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Dokument 31999Q0320

Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank

ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2004; Ersetzt durch 32004D0012(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1999/320/oj

31999Q0320

Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank

Amtsblatt Nr. L 075 vom 20/03/1999 S. 0036 - 0039


GESCHÄFTSORDNUNG DES ERWEITERTEN RATES DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

DER ERWEITERTE RAT -

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 46.4 -

HAT BESCHLOSSEN, DIE FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG ZU VERABSCHIEDEN:

Artikel 1

Vertrag und Satzung

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) und die Satzung. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie im EG-Vertrag und in der Satzung haben.

Artikel 2

Termin und Ort der Sitzungen des Erweiterten Rates

2.1 Die Sitzungstermine werden vom Erweiterten Rat auf Vorschlag des Präsidenten bestimmt.

2.2 Der Präsident beruft eine Sitzung des Erweiterten Rates ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Rates darum ersuchen.

2.3 Der Präsident kann zudem Sitzungen des Erweiterten Rates einberufen, wann immer er dies für notwendig erachtet.

2.4 Die Sitzungen des Erweiterten Rates finden normalerweise in den Räumlichkeiten der Europäischen Zentralbank (EZB) statt.

2.5 Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des Erweiterten Rates

3.1 Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des Erweiterten Rates seinen Mitgliedern, den anderen Mitgliedern des Direktoriums, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Jeder Zentralbankpräsident kann normalerweise von einer Person begleitet werden.

3.2 Bei Verhinderung eines Mitglieds des Erweiterten Rates kann dieses einen Stellvertreter benennen, der an der Sitzung teilnimmt und in seinem Namen abstimmt. Der Präsident ist darüber zu unterrichten.

3.3 Der Erweiterte Rat kann andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Abstimmungsverfahren

4.1 Der Erweiterte Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder ihrer jeweiligen Stellvertreter an der Abstimmung teilnehmen.

4.2 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.

4.3 Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Rates erheben Einwände dagegen. Im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung des Erweiterten Rates festgehalten.

4.4 In Fällen, in denen sich der Erweiterte Rat in seinem Zuständigkeitsbereich zu Rechtsakten äußert, die vom EZB-Rat oder vom Direktorium zu verabschieden sind, hat eine widersprechende Minderheit das Recht, diesen Organen der EZB ihre abweichende Meinung zuzuleiten.

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des Erweiterten Rates

5.1 Die Tagesordnung einer jeden Sitzung wird vom Erweiterten Rat genehmigt. Dazu erstellt der Präsident eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Erweiterten Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung befugten Personen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zuzuleiten ist, wobei Notfälle, in denen der Präsident den Umständen entsprechend zu verfahren hat, ausgenommen sind. Der Erweiterte Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder eines Mitglieds des Erweiterten Rates beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Erweiterten Rates abzusetzen, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern nicht rechtzeitig zugegangen sind.

5.2 Das Protokoll der Aussprachen des Erweiterten Rates wird seinen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Präsidenten unterzeichnet.

Artikel 6

Beziehungen zwischen dem Erweiterten Rat, dem EZB-Rat und dem Direktorium

6.1 Unbeschadet der sonstigen Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates, einschließlich der in Artikel 44 der Satzung genannten Aufgaben, erstreckt sich die Mitwirkung des Erweiterten Rates insbesondere auf die in Artikel 6.2 bis Artikel 6.8 aufgeführten Aufgaben.

6.2 Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfuellung der Beratungsfunktionen der EZB nach Artikel 4 und 25.1 der Satzung mit.

6.3 Die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei den statistischen Aufgaben der EZB besteht

- in der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen sämtlichen nationalen Zentralbanken der Europäischen Union, um die Erfuellung der Aufgaben der EZB im Bereich der Statistik zu unterstützen.

- soweit erforderlich, in der Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten durch sämtliche nationalen Zentralbanken der Europäischen Union und

- in Äußerungen gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen für Empfehlungen der EZB im Bereich der Statistik nach Artikel 42 der Satzung, ehe diese verabschiedet werden.

6.4 Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfuellung der Berichtspflichten der EZB nach Artikel 15 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zum Jahresbericht äußert, ehe dieser verabschiedet wird.

6.5 Der Erweiterte Rat wirkt bei der Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften und der Meldung der Geschäfte nach Artikel 26.4 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen entsprechender Vorschriften äußert, ehe diese verabschiedet werden.

6.6 Der Erweiterte Rat wirkt bei der Verabschiedung weiterer Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 29.4 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen solcher Maßnahmen äußert, ehe diese verabschiedet werden.

6.7 Der Erweiterte Rat wirkt bei der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu entsprechenden Entwürfen äußert, ehe diese verabschiedet werden.

6.8 Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten für die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse nach Artikel 47.3 der Satzung bei, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zum Entwurf der Stellungnahme der EZB nach Artikel 109l Absatz 5 des EG-Vertrags sowie zu Entwürfen sonstiger Stellungnahmen der EZB zu Rechtsakten der EG zur Aufhebung einer Ausnahmeregelung oder zu Beschlüssen nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 11 äußert.

6.9 In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat nach Maßgabe der vorstehenden Absätze an den Aufgaben der EZB mitwirkt, ist ihm dazu eine angemessene Frist einzuräumen, die mindestens zehn Arbeitstage betragen muß. Bei Dringlichkeit (die im Ersuchen um Stellungnahme zu begründen ist) kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

6.10 Der Präsident unterrichtet den Erweiterten Rat nach Maßgabe des Artikels 47.4 der Satzung über die vom EZB-Rat gefaßten Beschlüsse.

Artikel 7

Rechtsinstrumente

Die nach Artikel 46.4 und 48 der Satzung und nach dieser Geschäftsordnung gefaßten Beschlüsse sowie die vom Erweiterten Rat nach Artikel 44 der Satzung verabschiedeten Empfehlungen und Stellungnahmen werden vom Präsidenten unterzeichnet.

Artikel 8

Geheimhaltung von und Zugang zu EZB-Dokumenten und dem Archiv der EZB

8.1 Die Aussprachen des Erweiterten Rates und aller Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Fragen erörtern, sind vertraulich, sofern der Erweiterte Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

8.2 Sämtliche Dokumente, die vom Erweiterten Rat und von allen Ausschüssen oder Arbeitsgruppen erstellt werden, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Fragen erörtern, sind vertraulich, sofern der Erweiterte Rat nichts Gegenteiliges beschließt. Derartige Dokumente sind ein integraler Bestandteil der im Archiv der EZB verwahrten Dokumentation und sind zu den gleichen Bedingungen zugänglich, die der EZB-Rat für den Zugang zum Archiv der EZB bestimmt.

Artikel 9

Ende der Anwendbarkeit

Sobald sämtliche Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Artikels 109k Absatz 2 des EG-Vertrags vom Rat der Europäischen Union aufgehoben und die im Protokoll Nr. 11 vorgesehenen Beschlüsse gefaßt worden sind, wird der Erweiterte Rat aufgelöst, womit diese Geschäftsordnung nicht mehr anwendbar ist.

Artikel 10

Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. September 1998.

Namens und im Auftrag des Erweiterten Rates

Der Präsident

Willem F. DUISENBERG

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