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Dokument 32001O0005

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2001 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/5)

ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 305 - 307

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/526/oj

32001O0005

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2001 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/5)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 12/07/2001 S. 0026 - 0028


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 21. Juni 2001

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank

(EZB/2001/5)

(2001/526/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich sowie auf die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank(1) führt die nationale Zentralbank jedes Mitgliedstaates (NZB) Geschäfte mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB) als im Auftrag und Namen der EZB Handelnde durch.

(2) Die EZB hält es für erforderlich, dass jede NZB im Hinblick auf ihre Tätigkeit als im Auftrag und Namen der EZB Handelnde Mindeststandards für das Verhalten der NZBen bei der Verwaltung der Währungsreserven vorsieht. Gemäß Artikel 38.1 der Satzung dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der NZBen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnissses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

(3) Die EZB hält es für zweckdienlich, dass die Rechtsdokumentation für Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB auch die Zweigstellen der jeweiligen Geschäftspartner erfasst.

(4) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In die Leitlinie EZB/2000/1 wird folgender neuer Artikel 3a eingefügt: "Artikel 3a

Mindeststandards für das Verhalten der NZBen bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB

Bei Ausübung der Tätigkeit als im Auftrag und Namen der EZB bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB Handelnde stellt jede NZB sicher, dass ihre internen Regelungen, welche die Verwaltung der Währungsreserven betreffen, wie etwa Verhaltenskodizes, Beschäftigungsbedingungen oder sonstige (interne) Regelungen mit den dieser Leitlinie als Anhang IV beigefügten Mindeststandards für das Verhalten der NZBen bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB im Einklang stehen."

Artikel 2

Der Leitlinie EZB/2000/1 wird folgender neuer Anhang IV beigefügt:

"ANHANG IV

Mindeststandards für das Verhalten der NZBen bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB

1. ANWENDUNGSBEREICH

Die internen Regelungen der NZBen sollten zwingende Vorschriften enthalten, durch welche die Einhaltung der vorliegenden Mindeststandards bei sämtlichen Tätigkeiten und Geschäften der NZBen, welche die Währungsreserven der EZB betreffen, sichergestellt wird.

Die vorliegenden Regelungen sollten für die Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen sowie für alle, an der Verwaltung der Währungsreserven beteiligten Mitarbeiter der NZBen gelten (diese Mitarbeiter und Mitglieder der Beschlussorgane werden nachfolgend kollektiv als "Mitarbeiter der NZBen" bezeichnet).

Die vorliegenden Mindeststandards zielen nicht darauf ab, die Anwendung sonstiger, strengerer Bestimmungen der internen Regelungen der NZBen, die für die Mitarbeiter der NZBen gelten, auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Diese Mindeststandards gelten ferner unbeschadet der Anwendung des Artikels 38.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, wonach die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der NZBen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben dürfen.

2. AUFSICHT ÜBER DIE GESCHÄFTE MIT GESCHÄFTSPARTNERN AM MARKT DURCH DAS MANAGEMENT

Das Management der NZBen ist für die Überwachung der Aktivitäten von allen an Geschäften mit Geschäftspartnern am Markt beteiligten Mitarbeitern zuständig. Die Ermächtigungen und Zuständigkeiten auf Grund derer die Pflichterfuellung durch die Marktteilnehmer und das Hilfspersonal erfolgen sollte, sollten ausdrücklich schriftlich festgelegt werden.

3. VERMEIDUNG POTENZIELLER INTERESSENKONFLIKTE

Die Mitarbeiter der NZBen unterlassen es, an Wirtschafts- und Finanzgeschäften, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten, beteiligt zu sein.

Die Mitarbeiter der NZBen sollten alle Situationen vermeiden, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen könnten.

4. VERBOT VON INSIDERGESCHÄFTEN

Die NZBen sollten den Mitarbeitern der NZBen nicht gestatten, Insidergeschäfte durchzuführen oder nicht öffentliche, vertrauliche Informationen, die am Arbeitsplatz erlangt wurden, an Dritte weiterzugeben. Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter der NZBen bei der Durchführung von privaten Finanzgeschäften keine nicht öffentlichen Informationen, die im Zusammenhang mit dem ESZB stehen, verwenden.

Ein Insidergeschäft wird als die Tätigkeit einer Person definiert, die auf Grund der Ausübung ihrer Tätigkeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu gewissen spezifischen, für die Verwaltung der Währungsreserven eventuell bedeutsamen Informationen hat, bevor diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und daraus in Kenntnis der Sachlage einen Vorteil zieht indem sie, entweder auf eigene Rechnung oder auf die Rechnung Dritter, sei es unmittelbar oder mittelbar, Vermögenswerte (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) oder sonstige Vermögensrechte (einschließlich Rechte aus Derivaten), mit denen die Informationen im engen Zusammenhang stehen, erwirbt oder veräußert.

Die NZBen sollten geeignete Verfahren einrichten, die es ihrem Management und/oder Compliance-Beauftragten ermöglichen, zu prüfen, ob die von den Mitarbeitern der NZBen vorgenommenen Finanzgeschäfte, vorbehaltlich des geltenden nationalen Rechts und nationaler Arbeitsmarktpraktiken, mit dieser Regelung im Einklang stehen. Ferner sollten diese Verfahren sich ausschließlich auf Prüfungen von Geschäften, die für die Verwaltung der Währungsreserven der EZB von Bedeutung sein könnten, beschränken. Derartige Prüfungen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen.

5. EINLADUNG UND GESCHENKE

Die Mitarbeiter der NZBen dürfen im Rahmen der Verwaltung der Währungsreserven keine Geschenke und Einladungen von Dritten verlangen. Ebenso wenig dürfen Mitarbeiter der NZBen Geschenke und Einladungen finanzieller oder nicht finanzieller Art, die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten und ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen können, annehmen.

Die Mitarbeiter der NZBen sollten verpflichtet sein, ihr Management über jeden Versuch eines Geschäftspartners, ihnen derartige Geschenke oder Einladungen anzubieten, zu informieren."

Artikel 3

Anhang III der Leitlinie EZB/2000/1 erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

Rahmenverträge für besicherte Geschäfte und Geschäfte mit Derivaten

1. Sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB, einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften sind durch die folgenden Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form zu dokumentieren: für in Frankreich ansässige Vertragspartner: "Convention-cadre AFB relative aux opérations de pension livrée"; für in Deutschland ansässige Vertragspartner: "Rahmenvertrag für echte Pensionsgeschäfte"; für außerhalb Frankreichs und Deutschlands und nicht in den Vereinigten Staaten ansässige Vertragspartner: "PSA/ISMA Global Master Repurchase Agreement" und für in den Vereinigten Staaten ansässige Vertragspartner: "The Bond Market Association Master Repurchase Agreement".

2. Sämtliche OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind mittels der folgenden Rahmenverträgen in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form zu dokumentieren: für in Frankreich ansässige Vertragspartner: "Convention-cadre relative aux operations de marché à terme"; für in Deutschland ansässige Vertragspartner: "Rahmenvertrag für echte Finanztermingeschäfte"; für außerhalb Frankreichs und Deutschlands und nicht in den Vereinigten Staaten ansässige Vertragspartner: "1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement": (Multicurrency - cross-border, English law version) sowie für in den Vereinigten Staaten ansässige Vertragspartner: "1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement" (Multi-currency - cross-border, New York law version)."

Artikel 4

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

Spätestens am 16. August 2001 übermitteln die NZBen die Einzelheiten hinsichtlich der Texte und Mittel, mittels derer sie beabsichtigen, die Mindeststandards für ihr Verhalten bei der Verwaltung der Mindestreserven der EZB gemäß Artikel 3a der Leitlinie EZB/2000/1 einzuhalten.

Diese Leitlinie tritt am 21. Juni 2001 in Kraft.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24.

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