnahmter Fälschungen) könnte eine Prüfung durch die nationalen Falschgeld-Analysezentren vor Ort erfolgen. Dadurch würde sichergestellt, dass die Analyse spezifischer Fälschungsmerkmale mit Spezialmaterialien und in Bezug auf die größtmögliche Zahl von Proben durchgeführt werden kann.

10. In der Begründung des Vorschlags der Kommission wird die Einrichtung von Koordinierungsstrukturen zwischen der EZB, Europol und der Kommission zur Umsetzung des Verordnungsentwurfs vorgesehen. Die EZB begrüßt diese Initiative.

11. Die EZB ist sich bewusst, dass die Frage der verbindlichen Installierung technischer Vorrichtungen zur Verhinderung der Reproduktion von Banknoten in Farbkopierern und Geräten zur grafischen Reproduktion derzeit noch erörtert wird. Die EZB bringt hinsichtlich dieser Frage erneut ihre bereits in ihrer Empfehlung vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen(2) geäußerten Bedenken zum Ausdruck.

12. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Dezember 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 140 vom 14. Juni 2000, S. 1.

(2) ABl. C 11 vom 15.1.1999, S. 13.

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