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Dokument 52013HB0044

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/44)

ABl. C 5 vom 9.1.2014, S. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 5/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2013

zur Zahlungsverkehrsstatistik

(EZB/2013/44)

2014/C 5/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass statistische Daten im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über Zahlungsverkehrssysteme erhoben werden können. Im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (2) hat die EZB einen Rahmen für die Erhebung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zahlungsverkehrsstatistiken von Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Emittenten und Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen geschaffen. Die genannten Daten sind für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten sowie für die Förderung reibungslos funktionierender Zahlungsverkehrssysteme von wesentlicher Bedeutung.

(2)

Die am Rahmen für die Erhebung von Zahlungsverkehrsstatistiken teilnehmenden nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten untereinander, mit den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und mit der EZB bei der Anwendung dieses Rahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „E-Geld-Emittent“ und „Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems“ dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

II.   Bereitstellung statistischer Daten

Die Adressaten dieser Verordnung sollten die an die NZBen gerichteten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) anwenden.

III.   Schlussbestimmung

Diese Empfehlung ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung nicht der Euro ist, sofern sie an dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) festgelegten Rahmen für die Erhebung von Zahlungsverkehrsstatistiken innerhalb des ESZB teilnehmen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).


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