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Dokument 32007X0125(01)

Abkommen vom 30. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Banka Slovenije über die Forderung, die der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

ABl. C 17 vom 25.1.2007, S. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 32 - 33

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

25.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/26


ABKOMMEN

vom 30. Dezember 2006

zwischen der Europäischen Zentralbank und der Banka Slovenije über die Forderung, die der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

(2007/C 17/07)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DIE BANKA SLOVENIJE —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 49.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von der Banka Slovenije auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu übertragen ist, 191 641 809,33 EUR.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 schreibt die EZB der Banka Slovenije mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eine auf Euro lautende Forderung entsprechend des gesamten Euro-Gegenwertes des Beitrags der Banka Slovenije zu den Währungsreserven gut, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 des genannten Beschlusses. Die EZB und die Banka Slovenije vereinbaren, dass die Forderung der Banka Slovenije auf 183 995 237,74 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Banka Slovenije und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende NZBen“ bezeichnet), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Banka Slovenije in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen teilnehmenden NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf der Anwendung des in Artikel 49.1 der Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der Satzung durch die Banka Slovenije übertragen wurden, und auf den Auswirkungen, die die folgenden Faktoren auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der Satzung von den anderen teilnehmenden NZBen gehalten werden: i) die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004 gemäß Artikel 29.3 der Satzung; ii) die Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004 gemäß Artikel 49.3 der Satzung; und iii) die Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2007 gemäß Artikel 49.3 der Satzung.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Banka Slovenije, dass die Forderung der Banka Slovenije durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Banka Slovenije gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Banka Slovenije größer als der Betrag von 183 995 237,74 EUR ist.

(5)

Die EZB und die Banka Slovenije sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Banka Slovenije treffen, unter Berücksichtigung, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der Satzung dem Abschluss dieses Abkommens durch die EZB, das einen nach Artikel 30 der Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Banka Slovenije

1.   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 gutschreibt (nachfolgend als „Forderung der Banka Slovenije“ oder die „Forderung“ bezeichnet), zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Banka Slovenije gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2006/30 erhält, höher ist als 183 995 237,74 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 183 995 237,74 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Banka Slovenije gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 49.2 der Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2.   Sofern der Gegenwert des Beitrages der Banka Slovenije zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 geringer ist als die Differenz zwischen: (a) dem Gegenwert der Forderung der Banka Slovenije; und (b) 183 995 237,74 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 183 995 237,74 EUR reduziert: 1) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und 2) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Banka Slovenije. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem (TARGET). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3.   Sofern der Gegenwert der Forderung der Banka Slovenije zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Banka Slovenije gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2006/30 erhält, geringer ist als 183 995 237,74 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 183 995 237,74 EUR erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des Differenzbetrags durch die Banka Slovenije an die EZB. Der von der Banka Slovenije gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2007 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2006/30 vorgesehenen Verfahren zu zahlen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

1.   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2.   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Banka Slovenije verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 2006.

Für die Europäische Zentralbank

Jean-Claude TRICHET

Präsident

Für die Banka Slovenije

Mitja GASPARI

Präsident


(1)  Noch nicht veröffentlicht.


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